Das Oberlandesgericht Köln hat sich damit beschäftigt, ob ein Zeitungsverleger eine weitere Einwilligung benötigt, um ein zur Veröffentlichung auf der Titelseite freigegebenes Foto eines Schlagersängers auch zum Zwecke der Werbung benutzen zu dürfen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Wochenzeitung auf der Titelseite einen prominenten Schlagersänger abgebildet. Darüber hinaus startete der Verleger in einer anderen Zeitung eine Werbeaktion für die erstgenannte Zeitung. Dabei wurde im Rahmen einer Werbeanzeige die Titelseite der Ausgabe mit dem Foto des Sängers abgebildet. Aufgrund dessen mahnte der Schlägersänger den Verleger wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ab und verlangte von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Weil der Verleger die Abgabe verweigerte, verlangte der Schlägersänger neben der Untersagung unter anderem die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 25.000 €.
Das Oberlandesgericht Köln wies in der Berufungsinstanz die Klage des Schlagersängers mit Urteil vom 22.02.2011 ab (Az.15 U 133/10). Hierzu stellten die Richter zunächst einmal fest, dass das Recht zur Erstveröffentlichung in der erstgenannten Wochenzeitung bestand, weil er nach den Feststellungen des Gerichtes in diese eingewilligt hat. Zumindest liegt eine Einwilligung in konkludenter Form vor, weil der der Veröffentlichung nicht nachträglich widersprochen hat.
Im vorliegenden Fall der Zustimmung zur Erstveröffentlichung ist das Recht auf Eigenwerbung – das mit zur Pressefreiheit gehört im Sinne des Art. 5 GG – in der Regel höher zu gewichen, als das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person nach Art. 1 Abs. 1 GG, 2 Abs. 1 GG. Anders ist das nur, wenn hiergegen ein berechtigtes Interesse des Prominenten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG besteht. Dieses ist hier aber nicht ersichtlich.
Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
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