Versenden Unternehmen Werbemails an Kunden, obwohl diese dem Erhalt solcher Mails widersprochen haben, liegt nach Auffassung des AG Münchens ein unzulässiger Eingriff in deren Privatsphäre vor. Ein Widerspruch sei auch an keine Form gebunden. 

Das Amtsgericht (AG) München hat es einem Pay-TV Anbieter untersagt, Kunden Werbemails zuzusenden, ohne dass von diesen eine ausdrückliche Einwilligung vorliege. Sollte dennoch Kontakt aufgenommen werden, so läge eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, entschied das AG München (AG München 05.08.2022 Az. 142 C 1633/22). 

Werbemail trotz Widerspruch

Der Kläger, der den Pay-TV-Anbieter über eine (auch berufliche) E-Mail-Adresse nutzte, schickte im Dezember 2021 eine E-Mail an den Pay-TV-Anbieter, in der er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten widersprach. (um keine weitere Werbung zu erhalten.) 

Trotzdem erhielt er im Januar 2022 eine E-Mail des Pay-TV-Anbieters, in der für ein 12-monatiges Abonnement geworben wurde. Der Kläger forderte daraufhin den Pay-TV-Anbieter zunächst außergerichtlich auf, ihm keine weitere Werbung zuzusenden. Als keine Reaktion auf seine Forderung vom Pay-TV-Anbieter kam, reichte er in der Folge Klage ein. Er war der Ansicht, dass seine E-Mail mit der Aufforderung zur Unterlassung von Werbe-E-Mails in dieser Form vollkommen ausreichend gewesen sei. Sein Widerspruch sei also wirksam gewesen. Dieser könne nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jederzeit und insbesondere formlos erfolgen. 

Der Pay-TV-Anbieter brachte im Verfahren sodann vor, dem Kläger sei auf seine E-Mail hin mitgeteilt worden, dass er die Einwilligung auf werbliche Nutzung seiner personenbezogenen Daten selbstständig im Kundenverwaltungssystem hätte zurückziehen können. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe man als Unternehmen davon ausgehen dürfen, dass die Einwilligung nicht entzogen wurde und weiterhin bestand. 

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Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Werbe-E-Mails 

Das AG München jedoch gab nun dem Kläger Recht. Ihm stehe gegenüber dem Pay-TV-Anbieter ein Anspruch auf Unterlassung der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu.  

Der Pay-TV-Anbieter habe dem Kläger, nachdem er in seiner E-Mail die Einwilligung zur werblichen Nutzung zurückzog, keine weiteren Werbe-E-Mails zu senden dürfen. Es läge insofern ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Bereich der privaten Lebensgestaltung und damit auch das Recht darauf in Ruhe gelassen zu werden und unerwünschte Einflussnahmen zu unterbinden. Eine solche Einflussnahme läge hier durch die unerwünschte Kontaktaufnahme des Pay-TV-Anbieters über eine solche Werbe-E-Mail vor. 

Wichtig dafür, dass der Unterlassungsanspruch greifen könne, wäre jedoch, dass gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Klägers verstoßen wurde. Aus der E-Mail des Klägers vom Dezember 2021 gehe deutlich hervor, dass er dem Pay-TV-Anbieter die Einwilligung auf die werbliche Nutzung seiner personenbezogenen Daten entziehen wollte. Die Werbe-E-Mail sei somit gegen den ausdrückliche Willen des Klägers an ihn versendet worden, wodurch ein Eingriff in seine geschützte Privatsphäre vorgelegen habe und unzulässig sei. 

Formloser Widerspruch

Auch das Argument, dass der Kläger seine Einwilligung selbst im Kundenverwaltungssystem hätte ändern können, überzeugte das Gericht nicht. Schließlich sei der Widerspruch gegen eine solche werbliche Nutzung von personenbezogenen Daten an keine bestimmte Form gebunden. Außerdem könne eine solche Änderung nicht einfach auf den Kunden abgewälzt werden. Die E-Mail des Klägers auf Unterlassung sei somit vollkommen ausreichend, um dem Pay-TV-Anbieter die Einwilligung zu entziehen.  

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei somit rechtswidrig. Auch die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr läge durch das bereits festgestellte rechtswidrige Verhalten des Pay-TV-Anbieters vor. 

lzi