Besteht der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO nur für datenschutzrechtliche Zwecke oder ist er darüber hinaus anwendbar? Das ist für das LG Erfurt in einem anhängigen Verfahren relevant. Aufgrund der europäischen Natur der DSGVO kann das Gericht das aber nicht endgültig entscheiden und erwägt deshalb die Frage dem EuGH vorzulegen.

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Das Landgericht (LG) Erfurt muss entscheiden, ob der Kläger gegen seine Versicherung einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend machen kann. Das Problem ist: Er verfolgt damit keine datenschutzrechtlichen Ziele, sondern die Rückforderung von Tarifbeiträgen. Dies ist in der DSGVO aber nicht geregelt. Da der EuGH bei der Auslegung der europäischen DSGVO das letzte Wort hat, erwägt das LG Erfurt nun, den Prozess auszusetzen und diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen (LG Erfurt, Beschl. v. 07.07.2022, Az. 8 O 1280/21).

Art. 15 DSGVO nur für datenschutzrechtliche Zwecke?

Womöglich muss demnächst der EuGH entscheiden, ob der Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO nur für datenschutzrechtliche oder auch für andere legitime Zwecke besteht.

Für die Beschränkung auf rein datenschutzrechtliche Zwecke spricht nach Ansicht einiger Juristen der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO. Dieser sei es, den Betroffenen zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten zu prüfen. Dieser Zweck wird nicht verfolgt, wenn der Anspruch aus Art. 15 DSGVO für die Rückforderung von Tarifbeiträgen verwendet wird.

Dagegen wird wiederum eingewandt werden, dass der Zweck der DSGVO weiter zu fassen ist. Art. 15 DSGVO solle Personen die Möglichkeit geben, ein Informationsungleichgewicht abzubauen und dadurch helfen, ihre Rechte zu wahren. Ob diese Rechte im Datenschutzrecht oder in anderen Rechtsgebieten verwurzelt sind, ist dabei irrelevant. Nach diesem weiten Verständnis des Sinns und Zwecks der DSGVO könnte der Kläger sich auf Art. 15 DSGVO berufen, um die Informationsasymmetrie zwischen ihm und der Versicherung abzubauen und die Möglichkeit zu haben, unter Umständen Tarifbeiträge zurückzufordern.

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Rechtsauffassung des Landgericht Erfurts

Das LG Erfurt vertritt die letztere Ansicht. Es würde Art. 15 DSGVO weit anwenden, also Betroffenen auch Auskunft geben, wenn sie Ziele außerhalb des Datenschutzrechts verfolgen. Denn die Motivation des Antragsstellers lasse sich in den meisten Fällen nicht zweifelsfrei feststellen. Selbst wenn der Kläger, wie im Fall vor dem LG, das primäre Ziel verfolge, Tarifbeiträge zurückzufordern, könne das Gericht nicht ausschließen, dass es ihm nicht auch zusätzlich um den Schutz seiner Daten geht. Ob der EuGH sich dieser Rechtsauffassung anschließt oder Art. 15 DSGVO eng auslegt und nur für datenschutzrechtliche Ziele anwendet, ist ungewiss.

Wir werden Sie informieren, ob und wenn ja wie der EuGH die Frage zur Auslegung des Art. 15 DSGVO entscheiden wird. Die Antwort auf diese Frage ist von hoher Relevanz für die Praxis, da ähnlich gelagerte Verfahren immer wieder vor deutschen Gerichten verhandelt werden. Der EuGH kann nun durch Beantwortung der Vorlagefrage die DSGVO stärken und dafür sorgen, dass auch Rechte außerhalb des Datenschutzrechts mithilfe von Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden können.

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mha