Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus der DSGVO weitaus umfassender ist als bisher angenommen. Er beinhaltet demzufolge auch Gesprächsnotizen und Telefonvermerke. Nach Geltung der DSGVO kommt es derweil immer wieder zu Prozessen, in denen die Rechtsprechung die einzelnen Normen ausgestaltet.

Seitdem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im letzten Jahr anwendbar wurde, kommt es mittlerweile immer zu Prozessen, in denen auf das Normenwerk zurückgegriffen wird. Insbesondere der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO wird häufig geltend gemacht.

Nun hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln darüber zu entscheiden, wie weit dieser Anspruch reicht. Nach Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen das Recht zu erfahren, welche ihrer personenbezogenen Daten verarbeitet wurden (Urteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 75/18).

In dem Streit hatte der Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen. Während der Laufzeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Versicherungsunternehmen, in dessen Rahmen der Kläger Mitteilung darüber verlangte, welche Informationen bei der Versicherung über ihn gespeichert waren. Dabei forderte er auch explizit Auskunft über etwaige Gesprächsnotizen und Telefonvermerke. Der Versicherungskonzern vertrat die Auffassung, dass sich ein derart weitreichender Auskunftsanspruch nicht aus Art. 15 DSGVO ergäbe.

Das OLG Köln widersprach dieser Ansicht nun. Die Richter entschieden, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ weit gefasst sei und alle Informationen umfasse, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezögen. Somit fielen unter die Vorschrift nicht nur im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale, also etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum, oder äußere Merkmale wie Geschlecht, Augenfarbe oder Größe, sondern auch sachliche Informationen wie Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen, sowie alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Personen zu Dritten und ihrer Umwelt. Darunter fallen laut Urteil auch solche Aussagen, die eine subjektive Einschätzung zu einer identifizierbaren Person liefern.

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Richter: Es gibt keine belanglosen Daten mehr

Insofern stehe die Auffassung des Versicherungsunternehmens nicht mit der DSGVO in Einklang. Auch Telefonvermerke und Gesprächsnotizen fielen demnach darunter. Die Richter stellten klar, dass es durch die vielfältigen Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der modernen Informationsgesellschaft keine belanglosen Daten mehr gäbe. Dadurch, dass in den Gesprächsvermerken Aussagen des Klägers bzw. Aussagen über ihn festgehalten würden, handele es sich folglich ohne weiteres um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO.

Auch der Einwand des Versicherungsunternehmens, durch den weiten Datenbegriff würden ihre Geschäftsgeheimnisse verletzt, gehe ins Leere. Das liege vor allem daran, dass der Kläger die Angaben selbst gemacht habe, sodass das Unternehmen ihm gegenüber nicht schutzbedürftig sei.

So langsam werden die Vorschriften der DSGVO also immer weiter durch die Rechtsprechung konkretisiert. Es wird aber sicherlich noch diverser Prozesse bedürfen, um auch die weiteren Unklarheiten zu beseitigen.

fho