Wer hat welche Daten von mir? Diese Auskunft kann sich jedermann über den Anspruch aus Art. 15 DSGVO einholen. Gibt es allerdings keine gespeicherten Daten, reicht die Auskunft darüber aus und dem Anfragenden stehen keine weiteren Ansprüche zu, entschied das OLG Dresden.

Mit der Erklärung, einen eingesandten Datenträger nicht mehr in Besitz und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen zu haben, hat der Datenverantwortliche den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber dem Betroffenen erfüllt. Nach Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden werden weitere Auskünfte nicht geschuldet (31.08.2021, AZ. 4 U 324/21).

Der Kläger des Verfahrens kaufte im Jahr 2018 einen Laptop von der Beklagten. Wegen eines Defekts, der noch innerhalb der dreijährigen Garantie aufgetreten war, übersandte der Mann im April 2020 seine Festplatte, auf der sich personenbezogene Daten befanden, zur Reparatur. Vor der Rücksendung informierte der Laptopverkäufer den Kläger per E-Mail darüber, dass die Firma keine Datensicherung vornehmen könne, dafür sei der Kunde selbst verantwortlich. Der Kläger verlangte wenig später die Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO und wollte wissen, welche Daten sich auf der von ihm übersandten Festplatte befanden und an wen diese weitergegeben worden seien. Der Laptop-Verkäufer erteilte dem Kunden die Auskunft mit dem Inhalt, dass die Festplatte vernichtet und an den Hersteller zurückgeschickt worden sei. Somit habe sie keine Daten mehr gespeichert. Der Kunde verfolgte mit seiner Klage aber weitere Auskünfte nach Art. 15 DSGVO und verlangte zudem eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000€ nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen der Datenlöschung.

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Negative Auskunft ist ausreichend

Das OLG Dresden lehnte alle Klagebegehren des Klägers nun in der Berufungsinstanz ab. Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO führt das Gericht in seinem Urteil aus, dass in der juristischen Literatur die Meinung vertreten wird, dass sich der Anspruch auf Vergangenes überhaupt nicht beziehe. Denn ein vergangenheitsbezogener Anspruch, der sich auf bereits gelöschte Daten erstrecken würde, würde seinerseits den Speicherfristen der DSGVO widersprechen. Das Gericht lässt allerdings offen, ob es dieser Ansicht folgen will. Denn die beklagte Firma habe durch die Auskunft, dass sie keinen Zugriff mehr auf die Daten des Klägers habe, jedenfalls ihre Auskunftspflicht erfüllt. Denn auch ein Verdacht, dass eine erteilte Auskunft unvollständig sein könnte, führe nicht zu einem weitergehenden Umfang des Anspruchs.

Kein Schadensersatz wegen gelöschter Daten

Auch die geforderte Geldentschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 10.000€ lehnten die Dresdner Richter ab. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person einen Schadensersatzanspruch gegen den Datenverantwortlichen, wenn wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Jedoch liege hier kein Verstoß gegen die Verordnung vor.

Die Zerstörung der Festplatte durch den Verkäufer sei zwar zunächst eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO, die weder zur Erfüllung des Vertrages noch aufgrund einer anderen rechtlichen Verpflichtung erforderlich war. Der Kläger habe durch Übersendung seiner Festplatte einem Austausch und der damit einhergehenden Datenlöschung aber konkludent zugestimmt. Die Rücksendung der Festplatte erfolgte nämlich unstreitig nach Kenntnisnahme der E-Mail, in der über einen möglicherweise nötigen Austausch, bei dem die Daten gelöscht würden, informiert wurde. Die Löschung der Daten stelle somit eine zulässige Verarbeitung dar und keinen Verstoß gegen die DSGVO. Das Gericht lässt im Folgenden deshalb auch offen, ob ein bloßer Datenverlust, überhaupt einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen könne.

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