Nachdem H&M systematisch private Informationen über seine Mitarbeiter im Kundenservice gesammelt hatte, kassierte der Textilriese im September 2020 ein Bußgeld von 35 Millionen Euro. Mehrere Interessenten, darunter Wissenschaftler und Datenschutz-Rechtsanwälte, hatten daraufhin die Herausgabe des Bußgeldbescheides beantragt. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte folgte dem Begehren zu Unrecht, wie jetzt das LG Hamburg entschied: Der Veröffentlichung hätten schutzwürdige Unternehmensinteressen von H&M entgegengestanden.
Die Herausgabe eines an H&M gerichteten Datenschutz-Bußgeldbescheids an interessierte Rechtsanwälte und Wissenschaftler war unzulässig. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg mit jetzt veröffentlichtem Beschluss entschieden (Beschl. v. 28.10.2021, Az. 625 Qs 21/21 OWi).
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte erließ am 30. September 2020 wegen Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einen Bußgeldbescheid in Höhe von mehr als 35 Millionen Euro gegen H&M. Der bekannte Textildiscounter hatte mit Hilfe von durch Führungskräften geführten Gesprächen umfangreiche und detaillierte Informationen zum Privatleben seiner Mitarbeiter im Kundeservice gesammelt und diese systematisch gespeichert. Bekannt geworden war der Verstoß durch einen Konfigurationsfehler des Laufwerks, auf dem sich die Informationen befanden, so dass diese für kurze Zeit unternehmensweit einsehbar waren.
Einen Tag nach Erlass des Bußgeldbescheides veröffentlichte der Datenschutzbeauftragte eine Pressemitteilung, in der er die Verhängung des Bußgelds bekannt gab. In der Folge erreichten den Datenschutzbeauftragten insgesamt sieben Anträge von Dritten auf Herausgabe des Bußgeldbescheids und der zugehörigen Bußgeldberechnung. Unter den Antragsstellern waren unter anderem ein Wissenschaftler sowie mehrere Datenschutz-Rechtsanwälte.
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Der Einwand von H&M, dass schutzwürdigen Unternehmensinteressen dem Herausgabeverlangen der Antragssteller entgegenstünden, überzeugte den Datenschutzbeauftragten nicht, da das öffentliche Ansehen eines Unternehmens kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sei. Er veranlasste daher die Herausgabe des Bußgeldbescheides sowie der zugehörigen Berechnung in teilweise geschwärzter Form. Zu den geschwärzten Daten gehörten unter anderem die Namen involvierter Leitungspersonen, Angaben zur Organisationsstruktur sowie Informationen zum Jahresumsatz.
Nachdem ein Widerspruch von H&M gegen den Herausgabebescheid erfolglos geblieben war, erhob das Textilunternehmen am 23.02.2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg. Nachdem das VG die Sache zuständigkeitshalber an das LG verwiesen hatte, entschied dieses nun überwiegend zu Gunsten von H&M.
Schutzwürdiges Interesse von H&M an Geheimhaltung
Zunächst erkannte das Gericht an, dass die Antragssteller allesamt ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne von § 475 StPO hätten, welches für ein Herausgabebegehren notwendig ist. Der Begriff des berechtigten Interesses sei weit zu verstehen; darunter falle grundsätzlich jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Sowohl das berufliche Interesse der antragsstellenden Anwälte, zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Adressatenauswahl und die Bußgeldberechnung erfolgte, als auch das Interesse, einen wissenschaftlichen Aufsatz über den Bußgeldbescheid zu verfassen, genügten diesen Anforderungen.
Anders als der Datenschutzbeauftragte waren die Richter des LG jedoch der Auffassung, dass schutzwürdige Interessen von H&M einer Herausgabe entgegenstünden: § 475 StPO verlange nicht, dass das schutzwürdige Interesse des vom Bußgeldbescheid Betroffenen die berechtigten Interessen der Auskunftbegehrenden überwiege. Vielmehr genüge es, dass ein schutzwürdiges Interesse überhaupt bestehe. Ob die Interessen von H&M hier schutzwürdig waren, ermittelte das LG anhand einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Antragsteller und den entgegenstehenden Interessen des Bekleidungsunternehmens.
Berufsfreiheit schützt vor Rufschädigung
Im Rahmen dieser Abwägung gelangten die Richter zu dem Ergebnis, dass die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) auch einer Herausgabe des teilweise geschwärzten Dokuments entgegensteht. Denn die in dem Bescheid genannten Informationen – über deren Verbreitung der Datenschutzbeauftragte nach Herausgabe keine Kontrolle mehr habe – seien überwiegend geeignet, die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil von H&M zu verändern. So seien eine Prangerwirkung und die damit einhergehende Rufschädigung für den gesamten Konzern nicht auszuschließen, obwohl das Fehlverhalten ausweislich des Bußgeldbescheides nur einigen Leitungspersonen von H&M Deutschland vorgeworfen werde. Aus Sorge vor eigener Rufschädigung könnten zudem Geschäftspartner von H&M ihre Geschäftsbeziehung zu dem Textilriesen einstellen; darüber hinaus sei auch nicht auszuschließen, dass Konsumenten und potentielle Arbeitnehmer dem Unternehmen den Rücken kehrten. Dass der Datenschutzbeauftragte selbst schon eine Pressemitteilung mit den wesentlichen Informationen herausgegeben hatte, spielte nach Auffassung der Richter keine Rolle, da die Pressemitteilung weit weniger detailliert sei als der originale Bußgeldbescheid und die dazugehörige Berechnung.
Zu berücksichtigen sei indes auf der anderen Seite, dass das von den vier Antragstellern geltend gemachte Interesse (Beratung von Mandanten und Veröffentlichung eines Fachaufsatzes) im Vergleich zu den sonstigen von § 475 StPO umfassten individuellen Interessen, wie beispielsweise die Nutzung von Daten zur Verteidigung in einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitensache oder zur Abwehr oder Geltendmachung (zivil-)rechtlicher Ansprüche – eher dem Bereich der „Jedermann- oder Allgemeininteressen“ zuzuordnen sei.
Einzig in Bezug auf eine kleinere Passage des Bescheids, der sich allgemein mit Ansatzpunkten für die Bußgeldberechnung auseinandersetzten, aber keine unternehmensspezifischen Informationen enthielt, erkannte das LG die Interessen der Antragssteller als überwiegend an. Nur auf Herausgabe dieses Abschnitts hätten die Interessenten daher einen Anspruch.
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jko