Die Deutsche Telekom soll angeblich bestimmte Anschlüsse nur Kunden angeboten haben, die einen ihrer Speedport Router erwerben wollten. Die Bundesnetzagentur prüft, ob sie deshalb gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat.

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Wie wir bereits berichtet haben, weisen WLAN-Router der Deutschen Telekom erhebliche Sicherheitslücken auf. Trotz aktivierter Verschlüsselung konnten Dritte ungehindert Zugriff auf die Computer und die Internetzugänge nehmen. Sie soll bei den beiden Router Speedport W 504V und W 723V Typ B erst in einigen Tagen beseitigt sein.

Umso ärgerlicher sind in diesem Zusammenhang die Vorwürfe, die laut Medienberichten jetzt die Bundesnetzagentur überprüft. Laut einem der Wirtschaftswoche vorliegenden Schreiben soll dieTelekom Mitarbeitern im Vertriebsbereich die Weisung erteilt haben, dass sie die Anschlüsse „Call&Surf IP“ und „Entertain IP“ nur Kunden mit diesen beiden WLAN-Routern anbieten sollen. Demzufolge müssen die Kunden entweder diese WLAN-Router bestellt oder bereits erworben haben. Andererenfalls dürfe nur ein anloger Anschluss oder ein ISDN-Anschluss angeboten werden.

Demgegenüber soll die Deutsche Telekom dieses Vorgehen damit gerechtfertigt haben, dass nur mit diesen Routern ein optimales Zusammenspiel garantiert werde. Bei Routern von anderen Herstellern sei dies nicht möglich.

Aufgrund der bestehenden Sicherheitslücken kommt nicht nur ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht in Betracht. Möglicherweise haben Kunden einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt vor allem, wenn die Sicherheitslücken der Deutschen Telekom bereits bekannt gewesen sind. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten. Für nähere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.