Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 17.10.2016, Az. 3 O 381/15) hat entschieden, dass eine Person keine Handy-Aufnahmen von seinem Nachbarn anfertigen darf, solange keine sachlich begründeten Interessen vorliegen. Unbegründete Handy-Aufnahmen verletzen den Abgebildeten in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Rauchentwicklung beim Grillen stört Nachbarn

Ein Nachbarschaftsstreit hat das Landgericht Duisburg beschäftigt. Der Bewohner eines Grundstückes hatte seinen Grill befeuert, dabei seinen Nachbarn aber erheblich gestört. Der Nachbar hat sich unter anderem über die Rauchentwicklung geärgert. Er ist daraufhin von seinem Balkon auf die darunterliegende Garage geklettert, hat sein T-Shirt ausgezogen und den Rauch weggewedelt.

Grillender Bewohner filmt Nachbarn mit Handy

Der grillende Grundstücksbewohner hat den Nachbarn auf der Garage wahrgenommen, sein Smartphone gezückt und zwei Filmaufnahmen von diesem angefertigt. Der abgebildete Nachbar rief ihm dann zu: „Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von ihnen auch schon welche gemacht“. Der abgebildete Nachbar hat sich anschließend vor Gericht gegen die Aufnahmen gewehrt und den filmenden Nachbarn unter anderem auf Löschung der Videos in Anspruch genommen.

Bundesgerichtshof: Schon die Aufnahme kann Persönlichkeitsrecht verletzen

Das Landgericht Duisburg führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Herstellung von Bildnissen einer Person einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder unzulässig oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, könne nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Im Rahmen einer Güter- und Interessensabwägung müssten daher alle rechtlichen und insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten ermittelt werden.

Filmaufnahmen mit Handy oder Smartphone verletzen Persönlichkeitsrecht

Im Ergebnis entschied das Landgericht Duisburg, dass die beiden Video-Aufnahmen rechtswidrig sind. Der filmende Nachbar habe kein berechtigtes Interesse an der Aufnahme gehabt. Im Rahmen einer Interessensabwägung würden daher letztlich die Interessen des abgebildeten Nachbarn überwiegen.

Keine konkludente Einwilligung

Die Bemerkung des abgebildeten Nachbars sei darüber hinaus nicht als Einwilligung in die Film-Aufnahmen zu werten. Es sei davon auszugehen, dass die Äußerung situationsbedingt spontan getätigt wurde und nicht ernst gemeint war.

Fazit

In der heutigen Zeit trägt fast jede Person zu jeder Zeit ein aufnahmefähiges Smartphone mit sich herum. Fotos und Videos von fremden Personen sind so schnell angefertigt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Fotos und Videos fremder Personen ohne vorherige Einwilligung nicht veröffentlicht werden dürfen. Ausnahmen gelten in Grenzen unter anderem für bekannte Persönlichkeiten oder für Personen, die nur Beiwerk sind. Aber auch die alleinige Aufnahme – ohne anschließende Veröffentlichung – kann bereits die Interessen abgebildeter Personen dergestalt verletzen, dass die Aufnahmen im Ergebnis unzulässig sind. Daher gilt: Bestenfalls sollten fremde Personen ohne vorherige Einwilligung nicht gefilmt werden. (NH)

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