Non-Fungible-Tokens erobern den Kunstmarkt in Windeseile. Doch was hat es mit den sog. NFTs auf sich? Gibt es nun etwas wie das Eigentum an digitalen Inhalten? Durch welchen rechtlichen Akt wird man Inhaber und welche Rechtsposition bedeutet diese Inhaberschaft?
Was sind NFTs und wie funktionieren sie?
Blockchain-basierte Token
NFTs lassen sich mit Bitcoin und vergleichbaren Kryptowährungen vergleichen, die schon länger ein Gegenmodell zu klassischen Zahlungsmitteln darstellen. Bei NFTs handelt es sich wie bei Bitcoins und Co um Blockchain-basierte Token. Das besondere an der Blockchain-Technologie ist, dass sich die Daten weder in einem zentralen Knoten noch simultan in verschiedenen verbundenen Knoten befinden. Vielmehr werden die Daten in dezentralen Blöcken – die in ihrer Verkettung die Blockchain ergeben – abgespeichert (sog. Distributet-Ledger-Technologie). Die Blöcke werden durch sog. Hashe – komplexe mathematische Funktionen – verbunden. Diese Aneinanderkettung bewirkt eine besonders hohe Datenintegrität und schützt darüber hinaus vor einem Ausfall des Systems.
Non-Fungible Tokens
Den Token ist stets ein bestimmter digitaler Vermögenswert zugeordnet. Bei Kryptowährungen handelt es sich allerdings um austauschbare Tokens. Es kommt nicht darauf an, welchen Token man besitzt, solange er den gleichen Vermögenswert abbildet. Anders verhält es sich mit den Non-Fungible – zu deutsch: nicht austauschbaren – Token. Auf diesen Token befinden sich individuelle Werke bzw. individuelle Rechte. Man kann sämtliche Inhalte auf den digitalen Token abbilden; von Internet-Memes hin zu Videosequenzen aus Blockbustern bis zu teuren Gemälden. So entdeckte der Kunstmarkt NFTs für sich und begann, mit Kunstwerken als digitale Signaturen zu handeln.
WBS veranstaltete gemeinsam mit dem Kunstauktionshaus VAN HAM die erste hybride Konferenz zu NFTs im Kunstmarkt. Die Veranstaltung können Sie sich nun als Aufzeichnung hier ansehen:
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Beispiele für NFTs
Es gibt allein aus den letzten zwei Jahren zahlreiche prominente Beispiele für NFTs, die für teils immense Summen verkauft wurden. Das Teuerste NFT-Sammelobjekt „Everydays: The first 5000 days“ – eine Collage des Künstlers Beeple mit insgesamt 5000 Abbildungen wurde im März 2021 für knapp 70 Millionen Dollar versteigert. Die nordamerikanische Basketballliga NBA hat mit „NBA Top Shot“ letztes Jahr einen Online-Marktplatz gelauncht, auf dem Sequenzen aus Basketballspielen als einzigartige NFTs verkauft werden. Das NFT mit dem teuersten Videoausschnitt wechselte hier für knapp 400.000 Dollar den Besitzer, während man andere NFTs für unter 10 Dollar ergattern kann. Ebenfalls bekannt ist das „Doge-Meme“ von Atsuko Sato, das auf einem NFT abgebildet einen Erlös von satten 4 Millionen Dollar erzielte.
Der Markt mit NFTs boomt und wie es aussieht, steht dieser Trend erst ganz am Anfang.
Doch warum funktionieren NFTs so gut?
Die Tokenisierung von Kunst ist gerade auch eine Reaktion auf bisweilen bestehende Rechts- und Verwertungsprobleme im digitalen Kunstraum:
Erschafft jemand ein (Kunst)Werk, so schützt das Urheberrecht die Kreation und ihren Schöpfer (also den Urheber) vor unberechtigter Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung und sichert dem Urheber so die finanzielle Verwertung seines Werkes. Daneben erfahren auch immaterielle Interessen, also Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Recht auf Nennung, ihren Schutz durch das Urheberrecht.
Wird ein analoges Gemälde unberechtigt reproduziert, werden dadurch die Urheberrechte des Malers verletzt. Allerdings stellt eine Vervielfältigungshandlung von physischen Kunstwerken meist eine komplexe und aufwändige Tätigkeit dar; ein bedeutsamer Wertverlust des Originals wäre nicht zu erwarten, denn dieses kann in der Regel von der Kopie unterschieden werden.
Stellt hingegen jemand ein Foto oder ein Video als digitale Inhalte ins Netz, sind diese zwar ebenfalls urheberrechtlich vor nicht lizensierten Vervielfältigungen geschützt. Unterschiede der Kopie zum Original lassen sich allerdings nicht ausmachen. Die Kontrolle darüber, wer wie viele Vervielfältigungshandlungen an einem digitalen Werk vornimmt, ist kaum beherrschbar.
Hier setzen NFTs an. Denn einen wesentlichen Wertfaktor analoger Kunstwerke machen deren Exklusivität aus. NFTs Sie verknappen digitale Kunstwerke, indem diese auf einzigartigen Token abgebildet werden. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Videos, Fotos und Zeichnungen aus dem Netz verschwinden. Es wird aber ein erkennbares „digitales Original“ geschaffen, das den Wert digitaler Kunst auf die Stufe des analogen Pendants hebt.
Welche Rechtsnatur haben NFTs? Welche Rechte hat man an NFTs?
Gerichtliche Auseinandersetzungen folgen nicht nur bei Rechtsgeschäften über physische Produkte, sondern auch bei Rechtsgeschäften über digitale Werke. Daher ist es wichtig, die Rechtsnatur von NFTs zu bestimmen und zu klären, welche Rechte man an NFTs hat.
Für greifbare Kunstwerke sind die Regeln klar: Sie können in Besitz genommen werden; als bewegliche Sachen sind Gemälde, Skulpturen und Co eigentumsfähig und das Eigentum kann gem. § 929 S. 1 BGB übertragen werden.
Doch sind auch Token als digitale Einheiten eigentumsfähig? Wie ist eine Übertragung von NFTs rechtlich einzuordnen?
Eigentum
Eigentum kann an Sachen begründet werden. Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind körperliche Gegenstände (§ 90 S. 1 BGB). NFTs sind digitale, dezentral abgespeicherte Einheiten und räumlich nicht abgrenzbar. Sie werden auch nicht auf einem Datenträger abgespeichert, sodass man auf dessen Verkörperung abstellen kann. An NFTs kann also nach geltender Rechtslage kein „klassisches Eigentum“ begründet werden.
§ 90a BGB bestimmt, dass auf Tiere, obwohl es sich um keine Sachen, sondern Lebewesen handelt, die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Der Gesetzgeber könnte hier insoweit tätig werden und für Rechtsklarheit sorgen, indem er einen § 90b BGB erlässt, der das Gleiche für Kryptowerte bestimmt. Bislang gibt es aber keine Bestrebungen in diese Richtung.
Sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB
Neben dem Eigentum, dem Leben und der Gesundheit schützt § 823 Abs. 1 BGB darüber hinaus sog. sonstige Rechte vor Verletzungen. Dazu gehören etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Pfandrechte und Hypotheken aber auch der (berechtigte) Besitz.
Gemein ist diesen Rechten, dass ihre Inhaber in einer eigentumsähnlichen Position stehen. Die Rechte sind deswegen mit dem Eigentum vergleichbar, weil sie ebenso wie das Eigentum ihren Inhabern absolute Ausschließungs- und Zuweisungsrechte über das jeweilige Rechtsgut vermitteln.
Über das NTFs kann verfügen, wer Inhaber privater Zugangsdaten, dem sog. Schlüssel, ist. Diese werden auf einem Wallet gespeichert, zu dem nur der Inhaber des Wallets Zugriff hat. NTFs sind über den Schlüssel dem Besitzer des Wallets zugewiesen. Wer Zugriff auf das Wallet hat, kann als einziger über das Token verfügen, ist also Inhaber absoluter Ausschließungs- und Zuweisungsbefugnisse. Das ähnelt einer tatsächlichen Verfügungsgewalt wie sie dem berechtigten Besitz immanent ist und der insoweit als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen wird.
Es spricht also einiges dafür, NFTs als sonstige Rechte einzuordnen. Von den Gerichten geklärt ist das aber bislang nicht.
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Übertragung von NFTs
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie eine Übertragung von NFTs im Kontext bestehender Gesetze zu bewerten ist.
Die Lösung, die am naheliegensten erscheint, ist, die eigentumsrechtlichen Regelungen analog, also entsprechend, auf die Übertragung von NFTs anzuwenden.
Dafür spricht eine gewisse Ähnlichkeit zum Sacheigentum. Denn auch Token sind – wie körperliche Sachen, an denen Eigentum bestehen kann – einzigartig. Darüber hinaus kann an NFTs eine besitzrechtsähnliche Position ausgeübt werden. Das Pendant zur Besitzübergabe lässt sich durch eine Umschreibung auf der Blockchain und einer Übermittlung des Passworts zum Zugang des Wallets bzw. der Eintragung einer neuen Walletadresse erzielen.
Dagegen sprechen aber Rechtsprechungen von Gerichten, die sich mit einem Vorschlag befassten, der unter anderem von Prof. Dr. Thomas Hoeren aus Münster stammt. Damals wurde sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es nicht möglicherweise ein Eigentum an Daten geben könnte. Dem erteilte etwa das OLG Brandenburg (Urteil vom 6.11.2019 – 4 U 123/ 19) eine klare Absage. Das Gericht argumentierte, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Bezogen auf NFTs und andere Kryptowerte bedeutet das, dass der Gesetzgeber das Problem der unklaren Rechtsposition erkannt, aber es gleichwohl nicht für nötig erachtet hat, darauf zu reagieren. Deswegen können auch keine anderen Regelungen analog angewandt werden.
Widerrufsrecht bei Kauf von NFTs
Bei einem unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommenen Vertrag über die Überlassung von NFTs, besteht im Grunde ein Widerrufsrecht. Denn der sachliche Anwendungsbereich des verbraucherschützenden Rechts ist eröffnet. Ausschlussgründe für das Bestehen eines Widerrufsrechts greifen nicht. Dass NFTs nur digital existieren, bedeutet nicht, dass Verbrauchern im Falle des Kaufs keine Widerrufsrechte zustehen.
Das Widerrufsrecht bzw. die sonstigen umfangreichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen dienen vor allem – aber nicht nur – dem Umstand, dass der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft nicht die Möglichkeit hat, die Ware zuvor in natura zu sehen. Bei NFTs kann das natürlich ohnehin nicht erfolgen, da sie nur digital existieren.
Sinn und Zweck der Regelungen ist aber auch, dass der Verbraucher sich oftmals keinen wirklichen Eindruck von der Seriosität des Verkäufers verschaffen kann. Geschäfte im Internet bleiben nämlich häufig anonym. Außerdem sollen unüberlegte Käufe rückgängig gemacht werden können. Denn die Gefahr ungewollter Vertragsschlüsse ist aufgrund der Möglichkeit der Bestellung per Knopfdruck im Fernabsatz besonders hoch. Diese Erwägungen gelten nicht nur für den Kauf analoger Gegenstände, sondern auch beim Kauf digitaler Inhalte.
Das Widerrufsrecht erlischt beim Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte gemäß § 356 Abs. 5 BGB aber, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, der Verbraucher darüber Kenntnis erlangt und dazu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Mit der Regelung sollte das Problem gelöst werden, dass sich das Interesse des Verbrauchers beim Kauf digitaler Inhalte häufig auf den Zugriff zu einer herunterladbaren Leistung beschränkt. Wird einmal dieser Zugriff gewährt, kann eine Rückgabe nicht mehr erfolgen.
Auch wenn es sich bei NFTs um digitale Inhalte im Sinne der Norm handelt, kann hier – besser als bei digitalen Inhalten, die auf einen Download abzielen oder bei denen sich das Interesse des Verbrauchers in der Echtzeitwiedergabe erschöpft – eine Rückgabe wohl erfolgen. Denn NFTs werden nicht heruntergeladen, vielmehr besteht eine besitzrechtsähnliche Position.
Zwangsvollstreckung in Token
Nicht geklärt ist bislang auch, ob und wie eine Anwendung des Zwangsvollstreckungsrechts auf NFTs erfolgt. Ist ein Schuldner – was klassische Vermögenswerte angeht – bankrott, jedoch Inhaber von NFTs, die am Kunstmarkt bereits hohe Verkaufswerte erzielt haben, stellt sich die Frage, ob in die Tokens per Gerichtsvollzieher bzw. Gericht vollstreckt werden könnte. Das Zwangsvollstreckungsrecht regelt diesen Fall nicht. Denn bei Tokens handelt es sich bekanntermaßen weder um bewegliche Sachen, sodass eine Vollstreckung in bewegliches Vermögen in Betracht kommt. Noch handelt es sich um unbewegliches Vermögen. Daher kommt nur eine „Vollstreckung in andere Vermögensrechte“ gem. § 857 ZPO in Betracht. Allerdings gibt es auch hier eine Reihe von Argumenten, die dagegensprechen, NFTs als „andere Vermögensrechte“ zu qualifizieren. So richtig „passen“ tut diese Regelung also auch nicht.
NFTs und Rechtsnachfolge
Gem. § 1922 BGB geht beim Tod des Erblassers dessen Vermögen auf den Erben über. Der Erbmasse inbegriffen ist auch die Verfügungsgewalt über das NFT-Wallet. Ein Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und tatsächlicher Herrschaft über das Token kann jedoch nicht durch einen Dritten korrigiert werden. Der Übergang muss daher praktisch ermöglicht werden. Dazu sollten Inhaber von NFTs einen Datenspeicher anlegen, der eine Passwortliste enthält und so zum Zugriff auf das Wallet verhilft.
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Durch welchen Rechtsakt entstehen NFTs und welche Rechte folgen aus ihnen?
Neben der Frage, welche Rechte man an NFTs hat, ist natürlich relevant, welche Rechte aus NFTs an dem tokenisierten Werk folgen. Erlangt man durch den Erwerb eines NFTs, auf dem ein bestimmtes Werk abgebildet wird, Eigentum am digitalen oder an einem etwaig bestehenden analogen Original? Erwirbt man Nutzungsrechte?
Eigentum
Digitale Inhalte sind – wie bereits erläutert – nicht im Sinne eines Dateneigentums eigentumsfähig. Und auch wenn nun ein analoges Kunstwerk als NFT digital abgebildet wird, lässt sich dem Willen des Künstlers bzw. Eigentümers regelmäßig nicht der Wunsch entnehmen, dass durch diesen Akt auch das Eigentum am analogen Original übergehen soll.
Nutzungsrechte am verlinkten Kunstwerk
Die Tokenisierung eines (digitalen) Werks oder anderen geschützten Inhalts ist aus urheberrechtlicher Sicht eine Art von Nutzung, die bislang aber noch keinen Einklang ins Gesetz gefunden hat. Der künstlerische Urheber oder der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte lizensiert dem Erwerber des NFT also Nutzungsrechte an seinem digitalen Kunstwerk. Welche Nutzungsrechte im Einzelnen übertragen werden, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung der Lizenzvereinbarung ab und bleibt den Vertragsparteien überlassen. Aus Sicht des Käufers von NFTs wäre die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte von (finanziell) immenser Bedeutung. Denn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts hat neben positiven Nutzungsrechten auch das Recht, anderen die Nutzung zu untersagen. Das Recht ähnelt dem Sacheigentum; und vor allem die Exklusivität von NFTs bestimmen ihren Wert. Werden auf mehreren Tokens derselbe (künstlerische) Inhalt abgebildet, mindert dies natürlich den Realwert der einzelnen NFTs.
Allerdings: Mit der tokenisierung eines Inhalts und der Veräußerung des NFTs, kann jedoch jedenfalls nicht grundsätzlich die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte gesehen werden. Denn dem Willen des Urhebers, der so das Recht und die Möglichkeit verlieren würde, mehrere NFTs für ein Kunstwerk zu erstellen und zu veräußern, lässt sich dies nicht ohne Weiteres entnehmen.
Unabhängig davon bleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte dagegen stets beim jeweiligen Urheber des Werkes.
Unberechtigtes Anfertigen von NFTs
Gerade bei digital Werken stellt sich die Frage, wie der Urheber kontrollieren kann, dass nicht unberechtigt (mehrere) NFTs von seinem Werk angefertigt werden. Der Urheber sollte daher breitenwirksam bekannt machen, welches NFT sein Kunstwerk mit seiner Erlaubnis abbildet, also das „digitale Original“ darstellt. Für die Identifikation können Nummern angelegt werden, die den Token öffentlich sichtbar zugeordnet werden können.
Erlaubnispflicht nach KWG beim gewerblichen Handel mit NFTs
Wer im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin.Bei Finanzdienstleistungen handelt es sich etwa um den Eigenhandel mit oder die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Gem. § 1 Abs. 11 KWG handelt es sich auch bei „Kryptowerten“ um Finanzinstrumente. In der Definition von Kryptowerten ist der deutsche Gesetzgeber über die Europäische Richtlinie hinausgegangen. Während die Richtlinie als maßgebliches Kriterium für Kryptowerte die Akzeptanz als „Tausch- oder Zahlungsmittel“ verlangt, wertet der deutsche Gesetzgeber auch solche Tokens als „Finanzinstrumente“, die zu „Anlagezwecken“ gehalten werden. Das könnte auf NFTs zutreffen. Daher spricht einiges dafür, dass bei einem gewerblichen Umgang mit NFTs eine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist.
Fazit
Bei NFTs handelt es sich zwar um innovative und spannende Anlageobjekte, die die finanzielle Verwertbarkeit digitaler Werke ermöglichen und somit auch den Schutz der Urheber stärken. Dem stehen aber bislang erhebliche Rechtsunsicherheiten gegenüber. Der Gesetzgeber wird daher gefragt sein, für Rechtsklarheit zu sorgen. Denn während im KWG Kryptowerte in das Regelwerk aufgenommen wurden, befassen sich das BGB, das Urheberrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht nicht mit der neuartigen Technologie. Das Bedürfnis hiernach steigt jedoch: Denn nicht nur der Kunstmarkt hat die NFTs für sich entdeckt. Auch, dass etwa Eintrittskarten für Veranstaltungen und ähnliche Zertifizierungen tokenisiert werden können, lässt einen steigenden Einsatz der nicht austauschbaren Token erwarten. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass in Zukunft Gesetzesänderungen auf uns zukommen werden, die sich genau mit dem Thema befassen.
rfo