Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – Wie kann ich mich schützen?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht eines Individuums auf Achtung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. So finden sich Persönlichkeitsrechte z.B. im strafrechtlichen Ehrschutz, im zivilrechtlichen Schutz des Namens, im Recht am eigenen Bild, im Urheberrecht oder im Recht auf informationelle Selbstbestimmung wieder. Doch was können Sie tun, wenn Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wurde?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Grundrecht entwickelt und dabei aus Artikel 2 Abs. 1 GG (Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit) und Artikel 1 Abs. 1 GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde) abgeleitet. Das bedeutet, dass es nicht explizit in unserer Verfassung wieder zu finden ist, es jedoch als allgemein anerkanntes, umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit gilt.
Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Das Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Würde als Mensch sowie die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Umfasst ist grundsätzlich jeder Teil einer Person, der für sie charakteristisch ist – z.B. der Name, die Stimme oder Aussehen. Auch die Ehre sowie die Privatsphäre eines Menschen sind über das Persönlichkeitsrecht geschützt.
Das Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht nur ein Grundrecht, das den Staat bindet. Es beeinflusst auch eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsgebieten, insbesondere das Zivilrecht. So ist es als „sonstiges Recht“ neben den absoluten Rechten Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum vor Verletzungen durch Dritte geschützt, § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ggf. in Verbindung mit Abs. 2 und weiteren Normen des Strafgesetzbuches (StGB). Daher muss es auch von (Presse-)unternehmen sowie Privatpersonen wie Nutzern in den sozialen Medien beachtet werden.
Die einzelnen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
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Schutz der Ehre
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Unternehmens-Persönlichkeitsrecht
Nicht nur Menschen, auch Unternehmen haben ein Persönlichkeitsrecht. Geschäftsschädigende Diffamierungen und sog. „Shitstorms“ müssen sie nicht hinnehmen.
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Wer kann sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen?
Auf das Persönlichkeitsrecht kann sich zunächst jeder Mensch als „natürliche Person“ berufen. Es steht ihm schon vor der Geburt (pränatal) zu und erstreckt sich in inhaltlichen sowie zeitlichen Grenzen auch über den Tod hinaus (postmortales Persönlichkeitsrecht).
Doch nicht nur natürliche Personen sind von der Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffen. Auch Unternehmen stehen immer häufiger im Mittelpunkt negativer Schlagzeilen oder Diffamierungen im Netz. Der mögliche Imageschaden kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen mit sich bringen. Mittlerweile ist von der Rechtsprechung auch anerkannt, dass sich juristische Personen und Personengesellschaften sowie nichtrechtsfähige Vereine eingeschränkt auf das Persönlichkeitsrecht berufen können (sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht). Allerdings gilt dies nur, soweit die juristische Person in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.
Was schützt das Persönlichkeitsrecht und welche Fallgruppen gibt es?
Für die praktische Anwendung haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof im Laufe der Jahre unterschiedlichen Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts entwickelt. Die Rechtsprechung hierzu ist zudem gerade im digitalen Zeitalter im stetigen Wandel. Hinzu kommen die besonderen Persönlichkeitsrechte, die in speziellen Gesetzen besonders kodifiziert sind. Die wichtigsten Rechte sind folgende:
Der Schutz der persönlichen Ehre, insbes. vor Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen
Eine der im Internetzeitalter besonders gefährdeten Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts ist die persönliche Ehre. Gerade in den sozialen Medien, Foren oder Kommentaren werden Einzelne oder ganze Gruppen häufig Opfer diffamierender Meinungsäußerungen oder unwahrer Tatsachenbehauptungen. Betroffene werden hier zusätzlich zum zivilrechtlichen Schutz auch über die Strafnormen der Beleidigung, Üblen Nachrede und Verleumdung geschützt (§§ 185-187 StGB).
Neben dem Persönlichkeitsrecht gehören aber auch die Meinungsfreiheit der Äußernden sowie die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, geschützt durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG), zu den elementaren Eckpunkten unserer Gesellschaft. Und wenn es sich bei dem streitigen Inhalt um eine Äußerung handelt, so können hier zwei Rechte aufeinander prallen. In diesen Konstellationen muss deshalb im Rahmen einer Interessenabwägung unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des konkreten Einzelfallesgeprüft werden, wann etwa eine Ehrverletzung durch ein Posting oder eine Berichterstattung über private Ereignisse prominenter Personen noch durch Art. 5 GG geschützt wird und wann die Grenze zur Rechtsverletzung überschritten ist. Auch muss häufig geprüft werden, ob es sich bei der Äußerung um eine Meinung oder eine Tatsachbehauptung handelt, da Meinungen sehr viel stärker geschützt werden als nicht erwiesen wahre bzw. unwahre Behauptungen von (vermeintlichen) Fakten.
Der Schutz der Sozial-, Privat-und Intimsphäre
Im Hinblick auf Eingriffe in die Privatsphäre werden 3 abgestufte Sphären unterschieden, die Betroffene unterschiedlich stark schützen:
- Die Sozialsphäre: Sie umfasst das öffentliche und berufliche Wirken einer Person im sozialen Austausch und ist am wenigsten geschützt.
- Die Privatsphäre: Damit ist der Bereich privater Lebensgestaltung gemeint, der nicht zur Intimsphäre zählt, z.B. der Aufenthalt in der Wohnung, bei einer Familienfeier oder generell im Privatleben.
- Die Intimsphäre: Hierzu zählen besonders persönliche Bereiche wie etwa die Gedanken- und Gefühlswelt, die Sexualität und Krankheiten. Nur eine natürliche Person kann sich auf den Schutz der sog. Intimsphäre berufen.
Auf der anderen Seite können insbesondere die Medien insbesondere im Fall von prominenten Personen ihr ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 GG sowie den Landespressegesetzen verankertes Recht geltend machen, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken. Daher muss auch in dieser Fallgruppe des Persönlichkeitsrechts etwa bei Berichterstattungen eine Interessenabwägung vorgenommen werden zwischen dem Interesse der Presse daran, der Öffentlichkeit diese Information zukommen zu lassen und dem Recht des Betroffenen auf Schutz seines privaten Bereiches. Dabei gilt: Ein Eingriff in die Intimsphäre ist fast nie zu rechtfertigen, wohingegen es schwer ist, ein überwiegendes Interesse in den Bereich der Sozialsphäre geltend zu machen. Im Bereich der Privatsphäre bedarf es einer umfangreichen Abwägung der entgegenstehenden Interessen. Allgemein gilt: Je tiefgreifender der Eingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung.
Das Recht am eigenen Bild als besondere, festgeschriebene Form des Persönlichkeitsrechts schützt den Einzelnen davor, dass Fotos und Videos (Bildnisse) von ihm etwa im Netz, in der Zeitung oder sonst veröffentlicht bzw. verbreitet werden. Grundsätzlich erlaubt das Gesetz dies nämlich nur mit Einwilligung. Wer dagegen verstößt, muss sowohl mit zivilrechtlichen als auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Es gibt allerdings Ausnahmen – etwa bei berühmten Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Aufnahmen von Demonstrationen oder Festen, Personen, die zufällig auf einem Landschaftsbild auftauchen oder wenn es sich um Fotokunst handelt. Bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist wiederum eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Bilder, die eine Person etwa beim Sex zeigen oder sonst aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen stammen, dürfen in keinem Fall ohne Einwilligung veröffentlicht bzw. verbreitet werden. Wer dagegen verstößt, macht sich gem. § 201a StGB strafbar.
Das Recht am geschriebenen und gesprochenen Wort
Das Recht am eigenen Wort schützt den Einzelnen davor, dass seine im privaten Rahmen geäußerten oder geschriebenen Worte an die Öffentlichkeit gelangen. Das Mitschneiden des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist sogar nach § 201 StGB strafbar. Allerdings kann hier in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Schwerstkriminalität ein überwiegendes Interesse an der Strafverfolgung vorliegen.
Die Einschränkung der sog. Verdachtsberichterstattung
Die Medien haben grundsätzlich die Berechtigung, im Rahmen der sog. Verdachtsberichterstattung über noch unbewiesene Vorwürfe zu berichten. Schließlich besteht hier ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen. Dieses Privileg der Medien gilt jedoch nicht uneingeschränkt, schließlich bietet die Verdachtsberichterstattung die Gefahr der öffentlichen Vorverurteilung der Person, über die berichtet wird. Aus diesem Grund werden von der Rechtsprechung strenge Voraussetzungen zum Schutz des Betroffenen an die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung gestellt.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (konkretisiert durch das Datenschutzrecht)
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis, selbst zu bestimmen, welche sog. personenbezogenen Daten (wie etwa Name, Adresse, Telefonnummer, Arbeitsplatz, Informationen über die Gesundheit) preisgegeben werden. Dieses Recht wird nicht nur durch den Staat, sondern vor allem durch Unternehmen wie Google oder den Facebook-Konzern (inkl. Instagram und WhatsApp) bedroht. Spezialgesetzlich geschützt wird das Recht, über die Nutzung der persönlichen Daten zu bestimmen, durch das Datenschutzrecht – insbesondere die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das ergänzende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Das Recht am eigenen Namen, § 12 BGB
Das Recht am eigenen Namen ist in § 12 BGB verankert. Danach kann der Namensinhaber verlangen, dass andere seinen Namen nicht gebrauchen und ihm das Recht, seinen eigenen Namen zu gebrauchen, nicht bestreiten. Außerdem darf der Name grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden – es sei denn, eine Interessenabwägung (s.o.) spricht zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Dann aber hat der Namensträger das Recht, auch korrekt genannt zu werden. Umgekehrt wird hieraus auch ein Recht auf Namensnennung abgeleitet, wenn über Leistungen berichtet wird. Handelt es sich aber um künstlerische Werke, so ist dieses Recht noch spezieller in § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgeschrieben. Das Recht am eigenen Namen steht nicht nur natürlichen Personen, sondern auch Unternehmen zu.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Menschen endet grundsätzlich mit dessen Tod. Allerdings wird direkt aus der Menschenwürde aus Art. 1 GG das sog. postmortale Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Dieses Recht schützt die Ehre und das Ansehen des Verstorbenen auch für eine gewisse Zeit nach seinem Tod. Zusätzlich wird die Ehre auch in § 189 StGB strafrechtlich vor der „Verunglimpfung“ geschützt. Die Angehörigen des Verstorbenen können dieses Recht geltend machen.
Im Hinblick auf die Dauer dieses Rechts gibt es keine feste Grenze. Doch verblasst dieser ideelle Persönlichkeitsschutz, je länger die Person schon nicht mehr lebt. Ausschlaggebend ist letztlich die Art und Weise, in der die Persönlichkeit im kollektiven Gedächtnis bleibt. Das Schutzbedürfnis verringert sich in dem Maß, in welchem die Erinnerung an den Verstorbenen und damit das Interesse an der Nichtverfälschung seines Lebensbildes nimmt, so die Rechtsprechung. Als Obergrenze wird allgemein die Grenze des Urheberrechts angesehen, wonach 70 Jahre nach dem Tod der Person keine Rechte mehr bestehen.
Für den Schutz des Rechts am eigenen Bildist in § 22 KUG festgelegt, dass die Angehörigen noch für 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten bestimmen können, ob ein Foto oder Video veröffentlicht werden darf oder nicht. Eine entsprechende Zeitgrenze zieht man auch sonst heran, wenn es darum geht, dass Angehörige über die materiellen Teile des Persönlichkeitsrechts bestimmen sollen, etwa die Verwertung von Bildern oder Aussagen zu Werbezwecken.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Dass Unternehmen ebenfalls in gewissen Grenzen ein sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht haben, ist inzwischen gerichtlich geklärt – wenn auch die Einzelheiten noch nicht ganz klar umrissen sind. Klar ist, dass es sich nicht aus der Menschenwürde, sondern allein aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten lässt. Unternehmen sind demnach auch weniger umfangreich geschützt als natürliche Personen – zum einen, weil sie keinen „Intimbereich“ haben, den es zu schützen gilt, zum anderen, weil sich ihr Wirken hauptsächlich in der Öffentlichkeit stattfindet und sie sich Kritik bis zu einer gewissen Grenze auch gefallen lassen müssen. In Betracht kommt eine Verletzung dieses Rechtes aber, wenn z.B. Schmähkritik geäußert oder gar unwahre Tatsachenbehauptungen über Unternehmen verbreitet werden. In allen anderen Fällen ist hingegen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorzunehmen, wobei hier der Meinungsfreiheit ein regelmäßig stärkeres Gewicht zukommt.
Mein Persönlichkeitsrecht wurde verletzt – welche Ansprüche habe ich?
Vor allem im Internet sowie im Bereich der Presse kommt es immer wieder zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. In der Nachrichtenberichterstattung und der Werbebranche hatte das Recht schon immer eine große Bedeutung. Diese hat sich aber durch das Internet noch weiter verschärft. Gerade in den sozialen Medien, in Kommentarspalten unter Artikeln, in Foren oder auf Bewertungsplattformen kommt es immer häufiger zur Verbreitung von Hate Speech, Shitstorms oder sog. Fake News (= meist unwahre Tatsachenbehauptungen).Doch die Anonymität im Netz hat nicht eine geringere Hemmschwelle bei der Äußerung von Beleidigungen oder Lügen zur Folge. Auch die Verbreitung von aus dem Kontext gerissenen Zitaten, ungünstigen Bildern und Videos ist durch das Internet so einfach wie nie zuvor.
Sollte es tatsächlich zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gekommen sein, so stehen Betroffenen diverse Ansprüche gegen den Schädiger zu. Diese könnensowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Ansprüche geltend gemacht werden. Zudem können Sie auch bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei Strafanzeige bzw. einen Strafantrag stellen.
Unterlassung
Der in der Praxis wohl wichtigste Anspruch bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Anspruch auf Unterlassung. Ziel ist es, dass sich der Verletzer künftig bestimmte öffentliche Äußerungen nicht mehr tätigen darf. Die gesetzliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch bildet dabei § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch kann entweder geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu einer (erstmaligen) Verletzung des Persönlichkeitsrechtes kommt, oder um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. In letzterem Fall hat der Betroffene Anspruch darauf, dass der Verletzer eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Dieser Anspruch kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Gegendarstellung
Der von der Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffene kann etwa das äußernde Medium zwingen, eine von ihm verfasste Gegendarstellung zu veröffentlichen. Auf diesem Wege kann er zu den Äußerungen Stellung nehmen und öffentlich seine Sicht der Dinge kundgeben. Ob die erstmalig aufgestellte Behauptung wahr ist, oder nicht, wird dabei allerdings nicht geprüft. Der Anspruch auf Gegendarstellung ist – wie auch der Unterlassungsanspruch – im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtlich durchsetzbar.
Ansprüche auf Widerruf, Beseitigung (Löschung, Rückruf) Berichtigung oder Ergänzung
Diese Beseitigungs- bzw. Berichtigungsansprüche sind gesetzlich nicht geregelt, sondern eine Schöpfung der Rechtsprechung. Sie werden ebenfalls aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet.
Im Rahmen des Beseitigungsanspruchs wird derjenige, der die unwahre Tatsache behauptet hat, dazu aufgefordert, seine Aussage zu widerrufen oder zu beseitigen, so dass die unwahre Tatsachenbehauptung völlig aus der Welt geschafft wird. In der Regel wird der rechtsverletzende Beitrag bei Kenntnisnahme durch den Betroffenen bereits veröffentlicht sein. In diesem Fall kann der Verletzte den Verantwortlichen zur sofortigen Löschung des Beitrages im Internet auffordern. Dies bedarf nicht einmal der Schriftform. Im Rahmen der Veröffentlichung durch die Printmedien kann dem Betroffenen ein Rückrufanspruch der Exemplare zustehen, die den rechtsverletzenden Beitrag beinhalten.
Im Rahmen des Berichtigungsanspruches muss der Schädiger die nur zum Teil wahre Aussage berichtigen bzw. ergänzen, damit sie richtig wird.
Notice and-take-down Verfahren gegen Plattformbetreiber
Person, die durch ihre Äußerungen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet, insbes. in den sozialen Medien begangen haben, lassen sich jedoch häufig nicht leicht ermitteln. Zwar kommt es auch immer wieder vor, dass Nutzer ihre Inhalte unter Verwendung von „Klarnamen“ posten. Doch genügt auch der Name häufig nicht, um die Person ausfindig zu machen. Es besteht auch kein Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Herausgabe der persönlichen Daten der Nutzer.
Von diesem kann lediglich verlangt werden, das verletzende Posting zu entfernen. Dies geschieht regelmäßig im Wege des „notice and take-down“ Verfahrens. Damit bezeichnet man den Vorgang, bei welchem der Plattformbetreiber über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt (notice) und zur Beseitigung (takedown) aufgefordert wird.
Hierzu haben insbesondere die sozialen Netzwerke eigene Meldesysteme etabliert, über die man eine Rechtsverletzung melden kann– entweder wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinien des Netzwerks, wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oderwegen eines Verstoßes gegen eine Strafnorm, die im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)genannt ist. Nach dem NetzDG ist das Netzwerk verpflichtet, in der Regel innerhalb von 24 Stunden zu reagieren und das strafbare Posting zu löschen.
Abgesehen von diesem Verfahren können die Plattformbetreiber für das reine Bereitstellen der Infrastruktur weder strafrechtlich belangt werden, noch haften sie gegenüber Betroffenen direkt zivilrechtlich auf Entschädigung oder Schadensersatz. Für fremde Inhalte haften sie nach § 10 S. 1 Telemediengesetz (TMG) grundsätzlich nur als sog. „Störer“ auf Unterlassung, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hatten, aber nicht unverzüglich darauf reagiert haben.
Allerdings können Verletzungen des Persönlichkeitsrechts weitere Konsequenzen von Seiten der jeweiligen Plattform nach sich ziehen. Denn Plattformbetreiber möchten solche Übergriffe gegen andere Nutzer verhindern und haben dies daher in aller Regel auch in Ihre Nutzungsbedingungen aufgenommen. So können Profile zeitweilig gesperrt oder sogar gelöscht werden.
Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers (Google)
Grundsätzlich haftet Google zwar nicht dafür, wenn in den Ergebnislisten Seiten angezeigt werden, welche die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Die Suchmaschine muss ihre Suchergebnisse nicht vorab auf mögliche Rechtsverletzungen hin überprüfen. Weil aber Google und Co. die Beiträge mit möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen erst auffindbar machten, müssen sie Meldungen prüfen und Ergebnisse unter besonderen Voraussetzungen dennoch löschen. Hierfür müssen Betroffene konkret auf eine Rechtsverletzung hinweisen (Urt. v. 27.2.2018, AZ. VI ZR 489/16). Google und Co. müssen dann offensichtliche und auf den ersten Blick erkennbar rechtswidrige Inhalte löschen. Dafür muss aber sehr genau vortragen werden, warum eine Beleidigung oder eine sonstige Rechtsverletzung gegeben sein soll.
Schadensersatz
Durch die negativen Berichterstattungen oder Postings können dem Betroffenen Schäden entstehen, die er ersetzt verlangen kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie der soziale Geltungsanspruch eines Unternehmens unterfallen als „sonstiges Recht“ dem Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB. Im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Rechtsgutverletzung kann auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelung der materielle Schaden geltend gemacht und Schadensersatz gefordert werden. Hier können entweder eigene Einbußen geltend gemacht werden, z.B. bei Verlust des Arbeitsplatzes oder – im Fall der Diffamierung eines Unternehmens – der entgangene Gewinn. Schließlich betrifft dies auch den Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung
Daneben kann der Betroffene nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff BGB, unabhängig von einem Verschulden des Verletzers den Gewinn abschöpfen, den dieser durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung erzielt hat.
Geldentschädigung
Neben dem materiellen Schadensersatz kann bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen in engen Grenzen auch der sog. immaterielle Schadensersatz geltend gemacht werden. Dieser wird in Form einer Geldentschädigung geleistet und hat seine rechtliche Grundlage in § 253 BGB. Das „Ob“ sowie die Höhe der Entschädigung können nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, insbesondere in Abhängigkeit von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens.
Auskunft
Um beispielsweise seinen Anspruch auf Schadensersatz, oder Unterlassung geltend machen zu können, muss der Betroffene sowohl den genauen Inhalt als auch das Ausmaß der rechtsverletzenden Äußerung bzw. Handlung kennen. Gerade im Zeitalter des Internets ist das Ausmaß jedoch nicht immer offensichtlich. Dieselbe Aussage kann auf unzähligen Plattformen gepostet worden sein. Dies nachzuverfolgen wird in der Regel kaum möglich sein, zumindest jedoch einen enormen Zeitaufwand mit sich bringen. In diesen Fällen kann sich der Betroffene mit Hilfe des Auskunftsanspruches gegen den Schädiger Klarheit verschaffen.
Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?
Im Falle einer Verletzung des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechtes hat der Betroffene diverse Ansprüche gegen den Schädiger. Diese können sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Außergerichtliche Abmahnung
Besonders effektiv ist im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung die Versendung einer Abmahnung. Diese bietet den Vorteil, dass mehrere Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden können. In der Abmahnung wird der sich Äußernde dazu aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung bzgl. der rechtsverletzenden Äußerung abzugeben. Zudem kann ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Gleichzeitig können ein Schadensersatzanspruch und die Pflicht, eine Gegendarstellung oder einen Widerruf abzudrucken geltend gemacht werden. Die anfallenden Kosten für einen Rechtsanwalt können von der Gegenseite gefordert werden.Häufig finden sich bereits im außergerichtlichen Verfahren für beide Parteien akzeptable Lösungswege.
Gerichtliche Verteidigung
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen sich die Parteien nicht einigen können. Hier ist die Entscheidung durch ein Gericht unumgänglich. Wenn es – wie in den meisten Fällen – schnell gehen muss, so empfiehlt sich der Weg der Einstweiligen Verfügung. Dieses ist in der Praxis ein beliebtes Mittel, da nicht nur effektiver, sondern auch zeitnaher Rechtsschutz ermöglicht wird. Denn durch dieses Eilverfahren erhalten Sie schnell eine Urkunde, um vom Täter die Beseitigung sowie Unterlassung weiterer Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts zu verlangen. Gerade, wenn es um die Verbreitung von Hate Speech, sog. Fake Newsoder sog. Shitstorms im Internet geht, muss man schnell und gezielt reagieren. Daneben bzw. alternativ können Sie diese Ansprüche sowie Ansprüche etwa auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung im Klageverfahren geltend machen.
Strafanzeige stellen
Strafrechtlich relevante Äußerungen bzw. Handlungen können zusätzlich auch bei der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei angezeigt werden. Gerade die Delikte der Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und/oder Verleumdung (§ 187 StGB) können danach verfolgt werden. Das strafrechtliche Verfahren ist völlig unabhängig von dem zivilrechtlichen Verfahren und kann parallel dazu betrieben werden.
Ist die Identität des Täters nicht bekannt, so ist es sogar taktisch klug, zunächst das Strafverfahren einzuleiten. Die Strafanzeige wird dann zunächst gegen Unbekannt erstattet. Der Staatsanwalt hat sodann die Möglichkeit, über die Plattform die IP-Adresse und möglicherweise auch die weitere Kommunikation des Täters heraus zu verlangen.
Soforthilfe vom Anwalt
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Wir helfen Ihnen, Ihr Persönlichkeitsrecht zu schützen
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