In seinem Urteil vom 08.04.2014 (Az.: VI ZR 197/13) erweiterte der BGH den Begriff der Zeitgeschichte auch auf Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung und macht erneut deutlich, dass sich die Un-/Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nicht pauschal beurteilen lässt.
Einwilligung der Abgebildeten nicht mehr erforderlich
Gemäß des abgestuften Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG ist grundsätzlich vor dem Ablichten einer Person deren Einwilligung einzuholen. Handelt es sich jedoch um eine Bildberichterstattung bspw. aus dem Bereich der Zeitgeschichte, so entfällt dieses Erfordernis gemäß § 23 I Nr. 1 KUG. Hieran besteht regelmäßig ein erhöhtes öffentliches Interesse, sodass die Bildberichterstattung geduldet werden müsse.
Bildberichterstattung: Pressefreiheit überwiegt
Vorliegend handelte es sich um eine regionale Veranstaltung, bei der eine Wohnungsbaugenossenschaft ein Mieterfest veranstaltete. Hierbei wurden die Besucher fotografiert und anschließend in einer Informationsbroschüre abgelichtet. Hiergegen ging eine Teilnehmerin vor, die gemeinsam mit ihrer Großmutter und ihrer Tochter abgelichtet wurde. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 3.000,- € und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 837,52 €.
Diese Klage wurde jedoch abgewiesen, was der BGH nun bestätigte. Eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht begründet. Er führte aus, dass die Veranstaltung der Wohnungsbaugenossenschaft dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 I Nr. 1 KUG zuzuordnen sei und die Veröffentlichung der Bildnisse deshalb zulässig war. Laut BGH handele es sich bei dem Mieterfest um ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung, sodass die in Art. 5 I GG und Art 10 I EMRK geschützten Interessen der Genossenschaft Vorrang genießen. Durch diese Broschüre möchte die Genossenschaft für Mitglieder werben und über die Atmosphäre während ihrer Feste informieren. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Bildberichterstattung rechnen müssen, da dies bereits in der Vergangenheit nach entsprechenden Festlichkeiten geschah.