YouTube durfte zwei Videos der Internetaktion “#allesaufdentisch” nicht ohne eine genaue Prüfung löschen. Das hat das Landgericht Köln im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden. Der Grund: YouTube hätte genauer belegen müssen, welche Passagen in den Videos gegen die „Richtlinien zu medizinischen Fehlinformationen“ verstoßen. Ein Video ist nun wieder online – und zwei weitere gesperrt.
YouTube ist dafür bekannt, etliche unangemessene Inhalte auf der Plattform zeitnah zu löschen. In einem aktuellen Fall hat das Landgericht (LG) Köln nun jedoch im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass YouTube die Sperrung von zwei Videos der Internetaktion #allesaufdentisch wieder rückgängig mache muss. So untersagten die Richter YouTube unter Androhung von Ordnungsmitteln, die Videos zu löschen und die Kanal-Betreiber wegen des Inhalts der betroffenen Videos mit einer Verwarnung zu versehen (Beschl. v. 11.10.2021, Az. 28 0 351/21, 28 0 350/21).
Verstoß gegen die Richtlinien zu medizinischen Fehlinformationen?
Bei der umstrittenen Internetaktion “#allesaufdentisch” hatten die 52 Teilnehmenden der Aktion Ende September mehr als 50 Videos auf YouTube hochgeladen. Darin monierten sie die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sowie die mediale Berichterstattung eben darüber. Unter anderem führten sie Interviews mit vermeintlichen Experten, deren Meinung ihrer persönlichen Ansicht nach in der Berichterstattung zu kurz gekommen sei. Initiator der Aktion ist der Schauspieler Volker Bruch.
Drei der aktuellen Videos – zwei davon tragen die Titel „Angst“ und „Inzidenz” – löschte YouTube jedoch kurz nach der Erscheinung. Diese verstießen laut der Plattform gegen die „Richtlinien zu medizinischen Fehlinformationen“. So widersprächen die Behauptungen über Impfungen den übereinstimmenden Expertenmeinungen unter anderem der Weltgesundheitsorganisation.
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Lange Videos erfordern Benennung der beanstandeten Passagen
Die Initiatoren der Aktion gingen jedoch im Eilverfahren gegen die Sperrung von zwei Videos durch YouTube vor. Vertreten werden sie von dem Anwalt Joachim Steinhöfel – ein Jurist, zu dessen Klienten der Bundesvorstand der AfD gehört und der als Gastautor für „Die Achse des Guten“ und Tichys Einblick veröffentlicht.
Auf formaler Ebene haben die Initiatoren nun einen vorläufigen Sieg errungen: YouTube sei nicht zu dieser Löschung berechtigt gewesen, entschied nun das LG Köln im Eilverfahren. Dies begründete das Gericht damit, dass die Video-Plattform der Antragstellerin nicht konkret genug mitgeteilt habe, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstießen. Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen sei eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig. Bei längeren Videos, die auch zulässige Äußerungen enthalten, gelte dies jedoch nicht.
Ein Urteil in der Hauptsache steht allerdings noch aus. Diese Entscheidung ist nur vorläufiger Natur.
In der Entscheidung wird auch deutlich: Eine inhaltliche Aussage trifft die Entscheidung des LG Köln gerade nicht. Sprich: Auch, wenn in den Videos tatsächlich Fehlinformationen über Covid-19 verbreitet wird, so muss YouTube nur genauer begründen, in welchen Passagen das der Fall ist. Dies dürfte für YouTube zwar etwas mehr Aufwand bedeuten. Jedoch kann YouTube die Videos weiterhin gesperrt lassen bzw. weitere Videos sperren – nach einer genauen Prüfung, ob sich darin belegbare Passagen finden, in denen nachweislich falsche Tatsachen behauptet werden und die auch gegen die Richtlinien verstoßen.
Ein Video wieder online – und zwei weitere gesperrt
Eines der betroffenen Videos mit dem Titel „Angst“ ist inzwischen wieder bei YouTube online. Nach einer weiteren Überprüfung habe der Konzern festgestellt, dass dieses konkrete Video nicht gegen die Richtlinien verstoße. Die zwei anderen Videos verstießen allerdings tatsächlich gegen die Richtlinien – sie bleiben auch nach dem Gerichtsbeschluss weiterhin offline. Außerdem wurde am 13. Oktober bekannt, dass YouTube auch nach dem Gerichtsbeschluss zwei weitere Videos der Aktion gesperrt hat – dieses Mal vermutlich ebenfalls nach einer genauen Prüfung.
Die aktuelle Aktion gilt als Nachfolger der Aktion “#allesdichtmachen”. Bei dieser waren ebenfalls dutzende Videoclips veröffentlicht worden, in denen sich viele Personen aus der Filmszene mit satirischen Videos extrem kritisch gegenüber der Corona-Politik äußerten. Die Aktion wurde zu Recht scharf kritisiert, traf sie doch genau den Ton der Tatsachen verleugnenden Querdenken-Bewegung und verhöhnte Erkrankte, Verstorbene und deren Angehörige. Einige Teilnehmer distanzierten sich daraufhin von der Aktion.
Dieser aktuelle Gerichtsbeschluss reiht sich ein in eine lange Liste von Gerichtentscheidungen zu der Frage, wann soziale Netzwerke gelöschte Beiträge oder gesperrte Kanäle wieder freigeben müssen. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall von Facebook entschieden, dass das soziale Netzwerk die Betroffenen vor einer Sperrung eines Nutzerkontos anhören und den Grund für die beabsichtigte Sperrung mitteilen muss muss. Wenn es um die Löschung von Beiträgen geht, müsse eine solche Anhörung zumindest im Nachhinein erfolgen. Nach einer Gegenäußerung müsse das Netzwerk dann noch einmal neu entscheiden.
lha/ahe