Darf ein Online-Händler wegen der fehlenden Angabe seiner Umsatzsteuer – ID auf seiner Homepage wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden?

Update 28.04.2014: Das Kammergericht Berlin (5 U 144/10) hat die Entscheidung des LG Berlin mit der Begründung aufgehoben, dass eine Bagatelle (nach §3 I UWG) hier nicht in Betracht käme, da es sich bei den Pflichtangaben nach §5TMG um wesentliche Informationen nach §5a II UWG handelt. (Update Ende)

Wer als Betreiber einer Webpräsens über kein ordnungsgemäßes Impressum verfügt, muss neben einem Bußgeld mit einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht rechnen. Welche Angaben im Impressum aufgeführt werden müssen, richtet sich nach den Vorgaben des Telemediengesetzes. Hiernach muss neben den „üblichen“ Daten wie Anschrift und E-Mail-Adresse auch die Umsatzsteuer – ID des Betreibers genannt werden (falls er über diese verfügt).

Das Fehlen von den vorgeschriebenen Angaben im Impressum ist normalerweise wettbewerbswidrig. Etwas anders gilt nur, soweit der jeweilige Verstoß als Bagatelle anzusehen ist. Und hierüber sind sich die Gerichte bei einer nicht aufgeführten Umsatzsteuer ID nicht ganz einig.

Das Landgericht Berlin misst dieser Angabe in seinem Urteil vom 31.08.2010 (Az. 103 O 34/10) keine große Bedeutung bei. Die Richter begründen das damit, dass der Verbraucher hierauf nicht angewiesen ist.

Als Online-Händler oder Betreiber einer sonstigen Homepage sollten Sie sich über diese Entscheidung lieber nicht zu früh freuen. Andere Gerichte sind da nämlich wesentlich strenger. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 02.04.2009 (Az. 4 U 213/08) genau den gegenteiligen Standpunkt vertreten und sich dabei auf europäisches Recht berufen. Dieses schreibt nämlich die Angabe einer Umsatzsteuer-ID zwingend vor.