Die Schufa soll sich auf Kosten der Kunden in Millionenhöhe bereichert haben, weil sie Kunden dazu manipulieren würde, für eine eigentlich kostenfreie Auskunft zu zahlen. Deswegen hat Datenschützer Max Schrems nun mit seiner Organisation noyb Beschwerde und Anzeige gegen die Auskunftei eingereicht.
Die Datenschutzorganisation des österreichischen Datenschützers Max Schrems noyb (steht für: none of you business) hat am 16. Februar eine Beschwerde und Anzeige gegen die SCHUFA bei der hessischen Datenschutzbehörde eingereicht. Der Vorwurf: Mithilfe manipulativer Designs würden Menschen an der Bestellung einer kostenlosen Auskunft nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gehindert – obwohl sie eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf diese hätten.
In der Beschwerde wirft noyb der Schufa vor, die kostenlose Auskunft systematisch zu verstecken und zu verzögern und bewusst Daten vorzuenthalten, was gegen die DSGVO verstoße. Die Anzeige bezieht sich darauf, dass die Schufa nach Meinung von noyb systematisch das gesetzliche Gebot der Kostenfreiheit verletze, indem der Eindruck erzeugt werde, dass nur die kostenpflichtigen “BonitätsAuskünfte” als Nachweis gegenüber Dritten geeignet seien.
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Werden Wohnungssuchende manipuliert?
Das Unternehmen scheine sich damit primär an Wohnungssuchenden – in Millionenhöhe – bereichern zu wollen, schreibt noyb in seiner Pressemitteilung. Diese müssten in Deutschland häufig einen Nachweis der eigenen Bonität vorlegen, um einen Mietvertrag abschließen zu können – und landeten so zwangsläufig bei der Schufa. Auf der eigenen Webseite bewerbe das Unternehmen gegenüber Privatpersonen ausschließlich das Produkt “BonitätsAuskunft” um 29,95 € und behaupte, dass dieses einen „Vorteil am Wohnungsmarkt“ biete.
Was die Schufa damit bewusst verschleiere: Laut Artikel 15 DSGVO müsste sie genau diese Daten auch kostenlos und unverzüglich bereitstellen. Einen transparenten Hinweis auf die kostenlose Auskunft nach Artikel 15 DSGVO suche man währenddessen vergeblich. Mittels manipulativer Designs versuche das Unternehmen, den Verkauf von Bezahlprodukten zu forcieren und die kostenlose gesetzliche Auskunft sogar fälschlich als ungeeignet zur Vorlage bei Dritten darzustellen, so der Vorwurf von noyb. Die SCHUFA behaupte wahrheitswidrig, dass nur ihre Bezahlprodukte Dritten vorgelegt werden sollten. Dabei habe der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach betont, dass betroffene Personen auch mit ihrer Gratisauskunft machen dürfen, was sie möchten, so Martin Baumann, Datenschutzjurist bei noyb.
Die meisten Betroffenen dürften die kostenlose Auskunft gar nicht erst finden. Obwohl die DSGVO festschreibt, dass Unternehmen Betroffene dabei unterstützen müssen, ihre Gratisauskunft zu erhalten, nenne die SCHUFA diese nicht einmal beim Namen. Die Auskunft nach Artikel 15 DSGVO bezeichne das Unternehmen als „Datenkopie“. Dabei müsse die Auskunft neben einer Kopie der eigenen Daten nach Artikel 15 DSGVO auch eine Reihe anderer Informationen enthalten. Das gesetzliche Wort “Auskunft” werde für das Bezahlprodukt (“BonitätsAuskunft”) missbraucht.
Wer es schaffe, das verstecke Antragsformular für die gesetzliche Auskunft zu finden, werde abermals mit Werbung für das Bezahlprodukt bombardiert. Gleichzeitig rät die SCHUFA davon ab, die kostenlose Auskunft mit Dritten zu teilen. Diese enthalte einerseits sensible Daten, andererseits „keine tagesaktuelle Berechnung Ihrer Bonitätsscores“.
Noyb sieht Verstoß gegen Datenschutzrecht
Damit verstoße die SCHUFA laut noyb gleich mehrfach gegen europäisches Datenschutzrecht: Einerseits treffe das Unternehmen entgegen klarer Vorgaben der DSGVO keinerlei Maßnahmen, um den Betroffenen die Ausübung ihres gesetzlichen Auskunftsrechts zu erleichtern.
Andererseits halte es ganz bewusst Informationen zurück, um das Bezahlprodukt verkaufen zu können: Im Falle des Beschwerdeführers beinhaltete die kostenlose Auskunft z.B. lediglich einen „Basisscore“, während in der kostenpflichtigen Auskunft sechs verschiedene „Branchenscores“ ausgewiesen wurden. Dabei verpflichte Artikel 15 DSGVO das Unternehmen zur vollständigen Herausgabe aller verarbeiteten Daten.
Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer das Bezahlprodukt bereits nach fünf Tagen erhielt, während die kostenlose Auskunft bei gleichzeitiger Bestellung deutlich länger brauchte. Auch hier sehe die DSGVO eigentlich eine “unverzügliche” Auskunft vor. Die DSGVO verlange konkret, dass Unternehmen alle Daten sofort, kostenlos, leicht zugänglich und transparent zur Verfügung stellen. Diese Anforderungen stünden im deutlichen Widerspruch zur aktuellen Geschäftspraxis, betroffenen Personen Ihre eigenen Daten zu verkaufen, so Baumann von noyb.
Pressemitteilung noyb/ahe