Der BGH trifft heute eine Entscheidung, die erhebliche Auswirkungen auf das Urheberrecht im Internet hat. Konkret geht es um die Zulässigkeit des sogenannten Framings. Beim Framing werden fremde Inhalte, z.B. Videos oder Bilder, durch einen elektronischen Verweis so auf einer Internetseite eingebunden, dass sie dort direkt dargestellt bzw. abgerufen werden können. Ein Beispiel hierfür ist das Posten von Youtube-Videos auf Facebook.
Framing als Urheberrechtsverletzung?
Auch in dem Rechtsstreit, den der BGH heute zu entscheiden hat, geht es um ein eingebundenes Youtube-Video. Dieses Video wurde ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf der Website eines Dritten mittels Framing eingebunden. Der Inhaber der Webseite wurde daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hält die Rechtslage in diesem Fall für alles andere als eindeutig:
„Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist unter Juristen aktuell hoch umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob das Einbetten eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies haben die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt.
Teilweise wurde angenommen, das Einbetten stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar, weil der fremde Inhalt auf einer anderen Seite gespeichert ist und dort auch bereits abrufbar gemacht worden ist. Ein eingebettetes Video ist daher vergleichbar mit einem Link, der nach der Rechtsprechung des BGH aus urheberrechtlicher Sicht zulässig ist.
Andere Gerichte, z.B. das OLG Düsseldorf, waren der Auffassung, dass sehr wohl die Rechte des Urhebers verletzt werden. Das Einbinden eines fremden Inhalts ist kein bloßer Verweis wie dies bei einem Link der Fall ist. Vielmehr wird durch das Einbinden der Inhalt selbst zum Abruf bereitgehalten und somit auch öffentlich zugänglich gemacht.“
Erhebliches Abmahnpotential
„Wenn der BGH das Einbinden fremder Inhalte tatsächlich als Urheberrechtsverletzung bewertet, besteht die Gefahr weiterer Abmahnungen von Nutzern sozialer Netzwerke.“ befürchtet Rechtsanwalt Solmecke. „Bei Facebook werden tagtäglich Tausende Youtube-Videos auf diese Art weiterverbreitet. Schon durch das Posten des Links bindet Facebook automatisch das dazugehörige Video in den sog. Embedded Player ein. Die Nutzer sozialer Netzwerke würden also durch jedes Posten eines Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung begehen, die eine teure Abmahnung zur Folge haben kann. Die Besonderheit des heute verhandelten Falles liegt sicher darin, dass das Video bereits ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf YouTube hochgeladen und dann auf einer Webseite eingebunden wurde. Die Entscheidung kann allerdings durchaus auch Relevanz für Videos haben, die vom eigentlichen Rechteinhaber auf Youtube online gestellt worden sind. Ob durch das Online-Stellen bei Youtube auch eine Lizenz zur Weiterverbreitung erteilt wird, ist nach wie vor ungeklärt.“
Ob der BGH zugunsten der Nutzer oder der Rechteinhaber entscheiden wird? Solmecke: „Ich halte beides für möglich. Die Entscheidung darf also mit Spannung erwartet werden.“