Makler dürfen keine Fotos von Wohnungseinrichtungen ohne Einwilligung der Bewohner veröffentlichen, so das LG Frankenthal. Wie sieht die Rechtslage aber aus, wenn die Mieter einem Makler Zutritt zum Haus verschaffen, damit er Fotos anfertigen kann?  

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sogenannte personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies grundsätzlich Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mieter einem Makler Zutritt zum Haus verschaffen, damit er Fotos für ein Exposé anfertigen kann. Das entschied nun das Landgericht (LG) Frankenthal (Urt. v. 04.06.2024, Az. 3 O 300/23).

Mieter fühlten sich durch Maklerfotos beobachtet

Ursprünglich sollte eine Doppelhaushälfte Nähe Speyer verkauft werden, die von einem Ehepaar bewohnt per Mietverhältnis bewohnt wird. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen, wofür es Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie benötigte. Nach Absprache verschafften die Mieter Mitarbeitern des Maklerbüros Zugang zu den Innenräumen des Hauses. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause.

Etwas Zeit verstrich und das Ehepaar wurde von verschiedenen Seiten auf die Fotos ihrer Wohnung angesprochen. Dadurch fühlten sich die Eheleute zunehmend unwohl, demaskiert und hatten sogar das Gefühl, beobachtet zu sein. Das Paar kontaktierte das Maklerbüro und bat darum, die Fotos wieder offline zu stellen. Dieser Bitte kam der Makler nach. Trotzdem machte das Paar immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Die Eheleute verlangten Schmerzensgeld, welches das Paar schließlich gerichtlich durchzusetzen versuchte.

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LG Frankenthal stellt sich auf die Seite des Maklers

Das LG Frankenthal stellte sich auf die Seite des Maklers. Die 3. Zivilkammer erklärte, durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dieses stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DSGVO nicht. In diesem Fall sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden.

Das LG erkennt zwar an, dass der Makler nicht darüber aufgeklärt habe, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe – bis zum Widerruf – bestehen.

Das LG Frankenthal wies die Ansprüche also letztlich ab. Das Urteil ist rechtskräftig.