Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15, entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrages, die aufgrund eines Umzugs des Kunden ausgesprochen wird, dann wirksam ist, sobald die Kündigungserklärung beim Telekommunikationsanbieter eingeht. Für die Berechnung der Kündigungsfrist kommt es mithin nicht auf den Zeitpunkt des Umzugs des Verbrauchers an.
Sonderkündigungsrecht für Telefon & Internet bei Umzug
Kunden von Telekommunikationsverträgen haben die Möglichkeit, ihren Telekommunikationsvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sie umziehen möchten und der Telekommunikationsanbieter seine Leistung an dem neuen Wohnort nicht mehr anbietet. Dies regelt § 46 Abs. 8 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (Anbieterwechsel und Umzug). Möchten Verbraucher aufgrund eines Umzuges ihren Telefonvertrag außerordentlich kündigen, so müssen sie in diesem Fall jedoch die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats einhalten.
Zum Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall machte ein Verbraucher von seinem Sonderkündigungsrecht des Telekommunikationsvertrages Gebrauch, da er nach Thailand umziehen wollte. Seine Kündigungserklärung ging dem Telekommunikationsunternehmen am 05.01.2015 zu. Bereits am 28.02.2015 verließ der Verbraucher die Wohnung und zog nach Thailand. Er zahlte weiterhin die Telefongebühren bis zum 30.04.2015. Nach seiner Rechtsauffassung lief zu diesem Zeitpunkt die dreimonatige Kündigungsfrist ab.
Das Telekommunikationsunternehmen forderte auch nach April die weitere Zahlung der Telefongebühren für den Monat Mai. Es berief sich darauf, dass die dreimonatige Kündigungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Auszuges am 28.02.2015 anfangen würde zu laufen.
Streitig war also zu welchem Zeitpunkt die Kündigung eines Telekommunikationsvertrages wirksam ist. Kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder auf den Zeitpunkt des Umzugs des Verbrauchers an?
Grundsatz: Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung entscheidend
Die Richter entschieden, dass Kündigungen im Zeitpunkt des Zugangs wirksam werden. Auf den Zeitpunkt des Auszugs komme es nicht an. Auch bei Telekommunikationsverträgen gäbe es keine Veranlassung von diesem Grundsatz abzuweichen.
Kündigung: Verbraucher müssen innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist ausziehen
Wichtig sei jedoch, dass Verbraucher, die ihren Telefonvertrag kündigen, auch wirklich innerhalb dieser dreimonatigen Kündigungsfrist ausziehen. Ziehen sie erst nach dem Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist aus, dann beginnt die dreimonatige Kündigungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Umzugs zu laufen.
Diese Ausnahme lässt sich aus dem Telekommunikationsgesetz selbst herleiten. Verbraucher haben nur die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen, wenn sie an einen Ort ziehen, an dem das Telekommunikationsunternehmen seine Leistung nicht erbringen kann. Diese zwingende gesetzliche Voraussetzung liegt aber dann nicht vor, wenn der Verbraucher sich noch an einem Ort befindet, wo die Telekommunikationsleistung angeboten werden kann.
Kündigungsrechte der Verbraucher bei Telekommunikationsverträgen
Verbraucher, die einen Umzug planen, sollten prüfen, ob sie sich auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht bei ihrem Telekommunikationsanbieter berufen können. Kann der Telekommunikationsanbieter an dem neuen Wohnort seine Leistung nicht erbringen, steht dem Kündigungsrecht nichts mehr im Wege.
Verbraucher sollten 3 Monate vorher kündigen
Auf eine dreimonatige Kündigungsfrist müssen Verbraucher sich trotzdem einstellen. Deshalb sollten Verbraucher drei Monate vor Auszug zu kündigen, damit Zahlungen nicht auch noch nach einem Auszug geleistet werden müssen.
Grundsätzlich fängt die dreimonatige Kündigungsfrist an zu laufen, sobald die Kündigungserklärung dem Telekommunikationsanbieter zugeht. Eine Ausnahme besteht nur dann, sofern der Verbraucher nach Ablauf der drei Monate weiterhin in der Wohnung verweilt und erst nach diesem Zeitpunkt auszieht. Ist dies der Fall, greift eine Ausnahme. Es kommt dann, für den Zeitpunkt des Laufens der Kündigungsfrist von drei Monaten, ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des endgültigen Umzugs an. (ANJ)
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