Müssen sich Betroffene für die Löschung rechtswidriger Suchergebnisse an Googles Muttergesellschaft in den USA halten oder kann auch Google Ireland haftbar gemacht werden? Google ist der Ansicht, die Tochtergesellschaft könne hier nicht in Verantwortung genommen werden. Das OLG Köln sieht das anders.

Googles Sitz in Dublin: By Outreach Pete – https://www.flickr.com/photos/182043990@N04/48077951218, CC BY 2.0.

Der Google-Tochter mit Sitz in Irland ist es zukünftig untersagt, auf ein konkretes, offensichtlich rechtswidriges Suchergebnis auf der Webseite google.de zu verlinken. Doch das Urteil wird weitaus größere Auswirkungen haben als nur bezogen auf diesen Fall: Laut Oberlandesgericht (OLG) Köln kann grundsätzlich auch die irische Google-Niederlassung der Suchmaschine für die Löschung von rechtswidrigen Suchergebnissen datenschutzrechtlich verantwortlich gemacht werden – und nicht nur der amerikanische Mutterkonzern (Urt. v. 04.07.2024, Az. 15 U 60/23).

Das OLG Köln musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Google Ireland neben der Google Limited Liablity Company (LLC), der Muttergesellschaft in den USA, für rechtswidrige Suchergebnisse haftbar gemacht werden kann. Konkreten Fall ging es um eine Lösch-Anfrage eines Mannes nach Art. 17 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bezüglich eines rechtswidrigen Suchergebnisses. Die Kernfrage war aber: Kann er auch Google Ireland darauf verklagen? Google argumentierte, dass ausschließlich der Mutterkonzern in den USA für die Aufbereitung der Suchergebnisse verantwortlich sei und die europäischen Tochtergesellschaften keinen Einfluss darauf hätten. Daher werde in der Datenschutzerklärung auch nur Google USA erwähnt.

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Alle Tätigkeiten einer Suchmaschine fallen unter DSGVO

Das OLG Köln akzeptierte diese Argumentation jedoch – anders als die Vorinstanz – nicht und stellte fest, dass auch Google Ireland im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die dort verlinkten Suchergebnisse verantwortlich sei.

Die Tätigkeit einer Suchmaschine sei als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nummern 1 und 2 DSGVO zu betrachten (sofern diese Informationen personenbezogene Daten enthielten). Es sei dabei unerheblich, dass Google Ireland nach eigenen Angaben lediglich den Zugang zur Suchmaschine bereitstelle, während die Entscheidungen darüber, wie auf eine Suchanfrage reagiert werde und wie die relevanten Suchergebnisse angezeigt würden, von der LLC getroffen würden. Denn bereits das Anzeigen von personenbezogenen Daten sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Verarbeitung dieser Daten. Das LG Köln habe dies, ebenso wie die LG Rostock und Mosbach in den von Google vorgelegten Entscheidungen, nicht berücksichtigt.

Regelungen in der Datenschutzerklären ändern nichts am Ergebnis

Ebenso sei es unerheblich, was in der Google-Datenschutzerklärung stehe, wie das Gericht weiter ausführt. Es sei nicht erforderlich, dass Google sich die Inhalte der verlinkten Internetseiten zu eigen mache. Auch sei es irrelevant, dass in der auf der Seite veröffentlichten Datenschutzerklärung die LLC als zuständige Datenverantwortliche benannt werde. Google könne sich nicht durch eine Datenschutzerklärung von ihrer tatsächlichen Verantwortlichkeit befreien.

Somit kann zukünftig auch Google Ireland für rechtswidrige Sucheinträge haftbar gemacht werden. Das OLG Köln schafft mit seinem Urteil eine klare Linie im Umgang mit rechtswidrigen Sucheintragen und bietet den Nutzern eine größere Sicherheit.

agr/ahe