Der EuGH wird im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage beantworten müssen, ob die Speicherung und Veröffentlichung von Informationen der Insolvenzgerichte in der Schufa zulässig sind. Das VG Wiesbaden legte diese Frage dem Gerichtshof vor, da es unsicher ist, ob es sich dabei um eine anlasslose unzulässige Vorratsdatenspeicherung handelt.

Hintergrund der Vorlage ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, in dem der Kläger verlangte, dass die Eintragung seiner Restschuldbefreiung aus seiner Schufa-Auskunft gelöscht werde. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gelöscht wird. Bei der SCHUFA Holding AG erfolgt eine Löschung gemäß der „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst 3 Jahre nach der Eintragung.

Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG sammeln unter anderem personenbezogene Daten von Verbrauchern, um deren Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten sind für mögliche Vertragspartner wie Finanzinstitute, Online-Shops oder Mobilfunk-Anbieter wichtig.

Der Kläger fühlte sich durch die Speicherung seiner Restschuldbefreiung bei der Schufa beeinträchtigt. Er beschwerte sich daher beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde und forderte, dass dieser von der SCHUFA Holding AG die Löschung der Eintragung verlangen solle. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

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Daraufhin legte der Betroffene Klage beim VG Wiesbaden ein. Das Gericht sah, entgegen der Einschätzung des Datenschutzbeauftragten, durchaus in dem Fall gleich mehrere vorlagebedürftige Fragen, die es mit Beschluss vom 31.08.2021 (Az.: 6 K 226/21.WI) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte.

Fragen hinsichtlich Rechts- und Datenschutzes offen

Zum einen sei zu klären, ob die Befassung des Datenschutzbeauftragten mit der Frage der Löschung ausreiche, um dem Recht des Klägers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbehörde ausreiche. Es bedürfe der Klärung, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliege.

Außerdem sieht das VG Wiesbaden Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die Eintragung aus öffentlichen Verzeichnissen, wie den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte eins zu eins in privat geführte Verzeichnisse, wie die Schufa, übernommen werden kann. Dem könnte nach Ansicht des Gerichts entgegenstehen, dass kein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bestehe, da der Zweck sich nur darauf bezöge, im Falle einer Auskunftsanfrage die Informationen verwenden zu können. Ob es zu einer solchen Anfrage tatsächlich komme, sei aber ungewiss.

Schufa unzulässige Vorratsdatenspeicherung?

Für eine unzulässige Speicherung der Daten spricht nach Ansicht des VG Wiesbaden vor allem, dass die Daten aus amtlichen nationalen Registern schon nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht werden müssen. Diese läuft nach sechs Monaten ab. In den privaten Wirtschaftsauskunfteien, wie der SCHUFA Holding AG bleiben die Informationen hingegen zum Teil noch drei weitere Jahre gespeichert, um bei möglichen Auskunftsanfragen verarbeitet werden zu können.

Dass eine parallele Haltung der Daten zu unterschiedlichen Zeitspannen möglich sein soll, sieht das Gericht kritisch. Man müsse dabei auch beachten, dass die SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien in Deutschland sei und die Daten von Betroffenen damit stark beansprucht würden. Dass Daten von verschiedenen Stellen so lange gehalten und gespeichert würden, sei gesetzlich nicht geregelt und könne die wirtschaftliche Betätigung eines Betroffenen stark beeinflussen.

Doch selbst wenn die Speicherung an sich zulässig sein soll, ist das Gericht der Meinung, müsse jedenfalls die Speicherdauer einheitlich geregelt werden. Öffentliche und private Register müssten also die gleichen Speicher- und Löschfristen einhalten. Dies mit der Folge, dass Daten, die im öffentlichen Register zu löschen seien, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zusätzlich gespeichert hätten, zeitgleich gelöscht werden müssten.

Recht auf Beschwerde nicht ausreichend gedeckt?

Zudem zweifelt das Gericht an, ob das gesetzlich festgeschriebene Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DS-GVO ausreichend gedeckt ist, wenn sich der Datenschutzbeauftragte lediglich mit der Sache befasst. Die DS-GVO sieht nämlich vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt.

Ob diesem Recht durch die Befassung des Datenschutzbeauftragten Genüge getan ist und ob die Speicherung der SCHUFA Holding AG datenschutzrechtlich zulässig ist, wird nun der EuGH entscheiden zu haben. Die Entscheidung dürfte gerade für die bekannte Schufa-Auskunft gravierende Auswirkungen haben.

lpo