Wer das Opfer von Verleumdungen in den Medien wird, kann sich gegen die damit verbundene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oft schwer zur Wehr setzen. Dies gilt vor allem, wenn die Gerüchte dann über Suchmaschinen wie Google weiterverbreitet werden.
Vorliegend wurde in den letzten Monaten über mehrere Medien die Behauptung verbreitet, dass Bettina Wulff angeblich im Rotlichtmilieu gerabeitet haben soll. Nachdem bereits 34 strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind, knüpft sich Bettina Wulf Günther Jauch und die Suchmaschine Google vor. Sie soll hiergegen jeweils eine Unterlassungsklage beim Landgericht Hamburg eingericht haben. Jauch soll angeblich einen diskreditierenden Zeitungsbeitrag in seiner Sendung zitiert haben. Bei Google wiederum erscheinen bei der Eingabe ihres Namens schillernde Begriffe wie Escort oder Rotlichtvergangenheit.
Zumindest bei Suchmaschinen wie Google ist umstritten, inwieweit diese für die Verbreitung von ehrverletzenden Inhalten und die damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen haften. Das Problem besteht darin, dass die Begriffe ohne redaktionelle Prüfung automatisch verabeitet werden. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 26.05.2011 (Az. 3 U 67/11) eine Haftung für snippets bei Google verneint. Hierbei handelt es sich um Ergebnisse, die von Suchmaschinen angezeigt werden. Wir sind gespannt, wie das Landgericht Hamburg entscheiden wird.
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