Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden (I ZR 3/14 und I ZR 174/14), dass eine Haftung des Access Providers als Störer grundsätzlich möglich ist, allerdings erst nachdem die Inanspruchnahme der Webseiten Betreiber und Host Provider gescheitert ist. Rechteinhaber, die gegen Urheberrechtsverletzungen im Netz vorgehen wollen, müssen in Zukunft erst einige Anstrengungen vornehmen, bevor sie den Access Provider zur Sperrung von Webseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten verpflichten können.
Bei Rechtsverletzungen ist ein Durchgreifen nun auch auf Netzebene möglich
„Nach dieser Entscheidung wird nun viel Arbeit auf die Zugangsanbieter zukommen“, sagt der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke. „Künftig müssen diese bereits auf Netzebene die Durchleitung bestimmter Informationen verhindern. Meines Erachtens nach ist das Urteil ein Dammbruch und wird dazu führen, dass wir – je nach Filterung – von den verschiedenen Access Providern in Deutschland künftig eine unterschiedliche Abrufbarkeit von Internetseiten erleben werden. Die Entscheidung bezieht sich darüber hinaus nicht nur auf Urheberrechtsverletzungen, sondern lässt sich auch auf alle anderen Rechtsverletzungen (zum Beispiel Persönlichkeitsrechtsverletzungen) im Internet übertragen. Den Rechteinhabern gibt dies eine weitere Möglichkeit, den Abruf bestimmter Inhalte im Netz zu verhindern, auch wenn die Täter im Ausland sind oder nicht ermittelt werden können. Einzige Voraussetzung, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat: vorher müssen sämtliche weitere Möglichkeiten der Verhinderung ausgeschöpft werden. Da bei einer Filterung auf Netzebene immer alle Elemente einer Internetseite gesperrt werden, kommt es nach der BGH Entscheidung darauf an, dass die Seite weit überwiegend rechtsverletzende Inhalte bereithält. Wann das der Fall ist, müssen künftige Urteile zeigen, in den entschiedenen Fällen ging es um Seiten, die ausschließlich illegale Inhalte zur Verfügung gestellt oder verlinkt haben“.
Vorher müssen Täter und Tatnächste in Anspruch genommen werden
Die Inanspruchnahme des Access Providers als Störer ist nach Ansicht der Richter nur dann zumutbar, wenn weder der Betreiber der Website, noch der Host Provider für die Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müsse die Haftung des Access Providers immer zunächst zurückstehen. Dies ergebe sich daraus, dass sowohl der Betreiber, als auch der Host Provider der Rechtsverletzung wesentlich näher stehen, als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Dem Rechteinhaber ist zuzumuten vorher eine Detektei zu beauftragen oder die staatlichen Ermittlungsbehörden einzuschalten um Nachforschungen vorzunehmen. „Der BGH hat nach meiner Ansicht bislang noch nie so deutlich betont, dass die eigentlichen Täter in die Haftung genommen werden müssen, bevor der Störer in Anspruch genommen werden kann. Bislang war immer eine gleichwertige Inanspruchnahme des Täters neben dem Störer möglich“, sagt RA Solmecke. „Das Urteil hat eine Indizwirkung auf alle Fälle der Störerhaftung“.
GEMA hatte hier nur unzureichende Nachforschungen betrieben
In beiden Verfahren waren Rechteinhaber, darunter die GEMA, gegen die Telekom vorgegangen. Die Parteien stritten darüber, ob die Telekom zur Sperrung von Webseiten mit urheberrechtsverletzenden Inhalten verpflichtet werden kann. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte dies zuvor verneint, aber die Revision zum BGH zugelassen.
Auf den betroffenen Webseiten 3dl.am. und goldesel.to finden sich Links zu urheberrechtlich geschützten Werken, die widerrechtlich hochgeladen wurden.
In beiden Fällen hatten sich die Rechteinhaber direkt an die Access Provider gewandt, da die Identität der Betreiber der Website und des Host Providers sich als falsch erwiesen hatten oder kein Impressum vorhanden war. Hier hätten die Rechteinhaber intensiver nachforschen müssen.
Die Problematik des Falles erklärt RA Christian Solmecke im Video: