Der EuGH soll auf Vorlage des Landgerichts Münchens in einem Filesharing Verfahren klären, ob Anschlussinhaber als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter im Netz haften müssen.
Diese Frage ist bislang von den deutschen Gerichten nicht geklärt worden und sorgt immer wieder für Streit und Unsicherheit. Cafés und Hotels stellen aufgrund der derzeitigen Haftungsproblematik ungern ihr WLAN Netz zur Verfügung. Auch WG-Mitglieder müssen zum Teil fürchten, dass ihre Mitbewohner hohe Kosten verursachen, wenn sie den Anschluss für Filesharing nutzen.
RA Solmecke, der viele Abgemahnte vertritt, sagt: „Ich bin sehr gespannt, wie der EuGH Stellung beziehen wird und hoffe, dass die Störerhaftung für offenes WLAN erheblich eingeschränkt wird. Zumindest sollten die Sorgfaltspflichten des Betreibers von einem offenen WLAN präzisiert werden. Denn viele Anschlussinhaber nutzen inzwischen offenes WLAN. Dazu gehören unter anderem auch Hotels, die ihren Gästen einen guten Service bieten wollen“.
Gewerbetreibender stellt bewusst sein Netz Dritten zur Verfügung
Der Anschlussinhaber, ein Mitglied der Piratenpartei, betreibt im zu entscheidenden Fall ein Gewerbe, in dessen Rahmen er Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen aller Art verkauft und vermietet. Er hatte bewusst ein offenes WLAN Netz betrieben, um der Öffentlichkeit einen unmittelbaren Zugang zum Netz zu verschaffen.
Der Anschlussinhaber trägt vor, dass er das offene WLAN Netzwerk im Rahmen seines Gewerbes betrieben habe. Dies könnte entscheidend im Hinblick auf die Sicherungspflichten sein, die ein gewerblicher Anschlussinhaber hat. Möglicherweise greift hier zudem die Regelung des §8 TMG. Demnach haften Diensteanbieter beispielsweise nicht für fremde Informationen, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt haben und die Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Fazit von RA Solmecke: „Leider besteht immer noch große Rechtsunsicherheit beim Anbieten eines offenen W-Lans. Ein seitens der Regierung geplanter Gesetzesentwurf war so unausgegoren, dass er erst gar nicht verabschiedet worden ist. Ich hoffe, dass der EuGH hier mehr Klarheit bringen wird.“ (JEB)