Das Duale System Deutschland, das den meisten Online-Händlern unter dem „Grünen Punkt“ bekannt ist, verärgert derzeit seine (ehemaligen) Kunden. Hintergrund ist eine Verdreifachung der jährlichen Mindestgebühren zum Jahr 2010. Dieses Geschäftsgebaren nahmen etliche Händler zum Anlass, um ihre Mitgliedschaft beim Dualen System Deutschland zu kündigen. Auch wenn das ursprüngliche (Kleinst-)Geschäft offenbar nicht mehr lukrativ betrieben werden konnte, so wollte das Duale System auf die abwandernde Masse nicht verzichten. Die Lösung: Gekündigt worden sei nur der Beteiligungsvertrag, der Markennutzungsvertrag habe weiter Bestand. Das entsprechende Schreiben der Kundenbetreuung liest sich so:

Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
wir beziehen uns auf Ihr Kündigungsschreiben vom 01.10.2009 und bestätigen Ihnen die Beendigung
des Vertrages über die Beteiligung von Verkaufsverpackungen zum 31.12.2009.
Die Erhöhung des Mindestvergütungsbetrages bezog sich ausschließlich auf den Vertrag über die
Beteiligung von Verkaufsverpackungen. Daher können Sie von dem Recht auf vorzeitige Kündigung
nur für den Beteiligungsvertrag Gebrauch machen.
Der zwischen Ihrem und unserem Unternehmen am 24.08.2009 geschlossene
Markennutzungsvertrag hat weiterhin Bestand. Das Mindestlizenzentgelt pro Jahr beträgt hierfür bis
auf Weiteres 36,00 Euro netto.
Ihr Schreiben vom 01.10.2009 interpretieren wir dahingehend, dass sie darüber hinaus eine
Kündigung des Markennutzungsvertrages zum 31.12.2009 wünschen. Nach den vertraglichen
Regelungen ist eine Kündigung zu diesem, von Ihnen gewünschten Zeitpunkt, nicht möglich. Im
Rahmen der Auslegung bestätigen wir Ihnen hiermit jedoch die Beendigung des Vertrages über die
Nutzung der Marke Der Grüne Punkt zum 31.12.2010.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen unser Kundenservice unter der o. g. Durchwahl gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Grüne Punkt –
Duales System Deutschland

 

Kurios an dem Schreiben ist, dass die betroffenen Händler seinerzeit nicht zwei, sondern einen Vertrag unterzeichnet haben.? Dieser einheitliche Vertrag enthält die Punkte „Angaben zur Nutzung der Marke ‚Der Grüne Punkt'“ sowie „Angaben zur Abrechnung der Entgelte“. Ohnehin macht die Markennutzung für die Händler keinen Sinn, wenn das Duale System nicht gleichzeitig die Entsorgung der Verkaufsverpackungen übernimmt.

Doch so einfach ist die Geschichte leider nicht. Während der eigentliche Vertrag nur zwei Seiten lang ist und aus unserer Sicht eindeutig ein einheitliches Vertragswerk darstellt, folgen dann noch 18 Seiten unterschiedliche Anlagen.

Aus diesen Anlagen ergibt sich allerdings erneut, dass sich die Markennutzung nur auf die Anbringung des Grünen Punktes auf Verkaufsverpackungen erstreckt. Insofern erfolgt die Abrechnung über die Markennutzung gekoppelt an die in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungsmaterialien. Aus juristischer Sicht ist der Vertrag so gestaltet, dass die Entsorgungsdienstleistungen unmittelbar über die Markennutzung abgerechnet werden sollten.

Aus unserer Sicht ist? die Aussage, dass hier zwei getrennte Verträge geschlossen worden seien, falsch. Vielmehr ist ein einheitlicher Vertrag geschlossen worden. Nachdem hierfür die Preise angehoben worden sind, bestand auch ein Recht zur Kündigung. Insofern bezog sich die Kündigung der Online-Händler sowohl auf die Entsorgungsdienstleistungen als auch auf die Nutzung der Marke „Grüner Punkt“.

Für manche Händler kam es dann aber noch dicker. Sie entzogen dem Dualen System Deutschland die Einzugsermächtigung per Lastschriftverfahren, um den Einzug der 36 € zzgl. MwSt. zu verhindern. Auch darauf hatte die Kundenbetreuung das passende Schreiben parat. Eine Bearbeitungspauschale von 50 € sollte nun jährlich fällig werden, falls man nicht doch wieder zum Lastschriftverfahren optiere.

Nach Durchsicht der uns vorliegenden Verträge kommen wir zu der Einschätzung, dass die Händler nach der Anhebung der Mindestgebühren ein Recht zur Kündigung hatten. Damit ist der gesamte Vertrag gekündigt worden. Entgelte für eine (aus unserer Sicht unsinnige) Markennutzung sind nicht zu entrichten. Somit müssen auch keine Gebühren für den Entzug der Lastschriftbefugnis gezahlt werden.