Wer muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anlegen?
Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten muss gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern angelegt werden, die personenbezogene Daten verarbeiten. Das Verzeichnis enthält Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa den Zweck der Verarbeitung, die Art der verarbeiteten Daten, die Kategorien von betroffenen Personen und die Empfänger der Daten.
Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist eine wichtige Dokumentationspflicht und hilft dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bei der Umsetzung der DSGVO-Anforderungen und der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
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