Preisfehler passieren im Online-Handel immer wieder. Oft bleiben die Fehler unentdeckt. Manchmal gelingt es den Händlern jedoch, die Fehler zu entdecken und Bestellungen dann zu stornieren. Das OLG Frankfurt musste nun einen Fall entscheiden, in dem ein Kunde neun Smartphones mit einem Preisfehler bestellt hatte und die dazu angebotenen kostenlosen Kopfhörer bereits geliefert bekam. Nachdem der Händler aber die Herausgabe der Smartphones verweigerte, klagte der Kunde. Das Urteil des OLG Frankfurt stellte sich mit seinem Urteil klar auf eine Seite.

Ein Kunde hat einen Anspruch auf Lieferung von mit Preisfehlern bestellten Smartphones, nachdem die dazugehörigen Gratis-Kopfhörer schon an ihn versandt wurden. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Schließlich bestand zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer ein untrennbarer Zusammenhang, wie das OLG feststellte (Urt. v. 18.04.2024 – Az. 9 U 11/23).

Kunde kaufte 9 Smartphones zu je 92 Euro Preis

Der betroffene Händler betreibt den deutschen Online-Shop eines globalen Elektronikkonzerns. Gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine Kundenbestellung über den Button „jetzt kaufen“ ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Die Auftragsbestätigung des Händlers gilt jedoch nicht als Annahme dieses Angebots. Ein Kaufvertrag kommt nach den AGB erst zustande, wenn der Händler das bestellte Produkt an den Kunden versendet und dies durch eine Versandbestätigung bestätigt. Der Vertrag bezieht laut sich Händler-AGB dabei ausschließlich auf die in der Versandbestätigung aufgeführten oder gelieferten Produkte.

Der Händler hatte in seinem Shop Smartphones zum unschlagbaren Preis von 92 Euro angeboten. Der Preis war deshalb unschlagbar, weil die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) für die Smartphones bei 1.099 Euro lag. Es handelte sich bei dem Preis jedoch nicht um einen Akt der Großzügigkeit, sondern eher um einen Tippfehler. Zu den Kopfhörern bot der Händler bei Bestellungen bestimmte Kopfhörer als Gratisbeigabe an. Ein Kunde machte sich die Preise zu Nutze und bestellte im Rahmen von drei Bestellungen insgesamt neun Smartphones sowie vier Gratis-Kopfhörer, wobei er den Kaufpreis direkt bezahlte.

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Im Laufe Tages, an dem der Kunde die Bestellung getätigt hatte, wurde der Preis online dann von 92 auf 928 Euro korrigiert. Einige Tage nach den Bestellungen wurden die vier Paar Kopfhörer an den Kunden geschickt, was diesem auch per Mail mitgeteilt wurde. Zwei Wochen nach der Bestellung folgte jedoch die Ernüchterung für den Kunden, denn der Händler stornierte seine Smartphone-Bestellungen unter Verweis auf den unterlaufenen Preisfehler. Die Kopfhörer hatte der Kunde damit also erhalten, die Smartphones wurden ihm jedoch verwehrt. Der Kunde aber ließ sich nicht unterkriegen und bestand auf die Lieferung und Übereignung der Smartphones.

OLG Frankfurt stellt sich auf die Seite des Kunden

Am Ende sahen sich die beiden Parteien vor dem OLG Frankfurt wieder. Die Frankfurter Richter stellten sich jetzt auf die Seite des Kunden. Zur Begründung erklärte das OLG, dass der Händler mit dem Versand der Gratis-Kopfhörer den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages auch hinsichtlich der in der jeweiligen Bestellung enthaltenen Smartphones angenommen habe. Die Richter erklärten weiterhin, dass anders als bei einer Bestellung, in der mehrere kostenpflichtige Artikel zusammengefasst würden, es in diesem Fall die unbedingte Voraussetzung der kostenlosen Übersendung der Kopfhörer gewesen sei, dass Smartphones erworben würden. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer habe ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt vorgelegen, dass die kostenlose Übersendung der Kopfhörer das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt (hier das Smartphone) voraussetze.

Der pfiffige Kunde habe die Mitteilung, alle versprochenen Gratisbeigaben seien nun verschickt, nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt worden seien. Dies gelte nach dem OLG umso mehr, da der Händler den Preis für die Smartphones bereits am Bestelltag auf 928 Euro korrigiert hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm der Preisfehler also bereits bekannt gewesen. Dies sei dem Händler laut dem Frankfurter Gericht insgesamt zuzurechnen.

Am Ende hatte der Kunde also das letzte Lachen. Der Vorfall wird dem Händler derweil eine Lehre sein. Preisfehler dieser Art kommen in den unterschiedlichsten Branchen immer wieder vor. Insbesondere bei Flügen sind viele Reiselustige auf sogenannte Error Fares aus, also Preisfehler, durch die billige Flüge angeboten werden. Doch wie dieser Fall aufzeigt, sind neben Airlines auch Online-Händler nicht vor Preisfehlern geschützt.

agr