Nach der DSGVO besteht grundsätzlich ein Recht auf eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, wenn dies unerlässlich ist, um dem Auskunftsanspruch gerecht zu werden. In einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des AG Frankfurt am Main stand der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Herausgabe einer Kopie jedoch entgegen.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Anbieter von Sprachtests nicht zur Herausgabe einer Kopie von Prüfungsunterlagen an einen Prüfling verpflichtet ist, wenn dem der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2023, Az. 31 C 2043/22 (78)).
Anspruch auf Test-Kopie?
Eine Frau bestand einen angebotenen Sprachtest nicht. In der Folge nahm sie den Anbieter des Sprachtests auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit gestützt auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Anspruch. Daraufhin wurde der Frau stattdessen die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen in ihren Geschäftsräumen angeboten.
Die darauffolgende Klage der Frau blieb nun ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich zwar bei den Antworten der Frau auf die Prüfungsfragen und den Prüfungsanmerkungen um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Sprachtest-Anbieter könne sich jedoch mit Erfolg auf ein dem Klageanspruch entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse berufen.
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Geheimhaltungsinteresse steht Herausgabe einer Kopie entgegen
Nach den Feststellungen des Gerichts würden die angebotenen Sprachtests mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand erstellt und fänden auch in Einbürgerungsverfahren Verwendung. Das Unternehmen habe daher schützenswerte Interessen an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen, die mit dem Auskunftsanspruch der Frau abzuwägen seien. Da aufgrund des geringen Sprachniveaus der streitgegenständlichen Prüfung von den Prüfungsantworten auf die Prüfungsfragen rückgeschlossen werden könne, überwiege nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens.
Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-01 S 77/23 anhängig.