Eine Kundin stritt mit ihrem Mobilfunkanbieter um offene Rechnungen. Bevor dies jedoch abschließend rechtlich geklärt wurde, ließ das Unternehmen die Forderung bei der Schufa eintragen. Dieser vorschnelle Schufa-Eintrag, der erhebliche Konsequenzen für die Kundin hatte, verstoße jedoch gegen die DSGVO, so der BGH.

Ein Mobilfunkunternehmen meldete eine Kundin wegen vermeintlich unbezahlter Rechnungen bei der Schufa. Doch die Forderungen waren zwischen den Parteien umstritten. Der Eintrag hatte für die Kundin schwerwiegende Folgen, unter anderem erschwerte es ihr den Zugang zu Krediten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass die Meldung einen Datenschutzverstoß nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellte, da der Eintrag zu früh erfolgte. Die Kundin habe daher Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Dennoch sprach der BGH der Frau nur 500 Euro Entschädigung zu, da der Schadensersatz nach der DSGVO allein eine Ausgleichsfunktion habe und nicht der Abschreckung diene (BGH, Urteil vom 28.01.2025, Az. VI ZR 183/22).

Mobilfunkanbieter meldet Kundin bei Schufa

Die Frau hatte bei einem Mobilfunkanbieter einen Handyvertrag. Wenige Monate später entschied sie sich für eine Vertragsverlängerung um zwei Jahre zu einem günstigeren Tarif. Doch kurz darauf widerrief sie diese Verlängerung. Der Mobilfunkanbieter war der Meinung, dass der Widerruf unwirksam sei, und stellte weiterhin Rechnungen in Höhe von insgesamt 542 Euro. Die Kundin verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei dazu nicht verpflichtet.


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Der Mobilfunkanbieter meldete die Frau bei der Schufa als säumige Zahlerin. Obwohl der Anbieter den Eintrag nach rund zwei Wochen wieder zur Löschung freigab, blieb dieser noch rund zwei Jahre sichtbar, bis der Eintrag gelöscht wurde. Dadurch litt die Kreditwürdigkeit der Frau erheblich. Unter anderem verzögerte sich die Vergabe eines Kredits durch ihre Hausbank.

Das Unternehmen zog sodann vor Gericht, um die offenen Beträge einzufordern. Die Kundin wehrte sich dagegen und forderte ihrerseits 6.000 Euro Schadensersatz für den unzulässigen Schufa-Eintrag.

OLG spricht Kundin Schadensersatz zu

Das Landgericht (LG) Koblenz gab dem Mobilfunkanbieter zunächst recht. Es verurteilte die Kundin zur Zahlung der Rechnungen und wies ihre Widerklage auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ab (LG Koblenz, Urteil vom 29.10.2021, Az. 12 O 59/21). 

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kippte dann jedoch das erstinstanzliche Urteil des LG (OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022, Az. 5 U 2141/21). Der Mobilfunkanbieter habe die Kundin nicht bei der Schufa melden dürfen, solange die Forderung nicht gerichtlich bestätigt gewesen sei. Das Unternehmen habe seine Pflichten aus Art. 5 und Art. 6 der DSGVO verletzt, indem es personenbezogene Daten der Kundin an die SCHUFA gemeldet habe, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert gewesen seien. Eine Meldung habe daher nicht erfolgen dürfen.

Der Eintrag habe die Kreditwürdigkeit der Frau massiv beeinträchtigt. So sei eine Kreditvergabe bei ihrer Hausbank angehalten worden, des Weiteren sei zu befürchten, dass ihr künftig bei Geschäften im Internet ein Kauf auf Rechnung versagt werde. Die Kundin sei durch die widerrechtliche Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA und deren Veröffentlichung als zahlungsunfähige oder jedenfalls zahlungsunwillige Kundin stigmatisiert worden. Diese Rufschädigung sei nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auszugleichen.  Das OLG sprach ihr deshalb 500 Euro als immateriellen Schadensersatz zu. Dieser Betrag sei angemessen und ausreichend, um als Ausgleich und Genugtuung zu dienen sowie die generalpräventive Funktion von immateriellem Schadensersatz zu erfüllen.

Die Entscheidung des BGH

Die Frau war mit der Entschädigungssumme jedoch nicht einverstanden und zog vor den BGH. Sie forderte weiterhin 6.000 Euro. Doch der BGH bestätigte im Ergebnis nun die Entscheidung des OLG.

Der BGH stellte fest, dass das OLG zwar bei der Berechnung des Schadensersatzes einen Fehler gemacht habe. Der immaterielle Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nämlich solle allein den erlittenen Schaden ausgleichen, nicht aber eine Abschreckungs- oder gar Straffunktion haben. Das OLG habe aber fälschlicherweise auch eine generalpräventive Funktion in seine Berechnung einbezogen. Bei der Bemessung jedoch sei die Schwere des DSGVO-Verstoßes oder ein etwaiges Verschulden irrelevant. 

Allerdings habe sich dieser Fehler nicht negativ auf die Frau ausgewirkt. Im Gegenteil: Ohne diese fehlerhafte Begründung hätte das OLG laut BGH möglicherweise einen noch niedrigeren Schadensersatz festgelegt. Da kein schwerwiegender Fehler vorgelegen habe und der BGH auch die 500 Euro als angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden ansah, wies er die Revision zurück.

Unternehmen sollten dennoch bei der Meldung von offenen Forderungen an die Schufa sehr vorsichtig sein. Solange eine Rechnung nicht eindeutig fällig und unbestritten ist, darf kein Eintrag vorgenommen werden. Sonst droht ein Verstoß gegen die DSGVO, der Entschädigungsansprüche nach sich ziehen kann. Für Betroffene bedeutet das Urteil aber auch: gegen unberechtigte Schufa-Einträge kann man sich erfolgreich zur Wehr setzen. Kontaktieren Sie unsere Rechtsexperten gerne jederzeit unter der 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

tsp