In der Schweiz gilt ab dem 1. September 2023 das neue DSG. Das Gesetz enthält unter anderem das Marktortprinzip. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen bereits dann in den Anwendungsbereich des Schweizer Datenschutzrechts fallen, wenn sich ihre Tätigkeit in irgendeiner Form in der Schweiz auswirkt. Informieren Sie sich jetzt umfassend über Ihre individuelle Situation und vermeiden Sie so hohe Bußgelder.

Nach über 30 Jahren tritt in der Schweiz am 1. September 2023 das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in Kraft. Obwohl in erster Linie Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betroffen sind, hat die Gesetzesänderung auch für deutsche Unternehmen Folgen. Denn Art. 3 Abs. 1 DSG sieht das Marktortprinzip vor. Danach gilt das schweizerische Recht für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst wurden. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob ein deutsches Unternehmen seinen Firmensitz in der Schweiz hat. Für die Anwendung des neuen schweizerischen Datenschutzrechts genügt es, wenn z.B. Waren oder Dienstleistungen auch Schweizer Kundinnen und Kunden angeboten werden. Unter diesen Umständen können die Regelungen nun auch für deutsche Unternehmen gelten. Diese sollten sich nun vorab erkundigen, inwieweit sie von den neuen Regelungen betroffen sind, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

Rechtlicher Hintergrund

Das schweizerische Datenschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1992. Seither hat sich die Nutzung von Daten stark verändert. Ziel des neuen revidierten DSG ist es unter anderem, die Kompatibilität mit dem internationalen Recht, insbesondere mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, zu gewährleisten. Nach der DSGVO ist ein grenzüberschreitender Datenaustausch nur dann zulässig, wenn ein angemessenes Schutzniveau des Drittlandes durch die Europäische Kommission bestätigt worden ist.

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Wir sind bekannt aus

Die DSGVO enthält bereits seit Mai 2018 das Marktortprinzip. Es ist in Art. 3 Abs. 2 DSGVO geregelt. Danach findet die DSGVO Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, auch wenn das verarbeitende Unternehmen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in der EU hat. Voraussetzung ist, dass die Datenverarbeitung unter anderem damit in Zusammenhang steht, den Betroffenen in der Union entgeltlich oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Damit wird der räumliche Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts erweitert, sofern das jeweilige Angebot auf den europäischen Markt ausgerichtet ist. Im Gegensatz dazu steht das Herkunftslandprinzip. Danach gilt das Recht des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist. Mit dem neuen Datenschutzgesetz zieht die Schweiz nun nach und passt ihre Datenschutzbestimmungen den aktuellen Standards an.

WBS hilft Ihnen!

Sind Sie als deutsches Unternehmen in der Schweiz geschäftlich tätig oder haben Sie Schweizer Kundinnen und Kunden, sollten Sie sich ein Bild davon machen, was die Schweiz künftig im Bereich des Datenschutzes verlangt. Wir raten Ihnen dringend, sich zu dieser Thematik anwaltlich oder durch einen externen Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen, um die eventuell erforderlichen Anpassungen rechtskonform etablieren zu können. Unsere auf das Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwälte, sowie unsere Datenschutzbeauftragte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)!

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