Juristische Personen haben nach der DSGVO keine Auskunftsrechte. Der BFH hat in seinem Urteil die – eigentlich bekannte – Tatsache bestätigt, dass die DSGVO nur natürliche Personen schützt. Wenn ein Unternehmen also Auskunft erlangen möchte, muss es sich auf andere Rechtsgrundlagen stützen.

In einem aktuellen Urteil vom 8. Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass juristische Personen nicht die Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend machen können. Diese Schutzrechte der DSGVO seien ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten (Az. IX B 113/22).

Eine GmbH führte vor dem Finanzgericht des Saarlandes einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt wegen Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014. Sie beantragte in einem Schreiben vom 21.09.2021, dass das Gericht ihr gemäß DSGVO Auskunft über personenbezogene Daten in Form von vollständigen Kopien aus den Gerichtsakten, den Verwaltungsakten des Finanzamts und anderen relevanten Akten geben solle.

Da die GmbH die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten nach § 78 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genutzt und sich stattdessen auf die DSGVO berufen hatte, wies das Finanzgericht des Saarlands den Antrag jedoch zurück.

Schutz nur für natürliche Personen

Der BFH bestätigte, dass die DSGVO nur natürliche Personen schütze (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Juristische Personen, wie in diesem Fall eine GmbH, fielen nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO. Der Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO sei ein Grundrecht, das ausschließlich natürlichen Personen zustehe. Informationen, die juristische Personen betreffen, genössen im Unionsrecht keinen vergleichbaren Schutz. Juristische Personen könnten somit keine Auskunftsrechte unter Berufung auf die DSGVO geltend machen.

Nicht entschieden hat der BFH, ob deren Gesellschafter-Geschäftsführer Rechte zu den Daten einer „Ein-Mann-GmbH“ geltend machen kann. Denn der Mann hatte den Antrag nicht als Person, sondern im Namen der GmbH gestellt.   

Anlass, den Gerichtshof der EU (EuGH) im Wege der Vorabentscheidung anzurufen, sah der BFH nicht. Die DSGVO sei hier deutlich und es seien keine Rechtsfragen offen.

Fazit

Diese Entscheidung betrifft Unternehmen, die als juristische Personen organisiert sind, und zeigt deutlich, dass es wichtig ist, zwischen den Daten von echten Menschen und denen von Unternehmen zu unterscheiden. Denn Auskunftsrechte der DSGVO sind ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten. Juristische Personen wie GmbHs haben keinen Anspruch auf diese Rechte. Diese Entscheidung des BFH betont noch einmal die Bedeutung des personenbezogenen Datenschutzes als Grundrecht natürlicher Personen und zeichnet eine klare Grenze zwischen dem Schutz natürlicher und juristischer Personen im Rahmen der DSGVO. Unternehmen sollten daher diese Unterscheidung in ihren Datenschutzstrategien berücksichtigen und entsprechend planen und agieren.

akl/ahe