Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein wegen der bei eBay versehentlich eingestellten „Sofort-Kaufen-Option“ geschlossener Vertrag angefochten werden kann.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte eine Ware bei eBay zum Angebot bereitgestellt. Der Kläger ersteigerte die Ware für 1,- € mithilfe der „Sofort-Kaufen-Option“ und begehrte von dem Beklagten die Warenlieferung. Der Beklagte erklärte dem Kläger nach dem Ende der Auktion unverzüglich, ein Mitarbeiter habe die „Sofort-Kaufen-Option“ anstatt der „1,‑ € Startpreis – Option“ versehentlich eingestellt. Demnach habe der Kläger den Artikel nicht zum Preis von 1,- € erworben.

Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 30.11.22010 ab (Az. AZ 18 O 150/ 10). Die Richter führten zur Begründung auf, dass der Beklagte einem Erklärungsirrtum unterlegen habe und demnach der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag wirksam angefochten worden sei. Der Beklagte habe ausreichend glaubhaft erklärt, dass sein Mitarbeiter die wirtschaftlich völlig unsinnige Option versehentlich eingestellt habe, welche er bei einer verständigen Würdigung nicht abgegeben hätte. Zwar bestünde auch bei dem Einstellen der „1,‑€ Startpreis-Option“ das Risiko, dass die Ware unter ihrem wirklichen Wert verkauft werden könnte, diesbezüglich hätte aber der Verkäufer einen entsprechenden Rechtsbindungswillen.