Am Osterwochenende 2021 wurden viele Facebook-Nutzer von einer besorgniserregenden Nachricht überrascht: In einem Hackerforum waren Millionen hochsensible Daten von Facebook-Nutzern aufgetaucht. Die Kanzlei WBS.LEGAL vertritt in der Sache über 9.000 Nutzer gegen Facebook, weil der Konzern dieses Datenleck hätte verhindern müssen. Nun hat das LG Zwickau als bundesweit erstes Gericht unsere Ansicht vollumfassend bestätigt und einem der Opfer 1000 € Schadensersatz zugesprochen. Das zeigt: Betroffenen steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu! Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke, der die Verfahren hier zusammen mit seinem Kollegen Jeremy Gartner führt, klärt auf:
Christian Solmecke: „Für die 6 Millionen deutschen Betroffenen stellt die Datenpanne eine besonders große Gefahr dar, die ganz konkrete Auswirkungen hat: Viele Facebook-Nutzer klagen seit 2019 über vermehrte Spam-Anrufe und -Nachrichten. Durch die Fülle an erbeuteten sensiblen Nutzer-Daten können Täter täuschend echt aussehende SMS und Emails versenden, welche große Schäden verursachen können.
WBS erstreitet Schadensersatz für Mandanten
Dieser Schaden kann nicht mehr rückgängig gemacht, aber immerhin kompensiert werden – und zwar durch Facebook selbst. Wir haben seither über 9.000 Mandate angenommen, um für Betroffene einen gerechten „immateriellen“ Schadensersatz nach Artikel 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu erstreiten – eine Art Schmerzensgeld. Denn Facebook hat unserer Auffassung nach im Zuge dieses „Datenlecks“ mehrfach gegen die DSGVO verstoßen. Hierzu hatten wir als Kanzlei auch ein umfassendes Experten-IT-Gutachten zu dem Skandal eingeholt. Das Ergebnis: Insbesondere Facebooks eigene Versäumnisse haben zu dem Leak geführt.
Nun erging das erste enorm wichtige Urteil, in welchem einem unserer Mandanten die von uns geforderten 1000 € Schadensersatz zugesprochen wurden. Das Versäumnisurteil des Landgerichts (LG) Zwickau bestätigt in Gänze unsere Rechtsauffassung (Urt. v. 14.09.2022, Az. 7 O 334/22). Ein sensationeller Erfolg für Geschädigte und eine herbe Niederlage für Facebook, weil das Urteil Facebook seine zwei Hauptargumente entzieht.“
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Was ist ein „Versäumnisurteil“?
Christian Solmecke: „Das Gericht kann ein Versäumnisurteil zum einen dann erlassen, wenn der Gegner zum Termin trotz ordnungsmäßiger Ladung ausbleibt oder nicht verhandelt und der Kläger es beantragt. Außerdem – und so lag der Fall hier – kann ein solches Versäumnisurteil schon im schriftlichen Vorverfahren vor der mündlichen Verhandlung ergehen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will.
Dann prüft das Gericht, ob die Klage in sich rechtlich schlüssig ist. Dazu unterstellt es erst einmal alle Tatsachen, die in der Klage vorgetragen wurden, als richtig. Anschließend prüft es, ob die rechtlichen Argumente der Klage auch dazu führen, dass der Kläger Recht bekommt. Wenn ja, ergeht ein Versäumnisurteil.“
Was bedeutet das Versäumnisurteil gegen Facebook für den Erfolg unserer Klage?
Christian Solmecke: „In unserem Fall ist dieses Urteil für unsere Mandanten ein Erfolg auf ganzer Linie. Immer wieder hatte Facebook unsere Klage als unschlüssig dargestellt. In der Klageerwiderung hatte die Gegenseite vor allem unsere Rechtsauffassung angegriffen und bestritten, dass aus dem Datenleck Ansprüche für die Betroffenen entstehen. Sie war insbesondere der Ansicht, es habe sich nicht um einen Datenschutzverstoß gehandelt, weil die Daten bereits öffentlich gewesen seien. Zudem hat Facebook immer bestritten, dass hier die rechtlichen Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatz gegeben seien. Diesen Argumenten hat das LG Zwickau nun aber gänzlich die Grundlage entzogen.
Das Gericht folgt auf 31 Seiten vollumfänglich unserer rechtlichen Argumentation. Facebooks Fehlverhalten verstieß nach Meinung des Gerichts mehrfach gegen Datenschutzrecht. Insbesondere waren die personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer nicht im ausreichenden Maße geschützt. Deutlich schreibt das Gericht: „Anders als die Beklagte in ihren vorgerichtlichen Antwortschreiben behauptet, handelt es sich bei den entwendeten Daten nicht lediglich um ohnehin öffentlich einsehbare Daten.“ Facebook hätte außerdem Maßnahmen gegen das Datenleck vorsehen müssen. Auch sagt das Gericht, dass bereits aus der Verletzung der DSGVO bereits der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO folgt. Deshalb stehen unserem Mandanten auch die von uns geforderten 1.000 € Schadensersatz zu, den das Gericht als „angemessen“ bezeichnet.“
Wie geht es jetzt weiter?
Christian Solmecke: „Aus dem Versäumnisurteil könnte jetzt sofort vollstreckt werden. Die Beklagte hat jedoch die Möglichkeit, gegen dieses Urteil innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen. Jetzt muss Facebook also erst einmal handeln, sonst wird die Entscheidung rechtskräftig. Insoweit ist ein solches Urteil natürlich erst einmal nur ein Teilerfolg, jedoch sind die rechtlichen Wertungen des LG Zwickau zu bislang ungeklärten Rechtsfragen mehr als positiv zu werten.“
Was Betroffene jetzt tun können:
Außerdem können sie auch von Facebook selbst auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO diese Informationen verlangen. Erteilt Facebook keine oder eine unvollständige Auskunft, kann sich bereits daraus ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ergeben.
Unabhängig davon steht allen tatsächlich Betroffenen ein Schadensersatz zu. Die Chancen, hier vor Gericht gegen Facebook zu siegen, sind mit diesem Versäumnisurteil sehr gestiegen. Wir gehen davon aus, dass andere Gerichte, vor denen wir Klage erhoben haben, der Linie des LG Zwickau folgen und Facebooks Argumentation ebenfalls die Grundlage entziehen werden.
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Im Zusammenhang mit dem Facebook-Datenleck könnten Nutzer Schadensersatzansprüche geltend machen. Wir versuchen 1.000€ für jeden unserer Mandanten zu holen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab. Unsere Erstberatung ist kostenfrei!
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