Microsoft Advertising platziert Werbung für Geschäftskunden und verwaltet Cookies, die diese auswerten. Das OLG Frankfurt musste klären, ob Microsoft auch hinsichtlich der Speicherung von Cookies datenschutzrechtlich verantwortlich ist, wenn die Cookies von den Kunden-Webseiten stammen. Muss Microsoft hier sichergehen, dass eine Einwilligung eingeholt wird oder ist das Unternehmen durch seine AGB aus dem Schneider?
Microsoft haftet selbst für Cookies ohne Einwilligung, selbst wenn diese auf den Kunden-Webseiten gesetzt werden. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Das OLG erklärte, dass die AGB des Konzerns Microsoft in ihrer Verpflichtung nicht entlasten würden (Urt. v. 03.11.2023, Az. 6 U 192/23).
Eine Frau hatte gegen Microsoft Advertising (eine Tochtergesellschaft von Microsoft) auf Unterlassung im Eilverfahren geklagt, weil auf ihren Geräten Cookies zu werblichen Zwecken gespeichert wurden, als sie Drittwebsites besuchte, ohne ihre Einwilligung gegeben zu haben.
Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die von Webseiten auf den Computern der Nutzer gespeichert werden. Die entsprechenden Dateien enthalten dabei Informationen, wie Benutzereinstellungen, Anmeldedaten oder auch Auskünfte zur Nutzung der Website. Anhand der gespeicherten Daten können die Webseiten die Nutzer wiedererkennen und ihnen so dann eine auf sie zugeschnittene Werbung anzeigen.
Microsoft Advertising ermöglicht es Webseiten, Anzeigen in Suchergebnissen zu platzieren und den Erfolg ihrer Werbekampagnen zu analysieren. Dabei werden Informationen über die Besucher gesammelt, um gezielte Werbung zu schalten, was durch den Einsatz von Cookies geschieht. Kunden von Microsoft Advertising erhalten einen Code, den sie in ihre Webseiten oder Anwendungen integrieren können. Beim Aufruf der Seite wird ein Cookie gesetzt oder ein bereits vorhandenes Cookie ausgelesen. Das Setzen der Cookies erfolgt ausschließlich durch die Betreiber der Webseiten, die ihre Seiten entsprechend programmieren. Microsoft Advertising verpflichtet die Betreiber der Drittwebsites durch ihre AGB, die notwendigen Einwilligungen einzuholen.
Das Landgericht hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung noch abgelehnt. Mit der Berufung zum OLG hatte sie nun aber Erfolg.
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AGB entlasten Microsoft Advertising nicht
Das OLG Frankfurt am Main entschied allerdings, dass der Frau der Unterlassungsanspruch zustehe – und zwar direkt gegen Microsoft. Durch das Setzen von Cookies habe die Firma gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Das Gesetz verpflichte auch sie: In § 25 Abs. 1 Satz 1 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sei gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder, der Cookies speichert oder auf gespeicherte Daten zugreift, die Einwilligung dafür einholen muss. Es verbiete „jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers“, betont der Senat. Damit erfasse es jeden Akteur, der eine konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtige.
Die in den AGB enthaltene Verpflichtung der Website-Betreiber, für eine Einwilligung der Besucher zu sorgen, entlaste den Konzern nicht. Microsoft könne nicht darauf verlassen, dass diese Vorgabe von den Websites erfüllt wird, sondern müsse vielmehr selbst sicherstellen, dass eine Einwilligung vorliegt. Microsoft bleibe darlegungs- und beweisbelastet für den Umstand, dass die Endnutzer vor der Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten eingewilligt haben. Wie sie diesen Nachweis führe, obliege ihr. Sie müsste aber sicherstellen, dass diese Einwilligung vorliege. Das Gesetz gehe zu Recht davon aus, dass dieser Nachweis der Beklagten sowohl technisch – als auch rechtlich – möglich sei.
Microsoft Advertising hafte auch als Täterin für diese Rechtsverletzung. Schließlich speichere der Dienst Cookies auf den Geräten der Nutzer, sobald der von Microsoft bereitgestellte Programmcode auf der besuchten Website aktiviert wird. Darüber hinaus greife Microsoft Advertising auf die gesammelten Informationen zu, indem sie diese von den Website-Betreibern erhalte, nachdem diese die Daten ausgelesen hätten. Dadurch habe Microsoft Advertising die Speicherung der Cookies ohne die erforderliche Einwilligung ermöglicht und sei so dafür verantwortlich.
Die Entscheidung des OLG wurde im Eilverfahren getroffen und ist nicht anfechtbar.