Eine Speditionsfirma überwachte ihre LKW-Fahrer heimlich über GPS. Das diene dem Diebstahlsschutz und der Verbesserung von Betriebsabläufen. Die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter seien dabei irrelevant, so das Unternehmen. Das sahen die hessische Datenschutzaufsichtsbehörde und das VG Wiesbaden aber anders.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) hat festgestellt, dass die heimliche Speicherung der GPS-Daten von LKW-Fahrern gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt (VG Wiesbaden, Urt. v. 17.01.2022, Az. 6 K 1164/21.WI).
Ein Unternehmen der Logistikbranche hatte am 01.04.2020 GPS-Systeme in die 55 LKW der Firma eingebaut. Diese Systeme ermöglichen es, den Standort des Fahrzeugs live zu ermitteln, die Standortdaten zu speichern, den Benzinverbrauch zu messen, sowie den Fahrtenschreiber zu managen. Das Unternehmen kann diese Daten dann für 400 Tage über eine Webseite abrufen. Teilweise konnten die Daten über die Fahrerkarte auch den Beschäftigten zugeordnet werden. Die betroffenen Mitarbeiter wurden dabei nicht über das Tracking informiert.
Heimliches GPS-Tracking – zur Sicherung und Optimierung?
Nach Angaben des Unternehmens diene das GPS-Tracking dazu, einzelne Fahrzeuge zu orten, um Missbrauch und Diebstahl vorzubeugen. Außerdem könne durch die Ortung die Koordination von Sonderabholungen besser organisiert werden. Das GPS-Tracking bezwecke allein die Optimierung der Arbeitsabläufe. Personenbezogene Daten der Beschäftigten spielten dabei keine Rolle.
Diese Ansicht teilte die hessische Datenschutzaufsichtsbehörde nicht. Als diese vom Tracking erfuhr, forderte sie das Unternehmen zur Unterlassung der Speicherung und zur Löschung der erhobenen Daten auf. Nur die Live-Erhebung der Standorte solle weiterhin möglich sein. Außerdem sollten die Beschäftigten gem. Art. 13 DSGVO über das Tracking informiert werden. Gegen diesen Bescheid klagte das Unternehmen nun vor dem VG.
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Tracking der Fahrzeuge ohne Rechtsgrundlage
Das Gericht wies die Klage des Unternehmens ab, da der Bescheid der Behörde rechtmäßig sei. Das Tracking der Fahrzeuge sei eine Verarbeitung personenbezogener Daten, da durch die Fahrzeuge auch die Fahrer identifizierbar seien. Dafür existiere aber keine Rechtsgrundlage, so dass die Verarbeitung gegen die DSGVO verstoße und rechtswidrig sei.
Insbesondere auf das überwiegende berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO könne sich die Speditionsfirma nicht berufen. Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen falle zu Lasten der Firma aus, weil die Datenspeicherung des Standorts, zumal über 400 Tage lang, nicht verhältnismäßig sei. Dies bereits deshalb, weil die Maßnahmen heimlich erfolgten. Verdeckte Mitarbeiterüberwachung sei insbesondere zur Aufklärung von Straftaten und Beweissicherung anzuerkennen – dies liege hier aber nicht vor.
Doch auch im Falle einer offenen Überwachung hätte das Unternehmen kein Recht zur Überwachung gehabt. Deren vorgebrachtes Interesse an einer effizienten Routengestaltung, der Verhinderung von Diebstahl und der Beweissicherung bei Zivilprozessen mögen zwar legitim sein, so die Richter. Die Datenspeicherung sei aber schon nicht geeignet, diese Zwecke auch nur zu fördern. Sie erwiesen sich vielmehr als vorgeschoben, so das Gericht mit klaren Worten. Insbesondere lasse sich ein Dieb durch heimliche GPS-Überwachung wohl kaum vom Diebstahl abhalten. Vom Diebstahl abhalten würde aber möglicherweise der offene Hinweis, dass überwacht werde – diese Information werde aber insbesondere vor den Mitarbeitern geheim gehalten.
Die Entscheidung zeigt, dass die dauerhafte Speicherung von GPS-Daten nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Das betrifft neben Betrieben der Logistikbranche auch Unternehmen, die Fahrzeuge herstellen und betreiben.
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Die Materie rund um den Beschäftigtendatenschutz ist sehr komplex. Bei Verstößen gegen die DSGVO können hohe Bußgelder und Schadensersatzforderungen drohen. Jedem Unternehmen ist daher eine Bestandsanalyse unternehmensinterner Prozesse zu empfehlen, um den tatsächlichen Anpassungsbedarf an die Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz festzustellen. Am besten kann Ihnen dabei ein erfahrener Anwalt helfen. Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE verfügt über ein erfahrenes Expertenteam von Rechtsanwälten für Datenschutz und Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen gern bei der Anpassung Ihrer internen Prozesse an die noch jungen Regelungen. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
mha