Im Bundestag wurde bis tief in die Nacht heftig über den Gesetzesentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger debattiert. Suchmaschinen wie Google sollen bald dafür zahlen, dass sie Inhalte von Presseverlagen anzeigen. Doch welcher Interessenskonflikt steckt genau dahinter? Welche Folgen könnte dieses Gesetz haben? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Leistungsschutzrecht.
Was ist eigentlich ein Leistungsschutzrecht?
Auch Leistungsschutzrechte sind im Urheberrechtsgesetz geregelt. Sie schützen Leistungen, die dem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sind. Leistungsschutzrechte haben z. B. Tonträgerhersteller, Rundfunksender oder Filmhersteller. Presseverleger jedoch bisher nicht. Der wesentliche Unterschied zwischen Urheber- und Leistungsschutzrecht ist, dass das Urheberrecht ein durch persönliche geistige Schöpfung geschaffenes Werk voraussetzt. Bei Texten ist diese Voraussetzung erst dann erfüllt, wenn sie eine bestimmte Länge erreichen. Das Leistungsschutzrecht knüpft dagegen an andere Kriterien an und schützt nicht das Werk des Urhebers, sondern die Leistung des Unternehmens. Die Leistung der Presseverleger besteht z.B. in der Auswahl der Themen und der Beschäftigung der Journalisten und Fotografen.
Warum musste Google bisher nicht zahlen?
Google nutzt in seinem Dienst „Google News“ sog. Textsnippets, also kleine Ausschnitte aus Artikeln, die auf den Internetseiten der Verlage erschienen sind. Diese Textsnippets sind so kurz, dass sie noch nicht urheberrechtlich geschützt sind. Google musste für die Nutzung also bisher nichts zahlen. Das soll das neue Leistungsschutzrecht ändern. Hierdurch würden auch sehr kurze Textteile wie etwa Überschriften erfasst, sodass Google für ihre Nutzung an die Verlage zahlen müsste.
Welche Auswirkungen könnte das Gesetz haben?
Ursprünglich sollte das Leistungsschutzrecht einen sehr viel weiteren Anwendungsbereich haben und z.B. auch die Nutzung von Textausschnitten durch Blogger, Unternehmen oder andere gewerbliche Nutzer erfassen. Jetzt richtet sich das Gesetz nur noch gegen Google und andere sog. Newsaggregatoren, also ausschließlich gegen Suchmaschinen. Aufgrund des massiven Widerstandes von Google, ist denkbar, dass Google – falls das Leistungsschutzrecht tatsächlich beschlossen wird – Verlinkungen auf Zeitungs- und Verlagsseiten ganz unterlässt. Nachrichten und andere journalistische Inhalte könnten dann nicht mehr über Suchmaschinen gefunden werden.
Argumente
Kritiker des Leistungsschutzrechts befürchten, dass die Kommunikationsfreiheit im Internet eingeschränkt wird. Außerdem bestehe gar kein Bedarf nach einem solchen Gesetz, da die Verlage bereits ausreichend durch das Urheberrechtsgesetz geschützt seien.
Die Verlage argumentieren dagegen, Google verdiene mit ihren Inhalten viel Geld. Daher sei es doch gerecht, wenn die Verlage etwas davon abbekommen.
Aus meiner Sicht passt die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger nicht in das Internetzeitalter. Dieses Gesetz würde die Informationsfreiheit unnötig behindern. Man muss auch bedenken, dass die Verlage ja davon profitieren, dass ihre Inhalte über Google gefunden werden. Laut Google werden pro Minute hunderttausend User auf die Internetseiten der Verlage geleitet. Würde Google die Inhalte der Presseverleger aus der Suche ausschließen, könnten die Verlage viel weniger Werbeeinnahmen generieren. Außerdem bestünde die Gefahr, dass das Leistungsschutzrecht nach und nach auf weitere Bereiche des Internets ausgedehnt wird. Dies würde die Informationsfreiheit erheblich einschränken. Die Verleger werden durch das geltende Urheberrecht bereits ausreichend geschützt. Die Nutzung von längeren Textausschnitten oder Fotos ist nach dem Urheberrechtsgesetz bereits jetzt nur mit Einwilligung der Verleger möglich.
Ausblick
Es bleibt also spannend – das Gesetz wurde nun erst einmal zur weiteren Beratung in die entsprechenden Fachausschüsse übergeben.