Eine unbedarfte Äußerung auf Facebook kann schnell unangenehme Folgen nach sich ziehen. Dies musste jetzt ein Schüler aus der Umgebung von Aachen erfahren.

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Vorliegend war ein Schüler der 8. Klasse einer Gesamtschule mehrfach in der Schule gemobbt haben. Eines Tages bekam er von zahlreichen Mitschülern auf Facebook sogenannte Freundschaftsanfragen. Diese waren allerdings nicht ernst gemeint, sondern sollten ihn nur provozieren. Daraufhin wurde der Schüler wütend und antwortete wie Folgt: „Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben fb (Facebook), wenn die mir fa (Freundschaftsanfragen) schicken, lauf ich Amok“. Daraufhin informierten mehrere Mitschüler die Schulleitung, welche die Polizei einschaltete.

Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Schüler mit Entscheidung vom 28.03.2012 (Az. 556 Ds-1 Js 11/12-48/12) daraufhin wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu 20 Sozialstunden. Der Richter begründete das damit, dass die Mitschüler dieses Posting als ernst gemeinte Amok-Drohung auffassen durften. Sie seien dadurch eingeschüchtert und beunruhigt worden. Hiermit hätte er als „Gymnasiast in der 8. Klasse“ rechnen müssen. Zugunsten des Schülers berücksichtigte das Gericht dabei unter anderem, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, gestanden hat und durch das vorliegende Verfahren „sichtbar beeindruckt“ worden ist. 20 Stunden Sozialdienst seien ein angemessenes „erzieherisches Zuchtmittel“ anzusehen.

Ob diese Entscheidung rechtskräftig wird, ist noch offen. Der Rechtsanwalt des Schülers hat gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt. Aufgrund des gewählten Wortlautes des Postings dürfte eher fraglich sein, ob diese „Drohung“ wirklich als ernst verstanden werden durfte. Dennoch sollte man mit Äußerungen auf Facebook über andere Personen vorsichtig sein, weil das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Das gilt allerdings auch für Schüler, die z.B. durch entsprechende Postings in sozialen Netzwerken oder Schülerportalen – oder auch sonst – andere bloßstellen und schikanieren. Hier kommt beispielsweise das Vorliegen einer Beleidigung oder Verleumdung in Betracht.

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