Wann muss ein Verstoß im Datenschutz gemeldet werden?
Ein Verstoß gegen den Datenschutz muss gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden, es sei denn, der Verstoß ist unwahrscheinlich, dass er ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt. Die Meldepflicht besteht, wenn es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt, z.B. durch den Diebstahl oder Verlust von Datenträgern, den unberechtigten Zugriff auf personenbezogene Daten oder die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der Kategorien und der ungefähren Anzahl betroffener Personen sowie der Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Daten.
- Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer anderen Kontaktstelle für weitere Informationen.
- Eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
- Eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Auswirkungen.
Es ist wichtig, dass Verstöße gegen den Datenschutz vollständig gemeldet werden, um mögliche Risiken für die Betroffenen zu minimieren und mögliche Sanktionen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden zu vermeiden.
Wenn Sie Unterstützung im Bereich Datenschutz benötigen – ganz gleich ob Privatperson oder Unternehmen, dann wenden Sie sich gerne an uns. Rufen Sie an unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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