Die Online-Überwachung von mutmaßlichen Straftätern ist illegal. Das hat der BGH in einem noch nicht veröffentlichten Beschluss entschieden. Wie die taz berichtet, wurde die Entscheidung am 25. November vom BGH-Ermittlungsrichter Ulrich Hebenstreit getroffen.
Bei Online-Durchsuchungen agiert die Polizei wie ein Hacker und loggt sich z.B. über einen Trojaner auf dem Computer eines mutmaßlichen Straftäters ein. Dafür benötigte die Bundesanwaltschaft immer einen Beschluss des Bundesgerichtshofs. Dieser ist nun erstmals verweigert worden. Nach Ansicht der BGH handelt es sich hier nicht um die Abhörung eines laufenden Kommunikationsvorgangs. Vielmehr sei der Kommunikationsvorgang selbst (z.B. das Schreiben von E-Mails) auf seiten des potentiellen Straftäters längst abgeschlossen, so dass § 100a StPO hier nicht zur Anwendung komme. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Überwachung fehle derzeit noch.
In NRW soll eine solche Überwachung allerdings bald möglich sein. In zwei Wochen soll über einen entsprechenden Gesetzesentwurf diskutiert werden.
http://www.taz.de/pt/2006/12/11/a0060.1/text
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
Beschluss
Vom 28.November 2006
Im Ermittlungsverfahren gegen
………..
wegen
Der Beschwerde der Generalbundesanwältin vom 27.November 2006 gegen den Beschluss vom
25.November 2006 – 1 BGs 184/2006 – helfe ich nicht ab.
Ergänzend zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist folgendes zu bemerken:
Die Durchsuchung gemäß §§ 102, 103 StPO erfasst nach der Gesetzessystematik den grundsätzlich offenen
körperlichen Zugriff auf Beweismittel (oder Einziehungsgegenstände usw.) bzw. die Träger von Beweismitteln.
Demgegenüber findet der heimliche Zugriff mit technischen (elektronischen) Mitteln seine abschließende
Grundlage in den §§ 100a bis 100b StPO.
Die „Durchsuchung“ des Datenbestands eines gegenständlich sicher gestellten Computers entspricht der
Durchsicht von – sicher gestellten – Papieren gemäß § 110 StPO, etwa von Geschäftsunterlagen eines Unternehmens.
Die beantragte Maßnahme entspricht in ihrem Gewicht und in der beabsichtigten Vorgehensweise am ehesten dem „großen Lauschangriff“ des § 100c StPO, auch wenn sich der Datenträger nicht in einer Wohnung befinden sollte. Die auf einem Computer gespeicherten Daten sind häufig entsprechend sensibel wie das in einer Wohnung vertraulich gesprochene Wort. Hinzu kommt regelmäßig die Datenfülle, deren Erhebung den Betroffenen zum “gläsernen Menschen“ werden lassen kann. Manchen „Ordnern“ auf der Festplatte wird darüber hinaus Tagebuchqualität zukommen. Aber auch eine analoge Anwendung von § 100 c StPO kommt bei einem grundrechtsrelevanten Eingriff von solch hohem Gewicht wie der beantragten Maßnahme nicht in Betracht.
Außerdem wäre dann zur Entscheidung über die Gestaltung die Staatsschutzkammer des Landgerichts
Karlsruhe zuständig.