Das neue Telekommunikationsgesetz ist am 1.12.2021 in Kraft getreten. Das heißt, Sie können gegen Ihren DSL-Provider vorgehen. Mehr Informationen hier.
Im Telekommunikationsgesetz werden ab dem 01. Dezember neue Verbraucherrechte verankert. Diese räumen Verbrauchern das Recht ein, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. WBS zeigt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und was sie künftig tun können!
Viele Internetanbieter werben stets mit Internetgeschwindigkeiten, die sie mit „bis zu“ angeben und halten dies auch vertraglich fest. In der Realität wird dann oftmals nur ein Bruchteil der zugesicherten Maximalgeschwindigkeit geliefert und Verbraucher erhalten eine viel zu langsame Internetverbindung. Das ist mitunter sehr frustrierend, da der Preis sich in der Regel an der Maximalgeschwindigkeit orientiert. Wer dagegen vorgehen möchte, hat bisher meist wenig erreicht. Die Internetanbieter zeigen sich im Bezug auf Abhilfe oder Durchsetzung von Verbraucherrechten sehr unkooperativ.
Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber nachgeholfen und eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geschaffen, die ab dem 01.12.2021 in Kraft treten wird. Diese vereinfacht vor allem das Recht auf eine außerordentliche Kündigung und verleiht allen Internetnutzern auch ein neues Recht auf Minderung.
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Die bisherige Rechtslage
Bei Internetverträgen handelt es sich um Dienstverträge, aus denen sich schon jetzt Ansprüche und Rechte für die Kunden ergeben. Bei Abweichungen der tatsächlich zur Verfügung gestellten Leistung von der vertraglich versprochenen, kann eine Vertragsanpassung vorgenommen werden oder der Vertrag gekündigt werden. Allerdings besteht zurzeit insbesondere das Problem, dass eine Kündigung nicht immer eine Möglichkeit ist, nämlich dann, wenn für die Kunden kein alternativer Internetanbieter zur Verfügung steht. Lehnt der aktuelle Vertragspartner dann eine Anpassung des Vertrages ab, ist es kaum möglich, sich gegen die Schlechtleistung zur Wehr zu setzen. Denn ein Minderungsrecht gibt es bei Dienstverträgen bislang nicht.
Doch auch wenn eine außerordentliche Kündigung von manchen Nutzern heute schon angestrebt werden sollte, stellt sich nach der aktuellen Rechtslage ein Problem. Denn nach § 314 BGB kann nur aus „besonders wichtigem Grund“ fristlos gekündigt werden. Wann ein solcher im Fall von langsamer Internetverbindung vorliegt, war bislang unklar.
Die neuen Ansprüche
Ab dem 01. Dezember wird es nun aber einfacher, sich gegen schlecht leistende Internetanbieter zu wehren. Neben einer Vereinfachung des Kündigungsrechts schafft der neue § 57 Abs. 4 TKG eine Möglichkeit zur Preisminderung, wenn die zuhause erreichte Bandbreite hinter der vertraglich zugesicherten zurückbleibt. Die Rechte bestehen, wenn es zu „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit“ kommt. Wann dies der Fall ist, hat nun die Bundesnetzagentur (BNetzA) konkretisiert, wozu sie gemäß § 57 Abs. 5 TKG berechtigt ist. Der Entwurf ist allerdings noch nicht endgültig. Bis zum 05. Oktober durften Personen aus interessierten Kreisen schriftliche Stellungsnahmen zum Entwurf einreichen, die nunmehr überprüft werden.
WBS zeigt Ihnen, wie sie Ihre bald neuen Rechte durchsetzen können
1. So ermitteln Sie Ihre Internetgeschwindigkeit:
Als Grundlage für die neuen Verbraucherrechte können Kunden ihre Internetgeschwindigkeit selbständig über das Portal der BNetzA www.breitbandmessung.de vornehmen. Um eine zu niedrige Verbindung nachzuweisen, müssen an drei Tagen je zehn Messungen durchgeführt und protokolliert werden. Die protokollierten Daten kann man dann mit den zum Anbieter versprochenen Werten vergleichen. Ihre Maximal-, Mittel- und Minimalwerte müssen Internetanbieter ihren Kunden verpflichtend mitteilen.
Die protokollierten Ergebnisse der Tests müssen folgende Informationen enthalten: Download-Geschwindigkeit, Upload-Geschwindigkeit und Paketlaufzeit (Dauer für den Versand von Datenpaketen zu einem Ziel und zurück).
2. Wie langsam ist zu langsam?
Wenn man nun die eigene Bandbreite ermittelt hat, stellt sich weiterhin die Frage, wie groß die Abweichung von der zugesicherten Leistung ausfallen darf und ab wann die Tatbestandsvoraussetzungen des neuen § 57 Abs. 4 erreicht sind. Die BNetzA konkretisiert dafür drei Fälle:
- An zwei der drei Messtagen werden jeweils nicht mindestens einmal 90% der vertraglich zugesicherten Maximalgeschwindigkeit erreicht.
- Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit wird bei weniger als 90% der Messungen erreicht.
- Wenn die zugesicherte Minimalgeschwindigkeit an zwei der drei Messtagen jeweils mindestens einmal unterschritten wird.
Internet zu langsam – was jetzt?
Wenn bei Ihren Tests einer der drei Fälle zutrifft, soll es als nachgewiesen gelten, dass „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Geschwindigkeit“ vorliegen. Das bedeutet, ihr Internetanbieter leistet zu schlecht und Ihnen stehen künftig die neuen Kündigungs- und Minderungsrechte zu.
Das Minderungsrecht besteht prozentual in der Höhe, in der die Leistung des Anbieters hinter der vertraglich zugesicherten zurückbleibt. Das ist im neuen § 57 Abs. 4 Satz 2 TKG festgelegt. Das heißt, dass einem Nutzer eine Zahlungskürzung von 30% zustünde, wenn die tatsächliche Internetgeschwindigkeit nur 70% dessen erreicht, was vertraglich vereinbart wurde.
Zudem besteht im Gesetz ab Dezember ein Rechtsfolgenverweis auf die fristlose Kündigung in § 314 BGB. Das bedeutet, dass stets ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, wenn einer der durch die BNetzA konkretisierten Fälle vorliegt. In einem solchen Fall müssten sich Verbraucher also nicht mehr mit ihrem Internetprovider zunächst in Verbindung setzen und sich gegebenenfalls in neue Angebotspakete reinreden lassen.
So lautet der entscheidende neue Teil des § 57 Abs. 4 TKG:
1 Im Falle von
1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder
2. anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,
ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 2 Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.
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