Wer bei dem sozialen Netzwerk Facebook den „Gefällt-mir“-Button drückt, fällt damit nicht unter eine Meinungsäußerung, die unter dem Schutz der US-Verfassung steht. US-Richter aus Virginia heben entschieden: „Um unter deren Schutz zu fallen, muss man schon einen Kommentar schreiben“. Das einfache Statement „Gefällt-mir“ reicht dazu nicht aus.
Bildnachweis: Facebook Like Button / FindYourSearch / CC BY 2.0 /Some rights reserved
In dem Fall ging es um B.J. Roberts, Sheriff von Hampton, der mehrere Mitarbeiter gekündigt hatte, weil diese das Facebook-Profil seines Gegenkandidaten Jim Adams „geliked“ hatten. Die Mitarbeiter klagten gegen Roberts, der die Entlassungen als Einsparungen bezeichnete.
Die Sympathiebekundung durch den „Gefällt-mir“-Button sei keine „ausreichende Äußerung, um den Schutz der Verfassung zu genießen“, so die Richter. „In den Fällen, in denen Gerichte befanden, dass der verfassungsmäßige Schutz für freie Meinungsäußerung für Facebook-Beiträge gelte, existierten auch tatsächlich Aussagen im Profil.“
Die Richter wiesen die Klage der entlassenen Mitarbeiter ab.
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