Art. 15 DSGVO gibt Bürgern die Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, welche Daten Unternehmen und Behörden über sie gespeichert haben. Im Hinblick auf den Wert, den personenbezogene Daten heutzutage haben, ist der Auskunftsanspruch nicht zu unterschätzen. Das AG Pankow hat nun jedoch entschieden, dass er unter Umständen auch wegen Unzumutbarkeit abgelehnt werden kann. Im Falle eines Beförderungsunternehmens, das einem Kunden ihn betreffende Videoaufzeichnungen der Bahninnenräume zur Verfügung stellen sollte, liege eine solche Situation vor.
Das Amtsgericht (AG) Pankow hat entschieden, wann ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zurückgewiesen werden darf. So sei es für ein Personenbeförderungsunternehmen, das Videoaufzeichnungen der Zuginnenräume vornimmt und diese nach 48 Stunden löscht, unzumutbar, dem Auskunftsanspruch eines Kunden nachzukommen, wenn die Erfüllung einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet und das Erfüllungsinteresse des Kunden gleichzeitig sehr gering ist. Wegen des groben Missverhältnisses zwischen Aufwand und Leistungsinteresse müsse dem Anspruch nicht nachgekommen werden (Urt. v. 28.03.2022, Az. 4 C 199/21).
Beförderungsunternehmen verweigerte Auskunftserteilung
Konkret ging es um einen Mann, der in Berlin mit einer öffentlichen S-Bahn fuhr. In dieser erfolgt eine Videoaufzeichnung der Zuginnenräume, die 48 Stunden aufbewahrt wird. Er teilte dem Personenbeförderungsunternehmen am 27. April 2021 per E-Mail mit, dass er gegen 14:18 Uhr am Bahnhof Schönhauser Allee in die S-Bahn mit der Zugnummer 482 479 eingestiegen sei, und bat um die Herausgabe der ihn betreffenden Videoinformationen. Außerdem forderte er das Unternehmen auf, die ihn betreffenden Daten nicht zu löschen.
Das Beförderungsunternehmen kam der Aufforderung nicht nach und löschte die Daten innerhalb der 48 Stunden. Daraufhin wollte der Mann einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, weil er aufgrund der fehlenden Auskunft in seinen Datenschutzrechten verletzt worden sei.
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Unzumutbarkeit des Auskunftsanspruchs
Das AG Pankow folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die Klage ab. Das Erfüllen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO sei aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands für das Beförderungsunternehmen gemäß § 275 Abs. 2 BGB unzumutbar gewesen, sodass kein Datenschutzverstoß gegeben sei.
Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 275 Abs. 2 BGB und der zentralen Bedeutung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO seien allerdings strenge Maßstäbe an die Unverhältnismäßigkeit eines Auskunftsbegehrens anzulegen. Ein Verweigerungsrecht bestehe deshalb nur bei grobem Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse, so das Gericht. Ein solch grobes Missverhältnis liege hier vor. Denn das Transparenzinteresse des Mannes sei äußerst gering: Insbesondere sei er sich des Ob, Wie und Was der Datenverarbeitung bewusst gewesen. Er wusste genau, dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten erhoben wurden. Der Normzweck von Art. 15 DSGVO – das Bewusstwerden über die Datenverarbeitung – sei also weitestgehend schon erfüllt gewesen. Der Fall sei gerade nicht mit einer Situation vergleichbar, bei der sich ein Auskunftsbegehrender einen Überblick über verarbeitete personenbezogene Daten verschaffen will, die gegebenenfalls länger in der Vergangenheit zurückliegen, oder bei der Daten zu unterschiedlichen Anlässen verarbeitet werden.
Die Datenverarbeitung durch das Beförderungsunternehmen sei außerdem zeitlich von vornherein auf 48 Stunden und örtlich auf die dazugehörigen Züge begrenzt. Dem Mann und jedem anderen Dritten sei es zumutbar, sich innerhalb des kurzen Zeitraums von 48 Stunden zu erinnern, wann eine Fahrt erfolgt ist und wann also eine Verarbeitung personenbezogener Daten stattgefunden hat. Mit Blick auf den sehr kurzen Zeitraum sei der beklagte Kontrollverlust nicht erkennbar. Der Mann sei zudem über sämtliche Aspekte der Datenverarbeitung, einschließlich Verarbeitungszweck, Dauer der Verarbeitung und Beschwerderecht informiert worden. Auch insoweit sei der Zweck des Art. 15 DSGVO, nämlich der Vergewisserung über Existenz, Zwecke, Absichten und Rechtsfolgen der Datenverarbeitung, erfüllt.
Erheblicher Aufwand für Beförderungsunternehmen
Welches darüber hinausgehende Interesse der Mann an der Videoaufzeichnung hat, habe er nicht hinreichend dargelegt und erschließe sich im Übrigen auch nicht. Denn zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung benötige er diese nach Auffassung des Gerichts nicht. Unabhängig von der konkreten Auflösung oder der möglichen Erfassung von biometrischen Daten stehe der Eingriffscharakter der Aufzeichnung im Wesentlichen fest. Entsprechend gering sei das von Art. 15 DSGVO geschützte Vergewisserungsinteresse des Klägers.
Dem stehe, so das Gericht, ein erheblicher Aufwand auf Seiten des Beförderungsunternehmens gegenüber: Dieses habe substantiiert dargelegt, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Verhinderung der automatischen Löschung und anschließende Auskunft einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet. So verfügt das Unternehmen über keine Software zur Gesichtserkennung. Entsprechend komplex wäre es, den Kunden aufgrund seiner Angaben zu identifizieren. Es wären erhebliche Ressourcen zur Identifizierung von Personen nötig und die datenschutzgerechte Entnahme der Kassetten wäre aufgrund von Anreisezeiten zu den Zügen und Sicherheitsvorkehrungen sehr aufwendig. Dass ein solcher Aufwand einem Auskunftsbegehren entgegenstehen kann, sei europarechtlich anerkannt. Damit durfte das Unternehmen die Auskunft verweigern.
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