Ob Candlelight-Dinner, Wellness-Wochenende oder Fotoshooting – bei Gutscheinportalen wie Groupon, DailyDeal und Co. locken jeden Tag Schnäppchen aller Art. Nicht selten werden Rabatte von 50 % und mehr angeboten. Das klingt gerade zur Weihnachtszeit natürlich verlockend. Doch immer wieder kommt es bei der Einlösung der Gutscheine zu Problemen. Der Anbieter ist nicht erreichbar, hat angeblich keinen Termin mehr frei oder weigert sich sogar komplett den Gutschein einzulösen, weil er sich vom Gutscheinportal über den Tisch gezogen fühlt. Was kann man als Gutscheinkäufer in diesem Fall unternehmen? Kann man sein Geld auch von Groupon zurückfordern? Oder muss man sich ausschließlich an den Anbieter halten?
Vertragsschluss
Gegen wen man als Kunde im Streitfall vorgehen kann, richtet sich danach zwischen welchen Parteien Verträge geschlossen wurden. Die rechtliche Bewertung einer solchen Dreieckskonstellation ist nicht ganz einfach. Der Vertrag über die dem Gutschein zugrunde liegende Leistung (z.B. ein Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag), wird zwischen dem Kunden und dem Anbieter geschlossen. Das Gutscheinportal fungiert dabei als Vermittler. Der Kunde kann also zunächst einmal alle Ansprüche aus diesem Vertrag gegenüber dem Anbieter geltend machen. In vielen Fällen gestaltet sich das jedoch schwierig, da der Anbieter mit der Anzahl der Gutscheinverkäufe überfordert ist oder sich schlicht weigert, den Gutschein einzulösen. Aus Sicht des Kunden ist es daher oftmals vorteilhaft, sich direkt an Groupon zu wenden und Rückzahlung des gezahlten Geldes zu verlangen.
Haftung
Doch haften Groupon und Co., wenn der Anbieter den Gutschein nicht einlöst? Ja, denn das Gutscheinportal ist hier kein bloßer Stellvertreter des Anbieters, sondern begründet ein eigenständiges Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden. Aus diesem resultieren dann sowohl Rechte als auch Pflichten. Zwar kann der Kunde vom Gutscheinportal nicht die Erbringung der durch den Gutschein verbrieften Leistung fordern, er hat jedoch grundsätzlich Ansprüche, wenn der Anbieter den Gutschein nicht einlöst. Laut Ziff. 8.1 der Groupon-AGB gewährleistet Groupon, dass der Anbieter den Gutschein zu den vereinbarten Bedingungen einlöst. Die Ansprüche des Kunden beschränken sich nach Ziff. 8.2 jedoch auf die Erstattung des Kaufpreises. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden durch Groupon.
Daneben bleiben die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche des Kunden bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners bestehen. Wenn Groupon also schuldhaft gehandelt hat, z.B. dem Kunden keinen oder den falschen Gutschein zugeschickt hat, und ihm daraus ein Schaden entsteht, kann er von Groupon Ersatz verlangen.
Auch bei anderen Anbietern gilt grundsätzlich: die Haftung des Gutscheinportals kann durch die AGB nicht einfach vollständig ausgeschlossen werden.
Die AGB von DailyDeal sehen z.B. vor, dass DailyDeal nicht haftet „für die Erbringung der von DailyDeal vermittelten Leistungen durch die Kooperationspartner, sondern lediglich für die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Kooperationspartners, die ordnungsgemäße Vermittlung des Deals und für die ordnungsgemäße Weiterleitung von Informationen…“. Wenn über den Gutscheinanbieter also z.B. viele negative Bewertungen im Internet zu finden waren, hätte DailyDeal genauer prüfen müssen, ob der Anbieter tatsächlich seriös ist. Auch dann, wenn das Gutscheinportal viel mehr Gutscheine verkauft hat, als mit dem Anbieter vereinbart, kann eine Haftung bestehen. Weigert sich der Anbieter dann, den Gutschein einzulösen, muss man davon ausgehen, dass das Gutscheinportal seine sog. Kardinalpflichten, also die Hauptpflichten des Vertrags verletzt hat. Diese Hauptleistungspflichten bestehen zumindest darin, die Bedingungen der Gutscheinaktion korrekt anzugeben und einzuhalten. Pflichtverletzungen gegenüber dem Anbieter (z.B. durch eine vertragswidrige Verlängerung der Aktion oder einen unterlassenen Deckelung der Anzahl der Gutscheinverkäufe) können daher auch eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden darstellen.
Ob das Gutscheinportal bei Nichteinlösung des Gutscheins haftet, hängt also maßgeblich davon ab, warum der Gutschein nicht eingelöst werden konnte und ob das Gutscheinportal seine Haftung wirksam durch die AGB ausgeschlossen hat.
Widerruf möglich?
Bei Verträgen im Internet haben Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht – auch bei Gutscheinkäufen. Das Widerrufsrecht besteht aber dann nicht, wenn es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung handelt und die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen soll (§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB). Genau das ist bei Gutscheinen aber oft der Fall. In allen anderen Fällen hat der Verbraucher jedoch ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn er den Gutschein noch nicht in Anspruch genommen hat.
Fazit
Wer sicher gehen will, bei Einlösung des Gutscheins keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte sich vorher beim Anbieter über die genauen Modalitäten erkundigen. So kann auch ein Eindruck über die Seriösität des Vertragspartners gewonnen werden.