Ein Youtuber lädt ein Video hoch, in dem er Grünen-Politiker mit Schockbildern auf Zigarettenpackungen vergleicht. Nun hat das BayObLG geurteilt, dass eine solche Aussage den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Auch die Meinungsfreiheit habe Grenzen, die hier überschritten seien.

Der angeklagte YouTuber hatte am 29. Mai 2020 auf seinem YouTube Kanal unter dem Titel „Es ist Wahnsinn. Hier wird eine Volkswirtschaft kaputt gemacht und alle schauen zu.“ ein Video hochgeladen. Im Rahmen dieses Videos wurde ein Bild von fünf Personen gezeigt, welche vor einem Plakat der Partei „Die Grünen“ stehen. Über dem Bild befindet sich folgender Text:

„Und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimm“ (Smiley). „Das sind die Grünen im Bayerischen Landtag … und nein: das ist KEIN Scherz.“

Der Youtuber kommentiert dies in dem Video wie folgt:

„Ja und wenn ihr euch das anschaut, das sind welche, die sind im Bayerischen Landtag. Das ist jetzt kein Witz und das ist auch kein Scherz. Also wenn ich mir die Figuren anschaue und die bestimmen über unsere Zukunft und solche Leute sind gewählt, also das sind ja Lachnummern, das sind absolute Lachnummern, diese Figuren. Das ist wirklich, das kannste normalerweise, wie heisst es, das kannste auf die Kippenschachtel tun als Warnhinweis.“

Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

Das Amtsgericht (AG) Hersbruck hatte den Youtuber im April 2021 wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro verurteilt. Daraufhin gingen sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft in Berufung gegen das Urteil. Während die Berufung des Youtubers keinen Erfolg hatte, wurde das Urteil aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth zu einer Geldstrafe in Höhe von 24.000 Euro geändert.

Gegen diese Anhebung der Strafe hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Verurteilung wegen Beleidigung bestätigt.

Nur in einem Fall musste das Gericht das Verfahren einstellen, da eine der Zeuginnen keinen Strafantrag gestellt hatte. Die Beleidigung kann als Antragsdelikt nicht ohne Strafantrag verfolgt werden. Aus diesem Grund wurde das Verfahren an das LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen, da die Strafe wegen der rechtskräftig festgestellten Verurteilung zu Beleidigung in zwei Fällen noch einmal neu festgesetzt werden muss.

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Die Grenzen der Meinungsfreiheit

Auch das BayObLG sah durch die Äußerung des Youtubers den Tatbestand der Beleidigung als erfüllt an. Das Recht, seine Meinung zu äußern, sei nicht schrankenlos gewährleistet und der Mann habe die Schranke des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Abgeordneten überschritten.

Die Äußerung des YouTubers beziehe sich ausdrücklich nicht auf ein Kollektiv (die Grünen als Partei), sondern auf die in der Videosequenz abgebildeten und damit identifizierbaren fünf Personen. Es könne somit keine straflose Kollektivbeleidigung vorliegen. Die Aussage, man könne das Foto als „Warnhinweis auf einer Kippenschachtel“ verwenden, assoziiere das äußere Erscheinungsbild der abgebildeten Personen mit ekelerregenden Aufnahmen etwa von Krebsgeschwüren. Diese Wertungen seien für die abgebildeten Personen grob ehrverletzend, auch wenn die Überschrift einen Smiley beinhaltet.

Das BayObLG wertet die Äußerung des YouTubers zwar als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung, da ihnen jeglicher Tatsachenbezug fehle. Diese Art von Werturteilen falle grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit, die ihre Schranken jedoch in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der persönlichen Ehre finde. Eine solche Schranke stelle auch der Tatbestand der Beleidigung des Strafgesetzbuches dar.

Müssen sich Politiker alles gefallen lassen?

Im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeit müsse das Recht der persönlichen Ehre auf der einen mit dem der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abgewogen werden. Durch die Textzeile „und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimmer“ sowie die Kommentierung des Youtubers, „das sind absolute Lachnummern“ (…) „das kannste auf die Kippenschachteln tun als Warnhinweis“, habe dieser die Grenze überschritten, bis zu der das Persönlichkeitsrecht hinter dem Recht auf Meinungsfreiheit zurücktreten muss, so die Richter.

Zwar sei die Grenze zulässiger Kritik bei Politikern, welche bewusst in die Öffentlichkeit treten, weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Auf der anderen Seite liege aber ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern ebenso im öffentlichen Interesse. Von der Meinungsfreiheit dürfr bei öffentlich zur Diskussion gestellten Beiträgen durchaus auch mit scharfen Äußerungen Gebrauch gemacht werden. Jedoch sei nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern und Politikern erlaubt. Die Äußerungen und die vom Angeklagten übernommene Textzeile beträfen jedoch die abgebildeten Personen in ihrem grundlegenden Achtungsanspruch, indem sie mit den Warnhinweisen auf den Kippenschachteln verglichen würden. Das äußere Erscheinungsbild der Politiker werde dadurch in gehässiger und unzulässiger Weise betont.

Außerdem sei dem Youtuber negativ anzurechnen, dass die Äußerung nicht spontan im Laufe einer Diskussion erfolgt sei, sondern in Form eines Videos veröffentlicht wurde. Bei dieser Art der Meinungsäußerung sei ein höheres Maß an Bedachtheit und Zurückhaltung erforderlich, wie das BVerfG erst kürzlich entschieden hat. Die Meinungsfreiheit des Youtubers müsse deshalb hinter dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Politiker zurücktreten. Daher sei er zu Recht wegen der Beleidigungen zu verurteilen.

lfe