Das Landgericht Düsseldorf entschied am 10.Oktober 2012 (Az.: 12 O 301/12), dass Onlineangebote für die Vermietung von Ferienhäusern den Endpreis inklusive Endreinigung angeben müssen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin ist Betreiberin einer Internetseite, auf der sie für die Vermietung und Vermittlung von Ferienimmobilien wirbt. Zwar wurden die Preise für den Mietzeitraum pro Woche angegeben, jedoch nicht die genauen Kosten der Endreinigung. Stattdessen war folgende Formulierung auf der Internetseite zu lesen: „Euro 10,00 pro Person mind. Euro 50,00“.
Diese Formulierung wurde von der Antragstellerin beanstandet, da sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Preisangabenverordnung darstelle.
Durch Beschluss vom 21. Juni 2012 ist der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin untersagt worden, im Zusammenhang mit der Vermietung oder Vermittlung von Ferienimmobilien selbst oder durch Dritte unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht alle Kostenpositionen, vor allem für eine obligatorische Endreinigung, umfassen. Hiergegen legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.08.2012 Widerspruch ein.
Das Landgericht Düsseldorf teilte die Ansicht der Antragstellerin und gab ihr Recht:
„[…] Nach § 1 PAngV muss derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Die Antragsgegnerin ist danach verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen auf ihrer Internetseite Endpreise anzugeben, in die die von vornherein festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen sind. Die Antragsgegnerin bietet auf ihrer Webseite Ferienwohnaufenthalte als einheitliche Leistung an, zu der auch die Endreinigungskosten gehören. Bei der Endreinigung handelt es sich gerade nicht um eine fakultative Zusatzleistung, sondern eine Leistung, die zwingend in Anspruch genommen werden muss.
Unter Berücksichtigung des Ziels der PAngV, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zu verhindern, dass er sich seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise bilden muss, ist ein Endpreis anzugeben, der sich auf das einheitliche Leistungsangebot bezieht.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei den Endreinigungskosten um variable Kosten handelt. Der Betrag von 50,00 Euro fällt gerade unabhängig der Anzahl der Personen an, die das Objekt nutzen. Variabel sind die Kosten nur, soweit das Objekt von mehr als fünf Personen genutzt wird.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Endpreis nicht unabhängig von der Aufenthaltsdauer berechnet werden kann. Eine solche Endpreisabgabe kann gegebenenfalls dadurch erfolgen, dass die Kosten der Endreinigung auf den Preis der Mindestaufenthaltstage verteilt wird.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die Darstellung der Preisgestaltung auf ihrer Internetseite sei transparent, ist dies vorliegend im Hinblick auf die fehlende Angabe des Endpreises und den Verstoß gegen § 1 Absatz 1 PAngV nicht erheblich, da nicht zu prüfen ist, ob die Angabe der Preisbestandteile den Geboten von Preiswahrheit und Preisklarheit gemäß § 1 Absatz 6 PAngV entsprechen. Der danach festgestellte Verstoß gegen § 1 Satz 1 PAngV ist auch nicht unerheblich, da die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert werden.