Der Betreiber einer Suchmaschine wie Google haftet nicht dafür, wenn der angezeigte Betroffene durch einen Snippet verunglimpft wird. Hierdurch wird dieser nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies hat jetzt auch das Kammergericht Berlin entschieden.

Wenn ein Internet-Nutzer bei Google einen bestimmten Suchbegriff eingibt, wird bei der Anzeige des Suchergebnisses lediglich ein kleiner Ausschnitt des Textes angezeigt. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Snippet. Das Problem ist dabei allerdings, dass aufgrund der automatischen Erfassung nicht immer die richtige Kernaussage des Textes wiedergegeben wird.

So war es auch in einem Fall, über den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte. Dort konnte man nach der Lektüre eines Snippets den Eindruck gewinnen, dass ein Autor völlig verzweifelt die Bühne verlassen habe. Dieses hatte den folgenden Inhalt: „Showbusiness: Eklat – Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab…“ Dabei war das in Wirklichkeit gar nicht der Fall. Die unzutreffende Darstellung kam unter anderem dadurch, dass der verlinkte Zeitungs-Beitrag in Form einer Satire geschrieben war. Das war auch beim Lesen dieses Textes gut erkennbar. Trotzdem beantragte der Autor eine einstweilige Verfügung, durch die Google zur manuellen Entfernung dieses Snippets gezwungen werden sollte.

Das Kammergericht Berlin erließ jedoch die begehrte einstweilige Verfügung gegen Google nicht. Die Richter entschieden am 25.07.2011 (Az. 10 U 59/11), dass der betroffene Autor keinen Anspruch auf Entfernung des bei Google angezeigten Textausschnittes hat. Hierin liegt keine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Der Betreiber einer Suchmaschine kann nämlich nicht für den im Snippet angezeigten Inhalt verantwortlich gemacht werden. Dies begründen die Richter damit, dass Suchmaschinen einen fremden Inhalt darstellen, der automatisch geriert wird. Infolgedessen können die Nutzer nicht darauf vertrauen, dass die Aussage eines bestimmten Textes zutreffend getroffen wird. Dies ist ihnen nach Ansicht des Gerichtes auch geläufig.

Diese Entscheidung ist zu begrüßen, weil dem Betreiber einer Suchmaschine keine manuelle Überprüfung seiner Inhalte zugemutet werden kann. Von einem Internetnutzer kann erwartet werden, dass er sich durch das Klicken auf den angezeigten Link ein eigenes Urteil bildet. Es ist bekannt, dass Suchmaschinen alle angezeigten Inhalte automatisch zusammenstellen und diese nicht redaktionell gepflegt werden. Ebenso hat das auch das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 26.05.2011 (Az. 3 U 67/11) gesehen.

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