Der EuGH hat entschieden, dass Betroffene bei verunglimpfenden Äußerungen über das Internet auch in jedem anderen Mitgliedstaat auf Schadensersatz klagen können, in dem der verletzende Inhalt zugänglich ist oder war – allerdings nur auf Ersatz des Schadens, der in diesem konkreten Land verursacht wurde. Für Ansprüche auf Entfernung und Richtigstellung sowie auf vollen Schadensersatz sind hingegen nur die Gerichte zweier Staaten zuständig.

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Wer der Ansicht ist, durch Äußerungen im Internet in seinen Rechten verletzt zu sein, kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des Schadens verlangen, der ihm in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll. Das gelte selbst dann, wenn diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden (Urt. v. 21.12.2021, Az.  C-251/20 – Gtflix Tv).

Der Gerichtshof erläutert in seinem Urteil sehr detailliert, wie bei über das Internet verursachten Schäden das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Insbesondere geht er darauf ein, inwieweit der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs relevant ist.

Worum ging es im Fall Gtflix Tv?

Die tschechische Gesellschaft Gtflix Tv, die Pornos produziert, hatte einem ungarischen Mann vorgeworfen, sich auf verschiedenen Websites verunglimpfend über sie geäußert zu haben. Daraufhin beantragte die Gesellschaft bei den französischen Gerichten die Entfernung dieser Äußerungen, die Richtigstellung der veröffentlichten Angaben sowie Ersatz für den durch diese Äußerungen entstandenen Schaden.

Die französischen Gerichte sowohl des ersten als auch des zweiten Rechtszugs erklärten sich aber für unzuständig. Ihrer Meinung nach reiche es nicht aus, dass die als verunglimpfend erachteten Äußerungen über das Internet im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts zugänglich seien. Sie müssten zudem geeignet sein, in diesem Zuständigkeitsbereich auch einen Schaden zu verursachen. Der Mittelpunkt der Interessen der Porno-Produzentin liege in der Tschechischen Republik. Darüber hinaus sei noch der Wohnsitz des angeblichen Verunglimpfers relevant – und das sei Ungarn. Französische Gerichte seien daher überhaupt nicht zuständig.

Daraufhin zog Gtflix bis zum Cour de cassation, dem höchsten französischen Zivilgericht. Sie verlangten die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Dieses Gericht habe gegen die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/20121 verstoßen. Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: … wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

Der Cour de cassation legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob die französischen Gerichte für den Antrag auf Ersatz des Schadens zuständig sind, selbst wenn sie nicht für den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind.

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EuGH: Gesamter Schaden kann nur an zwei Orten verlangt werden

Nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung meine die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Damit könne jeder der beiden Orte je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern.

Bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Persönlichkeitsrechte über das Internet gelte folgendes: Die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, habe die Möglichkeit, entweder

  • (unter dem Gesichtspunkt des ursächlichen Geschehens) bei den Gerichten des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist (hier: Ungarn)   

oder

  • (unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs) bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (hier: Tschechien),

eine Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben.

EuGH: Richtigstellung und Entfernung ebenfalls nur an zwei Orten einklagbar

Die Anträge auf Richtigstellung bzw. Entfernung der Inhalte könne die verletzte Person ebenfalls entweder:

  • (unter dem Gesichtspunkt des ursächlichen Geschehens), bei den Gerichten des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist (hier: Ungarn)

oder

  • (unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs), bei den Gerichten, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet (hier: Tschechien).

Der Antrag auf Richtigstellung von Angaben und Entfernung von Inhalten könne außerdem nicht bei einem anderen als dem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über den gesamten Schadensersatzantrag zuständig ist, weil ein solcher Antrag auf Richtigstellung und Entfernung einheitlich und untrennbar sei.  

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EuGH: Teil des Schadensersatzes kann in jedem Mitgliedstaat eingeklagt werden

Der Antrag auf Schadensersatz könne sich im Übrigen entweder auf den vollständigen oder auf den teilweisen Ersatz eines Schadens beziehen. Es wäre nicht gerechtfertigt, dem Antragsteller die Möglichkeit zu nehmen, vor einem anderen Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich er meint, einen Schaden erlitten zu haben, teilweisen Ersatz des Schadens zu beantragen. Anstelle einer Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens könne die verletzte Person ihre Klage deswegen auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese seien jedoch nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

Im Übrigen sei der Ausschluss einer solchen Möglichkeit auch nicht im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege geboten. Denn ein lediglich für die Entscheidung über den in seinem Mitgliedstaat entstandenen Schaden zuständiges Gericht sei durchaus in der Lage, im Rahmen eines in diesem Mitgliedstaat durchgeführten Verfahrens und in Anbetracht der in diesem Mitgliedstaat erhobenen Beweise den Eintritt und die Höhe des geltend gemachten Schadens zu beurteilen. Schließlich setze die Zuständigkeit dieser Gerichte für die Entscheidung allein über Schäden, die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats entstanden sind, lediglich voraus, dass der verletzende Inhalt in diesem Hoheitsgebiet zugänglich ist oder war. Die Einführung zusätzlicher Voraussetzungen könnte in der Praxis dazu führen, dass der betroffenen Person die Möglichkeit genommen würde, vor den Gerichten des Ortes, in deren Zuständigkeitsbereich sie meint, einen Schaden erlitten zu haben, auf teilweisen Ersatz des Schadens zu klagen.

Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

ahe