Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Der in München lebende Kläger ist Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie v. Borsig. Albert Borsig hatte 1866 das Gut Groß Behnitz westlich von Berlin erworben. Der Grundbesitz wurde 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet. Der Beklagte zu 1 erwarb im Jahre 2000 von der Treuhandgesellschaft einen Teil der Liegenschaft. Er ist Geschäftsführer der Landgut Borsig Kontor GmbH, die dort unter der Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen veranstaltet; außerdem verkauft sie dort typische Produkte aus der Region. Der Beklagte zu 1 ließ für sich den Domainnamen „landgut-borsig.de“ registrieren. Der Kläger wendet sich mit der Klage dagegen, dass die Beklagten seinen Namen auf die beschriebene Weise verwenden.

Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben.

Allerdings kann der Gebrauch der Bezeichnung „Landgut Borsig“ beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst v. Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gestattung der Namensverwendung durch die heutige Borsig GmbH berufen. Nach dem Vortrag der Beklagten kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name „Landgut Borsig“ für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt hatte, dass die Zustimmung der Träger des Namens „Borsig“ nicht mehr erforderlich war. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezeichnung „Landgut Borsig“ zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name „Landgut Borsig“ auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen. Ihr berechtigtes Interesse, ihre dort betriebenen wirtschaftlichen Aktivitäten mit diesem Namen zu bezeichnen, wäre in diesem Fall nicht zu leugnen.

Da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich die Bezeichnung „Landgut Borsig“ im allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat, hat der BGH die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Das Kammergericht wird nun die von den Beklagten zu diesem Punkt angebotenen Beweise erheben müssen.

Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 188/09 – Landgut Borsig

LG Berlin – Urteil vom 12. Oktober 2007 -35 O 106/07

Kammergericht – Urteil vom 20. Oktober 2009 – 5 U 173

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof v. 29.09.2011

Hintergrund

Grundsätzlich stehen einem Namensinhaber weitreichende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen denjenigen zu, der unbefugt den gleichen Namen – etwa im Rahmen einer Domain – verwendet. So heißt es in § 12 BGB:

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Neben den bürgerlichen Namen von natürlichen Personen besteht Namensschutz grundsätzlich auch für juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, für eingetragene Vereine sowie anderer von der Rechtsordnung anerkannte Personenvereinigungen.

Für den Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch ist nach § 12 BGB eine unbefugte Verwendung eines fremden Namens in Form des Bestreitens der Rechte des Namensinhabers zum Gebrauch des Namens (sog. Namensleugnung) oder eine Namensanmaßung erforderlich. Im Rahmen domainrechtlicher Streitigkeiten spielt dabei überwiegend die Fallgruppe der Namensanmaßung eine Rolle. Als weitere Voraussetzung für eine Namensrechtsverletzung ist darüber hinaus das Bestehen einer  Verwechslungsgefahr erforderlich, welche im Rahmen des Namensrechts bzgl. Domains dann zu bejahen ist, wenn der angesprochene Internetnutzer hinter der registrierten Domain eine andere Person erwartet, als diejenige, die er tatsächlich vorfindet. Dabei handelt es sich um die sog. Zuordnungsverwirrung.

Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang so weit, dass eine solche Zuordnungsverwirrung und damit rechtswidrige Namensanmaßung sogar dann zu bejahen ist, wenn der Nichtberechtigte den entsprechenden Domainnamen bislang nur registriert hat. Die den Namensinhaber ausschließende Wirkung beginnt insoweit bei der Namensverwendung schon mit der Registrierung einer Domain.

Ein Problem, welches sich im Rahmen von namensrechtlichen Domainstreitigkeiten regelmäßig stellt, ist die Frage der „Gleichnamigkeit“, etwa wenn Domaininhaber und Anspruchssteller also jeweils – berechtigterweise – den gleichen Namen tragen. Grundsätzlich kann in diesem Zusammenhang keiner an einem redlichen Namensgebrauch gehindert werden, so dass hier in Bezug auf Domains das Prinzip „first come, first served“ zur Geltung kommt, da jede Internetdomain technisch nur ein einziges Mal vergeben werden kann.  Dieses Prinzip gilt allerdings nicht bei einer überragenden Bekanntheit eines Namensinhabers, wie es bei den Entscheidungen „shell.de“ und „krupp.de“ der Fall war. Insoweit hat im „Recht der Gleichnamigen“ stets eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen stattzufinden.

Neben namensrechtlichen Ansprüchen kommen im Bereich des Domainrechts regelmäßig auch markenrechtliche Ansprüche und ein Vorgehen auf der Grundlage des UWG (z.B. § 4 Nr. 10 UWG – gezielte Behinderung) in Betracht.