Kommenden Dienstag (23.09.2014) wird der BGH darüber entscheiden, ob Ärzte einen Anspruch darauf haben, nicht in einem Ärztebewertungsportal aufgeführt zu werden. Die beiden Vorinstanzen (AG München – Urteil vom 12. Oktober 2012 – 158 C 13912/12, LG München I – Urteil vom 19. Juli 2013 – 30 S 24145/12) haben einen solchen Anspruch verneint.
Der Fall im Einzelnen
Ein Gynäkologe wehrt sich gegen die auf dem Ärztebewertungsportal „Jameda“ eingestellten Informationen über seine Praxis. Konkret handelt es sich um Informationen über seinen Namen, seine Fachrichtung, die Praxisanschrift mit weiteren Kontaktdaten und Angaben zu den Sprechzeiten. Die Seite „Jameda“ informiert Internetnutzer kostenfrei über verschiedene Arzt- und Heilpraxen. Nach einer Registrierung auf der Seite können die Nutzer auch einzelne Bewertungen für die entsprechenden Praxen abgeben. Dazu ist lediglich die Angabe einer gültigen Email Adresse nötig.
Im zu verhandelnden Fall des Gynäkologen wurden im Zeitraum von Januar bis Mitte März 2012 drei Bewertungen abgegeben, davon zwei positive: „Toller Arzt – sehr empfehlenswert, „Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!“ und eine Dritte: „na ja…“. Der Arzt wollte jedoch weder dass seine Kontaktdaten auf dem Portal sichtbar sind, noch dass Bewertungen über ihn abgegeben werden könne. Er verlangte die Löschung seines Profils und berief sich dabei auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Die Entscheidung der Vorinstanzen
Sowohl das Amts- als auch das Landgericht haben die Klage des Arztes abgewiesen. Als Argument wurde angeführt, dass hier das Recht auf Kommunikationsfreiheit des Bewertungsportals, das sich für die Erhebung der Daten auf §29 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stützt, gegenüber dem Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Ärzte müssen sich vor dem Hintergrund des Rechtes auf freie Arztwahl durch Patienten dem freien Wettbewerb stellen. Es gebe ein öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung solcher Daten. Darüber hinaus sei durch die Überprüfung der Email Adressen ein ausreichender Schutz vor Missbrauch gegeben.
§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
Ärzte haben immer einen Löschungsanspruch bei rechtswidrigen Bewertungen
Das Urteil des BGH bleibt abzuwarten. Wir davon aus, dass sich der BGH der Meinung der Vorinstanzen anschließen wird. Ungeachtet vom Ausgang des Verfahrens können sich Ärzte immer gegen einzelne Bewertungen wehren, soweit diese unzutreffende Angaben enthalten oder die Grenze zur sogenannten Schmähkritik überschritten wird. Es kommt dann ein Anspruch auf Entfernung der jeweiligen Äußerung gegen den Betreiber des Portals in Betracht.