Wieder musste sich ein deutsches Gericht mit der Frage des Streitwertes im Falle einer unberechtigten Fotonutzung beschäftigen.
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Hannover vom 22.07.2015 (A.z: 18 O 214/15) gewehrt. Die Beschwerde wurde in Celle verworfen. In diesem Beschluss haben sich die Richter dazu geäußert, wie hoch der Streitwert einer Unterlassungsklage angesetzt werden darf (OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2016 – A.z.: 13 W 36/16).
Berechnung des Streitwertes in den Fällen einer unerlaubten Foto-Nutzung
Für die Bemessung des Streitwertes einer Unterlassungsklage ist auf die schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht abzustellen. Der wirtschaftliche Wert des Eingriffes wird an der Höhe einer möglichen Linzenzgebühr gemessen. Es wird eine Lizenzanalogie angewandt um die Höhe des Lizenzschadens zu beziffern.
Maßgebebend sind insbesondere folgende Kriterien:
Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werkes bzw. dessen Urhebers sowie der Zinsvorteil des Verletzers (für den Zeitraum zwischen der Verletzung und der Verurteilung zur Zahlung).
Anhand dieser Merkmale hält das OLG Celle einen Streitwert zwischen 3000,- und 6000,- Euro im Falle einer unerlaubten kommerziellen Nutzung für angebracht.
Keine Rechtsgrundlage für eine Verdoppelung des Lizenzsatzes
Eine (schematische) Verdoppelung des Lizenzschadens, mit dem Ziel weitere Verletzungen in Zukunft zu verhindern, wird hingegen für falsch erachtet (so auch das OLG Braunschweig, Beschl. vom 14.10.2011, 2 W 92/11, sowie OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.08.2013, 6 W 31/13). Dafür sei keine hinreichende Rechtsgrundlage vorhanden.
Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG ist ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie grundsätzlich abzulehen. Eine Ausnahme besteht nur bei der Rechtsprechung des BGH zugunsten der GEMA.
Im Rahmen von § 54 f Abs. 3 UrhG und § 54 g Abs. 3 UrhG hat der Gesetzgeber explizit eine Verdoppelung des Vergütungssatzes zu Präventions- und Sanktionszwecken geschaffen. Eine vergleichbare Regelung im Rahmen des § 97 UrhG wurde gerade nicht gertroffen.
Für die Festsetzung des Streitwertes für den Unterlassungsanspruch hält das OLG Celle deshalb einen doppelten Lizenzsatz nicht für angemessen.
Für die Berechnung des Lizenzschadens Einzelfallkriterien maßgebend
Das Fotorecht bietet viel Raum für Einzelfallentscheidungen und richterliche Abwägung. Vorliegend haben die Celler Richter berücksichtigt, dass die Aufnahmen professionell hergestellt wurden und auch über eine entsprechende werbliche Qualität verfügen. Außerdem wurde bei der Bemessung berücksichtigt, dass mit den Lichtbildern im Internet und bei der Fassadenwerbung geworben wurde. Das OLG hat in dem konkreten Fall einen Lizenzschaden von 4000,- Euro anerkannt. Sodass der Streitwert des Unterlassungsanspruchs in einem Bereich zwischen 3000,- bis 6000,- Euro liege. (KaK)
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