Das LG Baden-Baden musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Ansprüche einer Kundin zustehen, die unerlaubt über ihren Instagram-Kanal von einer Mitarbeiterin eines Unternehmens angeschrieben wurde, nachdem sie diesem im Rahmen eines Kaufvertrages ihre Kontaktdaten mitteilte – ein kurioses Urteil, welches das Auskunftsrecht nach der DSGVO weiter schärft.
Eine Kundin hat gegenüber einem Unternehmen einen Auskunftsanspruch auf Namensnennung von Mitarbeitern, wenn sie zur Kontaktaufnahme auf ihrem privaten Social-Media-Kanal angeschrieben wird. Außerdem muss das Unternehmen seinen Mitarbeitern künftig verbieten, Kundendaten auf ihren privaten Endgeräten zu verwenden, so das Landgericht (LG) Baden Baden (Urt. v. 24.08.2023, Az. 3 S 13/23).
Die Kundin hatte bei einem Elektrogeschäft einen Fernseher und eine Wandhalterung erworben. In diesem Zusammenhang wurden ihr Name und ihre Anschrift erfasst. Kurz nach dem Kauf gab sie die Wandhalterung wieder zurück, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Preis für den Fernseher erstattet wurde. Nachdem dieser Irrtum bemerkt wurde, suchte eine Mitarbeiterin des Unternehmens über ihren privaten Social-Media-Account auf Instagram das Profil der Kundin auf und verfassten mehrere Nachrichten an sie. In den Nachrichten wurde die Frau von der Mitarbeiterin auf das Versehen aufmerksam gemacht und zusätzlich darum gebeten, dass sie sich wegen dieser Sache mit dem „Chef“ in Verbindung setzen solle. Die Käuferin des Fernsehgerätes war mit dieser privaten Kontaktaufnahme nicht einverstanden und verlangte von dem Elektromarkt Auskunft darüber, an wen ihre personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, inklusive der Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Weil sich das Unternehmen weigerte, erhob die Frau Klage.
Das Amtsgericht (AG) Bühl (Urt. v. 21.02.2023, Az. 3 C 210/22) wies die Klage jedoch zunächst ab. Das AG führte aus, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO in diesem Fall nicht bestehe, da Mitarbeiter eines Unternehmens keine Datenempfänger im Sinne des Gesetzes seien. Nach der Definition in Art. 4 Nr. 9 DSGVO ist „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht.
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LG Baden-Baden: Auskunftsanspruch besteht
Die Kundin gab sich damit nicht zufrieden und ging erfolgreich gegen die erstinstanzliche Entscheidung in Berufung. Das LG Baden-Baden entschied, dass die Reichweite des Auskunftsanspruchs höher sei, als das AG annahm. Grundsätzlich seien Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zwar nicht als Empfänger anzusehen. Dieser Grundsatz gelte nach einer aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aber nur dann, wenn die Mitarbeiter unter Aufsicht des Unternehmens und im Einklang mit seinen Weisungen die Daten verarbeiten (Urt. v. 22.06.2023, Az. C-579/21). Vorliegend habe die Mitarbeiterin aber eigenmächtig, ohne Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber, Kontakt über ihren Privataccount hergestellt. Sie handelte daher weisungswidrig, weswegen ihre Anonymität nicht schutzwürdig sei. Daher sei die Mitarbeiterin ausnahmsweise unter den Begriff des Datenempfängers zu fassen. Die Namensnennung der Mitarbeiterin gegenüber der Kundin sei weiterhin auch erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen und gegebenenfalls weitere nach der DSGVO zustehende Ansprüche geltend zu machen.
Unterlassung der Verwendung von Kundendaten auf privaten Geräten
Weiterhin musste das LG darüber entscheiden, ob das Elektrogeschäft seinen Mitarbeitern künftig auch die Verarbeitung von Kundendaten auf ihren privaten Geräten verbieten muss. Das Gericht befand, dass das Unternehmen als sogenannte mittelbare Handlungsstörerin verantwortlich und verpflichtet sei, ihre Mitarbeiter dazu anzuhalten, die weisungswidrige Verwendung von Kundendaten zu unterlassen.
jsc