Die Unternehmen Google und Meta hatten zunächst mit ihren Eilanträgen gegen die Meldepflicht aus dem NetzDG weitestgehend Erfolg vor dem VG Köln. Gegen die Punkte, in denen sie unterlegen waren, hatten beide Unternehmen zunächst Beschwerde beim OVG NRW eingelegt – Google zog seine jedoch zurück. Wie geht es nun weiter?
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte zunächst auf Eilanträge der Plattformriesen YouTube (Google Ireland Ltd.) und Facebook und Instagram (Meta Platforms Ireland Ltd.) wichtige Normen des novellierten Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) für vorläufig unanwendbar erklärt (Beschlüsse v. 01.03.2022, Az. 6 L 1277/21 u. 6 L 1354/21).
Allerdings waren Meta und Google nicht in allen Punkten erfolgreich, weswegen sie zunächst Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster einlegten. Google hat seinen Antrag nun aber zurückgezogen.
Hintergrund des Verfahrens
Bei dem Verfahren vor dem VG Köln ging es insbesondere ging es um den neu eingefügten § 3a NetzDG, wonach Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, als rechtswidrig gemeldete Inhalte auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, müssen die Inhalte zusammen mit persönlichen Nutzerangaben an das Bundeskriminalamt gemeldet werden. Diese Meldepflicht ist am 01.02.2022 in Kraft getreten. Sie war jedoch schon während des Gesetzgebungsverfahrens umstritten und wurde immer wieder kritisiert.
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Der im Eilantrag ebenfalls beanstandete § 3b NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke dazu, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen. In § 4a NetzDG wird das Bundesamt für Justiz als für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG zuständige Behörde bestimmt.
Google und Meta hatten mit ihren Eilanträgen jeweils die Feststellung beantragt, dass sie nicht den neu geschaffenen Pflichten des NetzDG unterliegen. Zur Begründung machten sie Verstöße gegen Unionsrecht sowie nationales Verfassungsrecht geltend. Dem ist das Gericht teilweise gefolgt.
VG Köln: Zwei zentrale Normen des NetzDG unanwendbar
Das VG Köln hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen habe. Nach diesem Prinzip richten sich die rechtlichen Anforderungen an den Betreiber eines sozialen Netzwerks nach dem Recht seines Sitzstaates innerhalb der EU. Für Google und Meta wäre das Irland und nicht Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen. Der Gesetzgeber habe weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt noch hätten die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen.
Im Verfahren von Google ging es zudem um § 4a NetzDG. Nach Ansicht der Kölner Richter ist auch diese Norm europarechtswidrig. Durch diese Norm wird das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des NetzDG bestimmt. Die Vorschrift verstoße aber gegen die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die auf Videosharingplattform-Dienste Anwendung finde. Die Richtlinie statuiere den Grundsatz, dass die Behörden, die die Pflichtenerfüllung der Diensteanbieter überwachen, rechtlich und funktionell unabhängig sein müssen. Beim Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn könne von der nötigen Staatsferne und Unabhängigkeit jedoch keine Rede sein. Denn das als Bundesoberbehörde eingerichtete Amt untersteht dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz und nimmt von diesem Weisungen entgegen.
Anträge nicht in allen Punkten erfolgreich
Die Anträge von Google und Meta hatten allerdings nicht vollumfänglich Erfolg. Beide Eilverfahren seien nur teilweise zulässig. Soweit sie sich auch auf die Pflicht bezögen, aufgrund einer NetzDG-Sperre ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit müssten sich die Antragstellerinnen auf den Rechtsschutz gegen etwaige aufsichtsbehördliche Verfügungen verweisen lassen.
Zudem wurde im Verfahren von Meta der Antrag in Bezug auf § 3b Abs. 1 NetzDG abgelehnt. Durch die Norm wurde das Gegenvorstellungsverfahren nach Entscheidungen über NetzDG-Beschwerden eingeführt. Das bedeutet, dass Betreiber sozialer Netzwerke auf Antrag betroffener Nutzer dazu gezwungen sein können, eine Löschentscheidung nochmals zu überprüfen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorschrift sei von der Befugnis der EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr (Art. 14 Abs. 3 ECRL) gedeckt. Auch ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete unternehmerische Freiheit oder nationales Verfassungsrecht sei nicht gegeben.
Beide Unternehmen legten gegen die Entscheidungen des VG Köln Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster ein. Die Bundesrepublik akzeptierte die Entscheidungen. Google hat seine Beschwerde allerdings mittlerweile wieder zurückgezogen und somit seine Niederlage im Streit um die Gegendarstellungsverfahren hingenommen. Meta hingegen hält an seiner Beschwerde fest.
Die gerichtlichen Beschlüsse wirken nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten. Am VG Köln sind auch Anträge gegen das NetzDG von Twitter und TikTok anhängig. Die Entscheidungen stehen allerdings noch aus.
ses